Die Ende November 2018 eröffnete Vernehmlassung zur Reform des Vorsorgeplans des Staatspersonals läuft noch bis am 15. März 2019. Der Staatsrat organisiert 13 Veranstaltungen zur Information des Personals. Die Pensionskasse des Staatspersonals Freiburg (PKSPF) aktualisiert ihrerseits die entsprechende Informationswebseite und veröffentlicht eine Reihe von erklärenden Factsheets zur Reform. Unter Berücksichtigung der Fragen, die Angestellte an den ersten Veranstaltungen gestellt haben, erweitert die PKSPF den Katalog der häufig gestellten Fragen (FAQ). Diese Informationen sind unten sowie auf der Webseite zur Reform des Vorsorgeplans verfügbar: www.fr.ch/de/vorsorge.
Zur Erinnerung: Im November 2018 schickte der Staatsrat den Vorentwurf des angepassten Gesetzes über die Pensionskasse des Staatspersonals in die Vernehmlassung. Es schlägt hauptsächlich den Wechsel vom Leistungsprimat zum Beitragsprimat vor. Ausserdem schickte der Staatsrat drei Varianten für Übergangs- und Kompensationsmassnahmen mit der Möglichkeit einer Teilrekapitalisierung in die Vernehmlassung. Die Arbeitnehmenden werden gebeten, sich in dieser Konsultation über die Webseite www.fr.ch/de/vernehmlassungen zu äussern.
Factsheets
- Factsheet: Organisation und Finanzierung der PKSPF (PDF, 234.19k)
- Factsheet: Wie wurde die Lastenverteilung berechnet? (PDF, 119.51k)
- Factsheet: Der Rechtsrahmen von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen (PDF, 114.37k)
- Factsheet: Der Sonderfall der mit Polizeigewalt ausgestatteten Beamten (PDF, 518.29k)
- Factsheet: Wie werden die Übergangs- und Kompensationsmassnahmen berechnet? (PDF, 537.24k)
Erweiterte Antworten
Wie entwickelte sich der rechtliche und wirtschaftliche Kontext im Laufe der zwei vorangehenden Reformen?
Eine erste Reform des Vorsorgeplans wurde im Jahr 2009 initiiert und im Mai 2011 durch den Grossen Rat des Kantons Freiburg verabschiedet (Inkrafttreten per 1. Januar 2012). Das Ziel war es, mit einer Anpassung der Beiträge einen Deckungsgrad von 70% zu erreichen. Zu jener Zeit unterstützte die Mehrheit der konsultierten Personen dieses Vorgehen. Ende 2010 schrieb das eidgenössische Parlament den öffentlichen Pensionskassen jedoch einen Mindestdeckungsgrad von 80% vor (Inkrafttreten per 1. Januar 2012). Bis zu diesem Zeitpunkt wurden den Pensionskassen keine Auflagen gemacht, der Gesetzgeber gab sich mit der staatlichen Garantie zufrieden. In Freiburg war es faktisch nicht möglich, eine versicherungstechnische Studie zur neuen Ausgangslage infolge des Entscheids des Bundesparlaments zu machen, ohne dass die Reform lange hinausgeschoben worden wäre – zumal die Renditen weiterhin zufriedenstellend waren.
Ab 2012 veränderte sich die wirtschaftliche Situation drastisch. Zu diesem Zeitpunkt lag die Renditeerwartung noch bei 4,5%, während sie heute nur noch 2,8% beträgt. Damals war es aufgrund der vorliegenden Fakten nicht möglich, eine solche Zinssenkung vorauszusehen, wie sie insbesondere nach der unerwarteten Aufhebung des Mindestwechselkurses von CHF 1,20 für einen Euro im Januar 2015 erfolgte. Die letzte Revision des Vorsorgeplans, die erneut eine Erhöhung der Beiträge vorsah, wurde am 21. November 2014 vom Grossen Rat des Kantons Freiburg verabschiedet.
Die Reform, die derzeit in Vernehmlassung ist, wurde im Jahr 2016 initiiert.
Welcher rechtliche Rahmen gilt für eine öffentliche Pensionskasse und wie unterscheidet sich dieser vom Recht im privaten Sektor?
Der rechtliche Rahmen für Pensionskassen im System der Teilkapitalisierung, in dem sich auch die PKSPF befindet, ist in Artikel 72a und den folgenden Artikeln des BVG geregelt. Gemäss Gesetz muss die erwartete Entwicklung des Deckungsgrads der Pensionskasse, der sogenannte Finanzierungsplan, bis im Jahr 2052 mindestens bei 80% liegen. Zur Erinnerung: Der Deckungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen dem Vermögen der Pensionskasse und allen Verpflichtungen gegenüber versicherten und pensionierten Personen. Die Entwicklung des Deckungsgrades hängt von den demografischen und wirtschaftlichen Annahmen ab, die der Vorstand macht. Alle fünf Jahre muss er der Aufsichtsbehörde einen neuen Finanzierungsplan vorlegen, der auf den angepassten Annahmen basiert. Darauf gestützt kann die Aufsichtsbehörde der Pensionskasse die Bewilligung erteilen, weiterhin im System der Teilkapitalisierung tätig zu sein. Im privaten Sektor ist eine Teilkapitalisierung hingegen nicht zulässig.
Wie werden die Lasten zwischen den Angestellten und dem Arbeitgeber aufgeteilt?
Die Bemessung der Lastenverteilung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber ist das Resultat einer komplexen Schätzung, die im Bericht des Staatsrats vom 20. November 2018 und in einem Informationsblatt der PKSPF ausgeführt sind.
Bietet die Reform den Versicherten die Möglichkeit, einen zusätzlichen Beitragsplan zu finanzieren? Welche Verbesserung ist möglich und welcher Aufwand ist dazu notwendig?
Ja, die Reform bietet die Möglichkeit eines zusätzlichen Beitragsplans. Jede versicherte Person wird Jahr für Jahr entscheiden können, ob sie ihren Beitrag weiterhin wie heute bezahlen will (8,64%), ob sie 1% mehr leisten will (9,64%) oder ob sie 3% mehr einbezahlen will (11,64%). Die Last der versicherten Person entspricht dem gewählten zusätzlichen Beitrag (1% oder 3%). Angenommen, eine Person entscheidet sich dafür, während ihrer ganzen Laufbahn 1% mehr einzubezahlen, dann könnte sich ihre Altersrente um rund 5% verbessern. Bei zusätzlichen 3% könnte sich die Rente um 14% erhöhen.
Bietet die unmittelbare Rekapitalisierung durch den Arbeitgeber Vorteile für die versicherten Personen?
Die Rekapitalisierung kommt nicht direkt den Versicherten zugute. Im Gegensatz zu den Übergangs- und Kompensationsmassnahmen geht der vom Staat einbezahlte Betrag nicht zu ihrem eigenen Vermögen, sondern fliesst in das Vermögen der PKSPF. Trotzdem werden die Versicherten in Zukunft indirekt von der Rekapitalisierung profitieren – insoweit als das Bundesrecht verbietet, dass zusätzlich in die Pensionskasse einbezahlte Beträge nicht der Gesamtheit der Versicherten zugute kommen. Die Rekapitalisierung wird die finanzielle Situation der PKSPF verbessern und erhöht somit die Wahrscheinlichkeit, dass die aktiven Versicherten von höheren Renditen profitieren können. Ebenso sinkt die Wahrscheinlichkeit, dass die PKSPF eines Tages andere Sanierungsmassnahmen treffen muss.
Warum wird die Rente im Fall einer vorzeitigen Pensionierung gesenkt und was bedeutet eine sogenannte versicherungstechnische Kürzung?
Die ausbezahlte Altersrente hängt vom angesparten Kapital zum Zeitpunkt der Pensionierung, von der in Zukunft erwarteten Rendite der PKSPF sowie von der Lebenserwartung der Rentnerinnen und Rentner ab. Gemäss den Statistiken der PKSPF hat eine Frau im Alter von 64 Jahren eine Lebenserwartung von weiteren 23,09 Jahren; bei einem Mann sind es 20,93 Jahre. Wenn also eine Frau zwei Jahre früher in Pension geht (im Alter von 62 Jahren), dann muss die PKSPF ihr zwei Jahre länger als die erwarteten 23,09 Jahre eine Rente bezahlen. Das führt zu einer Verlängerung der Zahlungsdauer um 2/23,09, was ungefähr 9% entspricht. Die Rente muss also pro erwartetem Lebensjahr um etwa 5% gesenkt werden. Für einen Mann sind es 2/20,93, was ungefähr 10% entspricht. Diese Rechnung ist insofern anschaulich, als auch die erwartete Leistung sowie die Lebenserwartung der potentiellen Partnerin oder des potenziellen Partners berücksichtigt werden.
Warum will die PKSPF die sogenannte versicherungstechnische Kürzung einführen?
Aktuell wird die Rente im Fall einer frühzeitigen Pensionierung vor 62 Jahren zwischen 60 und 62 Jahren nicht gesenkt. Aber sie wird vor dem Alter von 60 Jahren um 2% gekürzt respektive ab dem Alter von 62 Jahren um 2% erhöht. Aus technischer Sicht ist die Berechnung der vorgezogenen Altersrente daher nicht neutral (die korrekte Kürzung würde jährlich etwa 5% betragen), weil Versicherte, die vor dem 62. Altersjahr in Pension gehen, keine entsprechende Senkung erfahren, obwohl sie ein oder mehrere Jahre von zusätzlichen Zahlungen profitieren. In anderen Worten: Die aktuelle Berechnung begünstigt Versicherte, die sich eine frühzeitige Pensionierung leisten können, auf Kosten derjenigen, die später pensioniert werden und aufgrund des kürzeren Zahlungszeitraums keine «angemessene» Erhöhung der Rente erhalten. Die Einführung einer strikten versicherungstechnischen Berechnung im neuen Vorsorgeplan garantiert somit, dass die Renten von allen Versicherten auf Grundlage der tatsächlichen Lebenserwartung zum Zeitpunkt des Austritts aus dem Erwerbsleben berechnet werden. Damit wird eine unerwünschte Solidarität beendet.
Benachteiligt das Beitragsprimat im Vergleich zum Leistungsprimat diejenigen Personen, die eine untypische berufliche Karriere haben, zum Beispiel mit Unterbrüchen oder unterschiedlichem Beschäftigungsgrad?
Im Fall der PKSPF werden die Leistungen auf Grundlage der versicherten Lohnsumme einer ganzen Laufbahn berechnet. Mit diesem System wird sichergestellt, dass Unterbrüche der Karriere, variierender Beschäftigungsgrad oder andere Schwankungen des versicherten Lohns berücksichtigt werden. Laut den Aussagen der Spezialisten bestraft der Übergang zum Beitragsprimat Personen mit einer untypischen Karriere nicht. Vor allem aus folgenden Gründen:
- Die Altersgutschriften (Anteil der gesamten Beiträge, die den Ersparnissen gutgeschrieben werden) passen sich immer dem tatsächlich ausbezahlen Lohn an, so dass sich das persönliche Sparguthaben entsprechend dieser Gutschriften entwickelt. Der versicherte Lohn (Lohn abzüglich Koordinationsabzug) wird auf die gleiche Art und Weise berechnet wie im Leistungsprimat. Das heisst, dass der Koordinationsabzug in Abhängigkeit des Beschäftigungsgrads berechnet wird. Dieser Absatz benachteiligt die Personen mit einem tieferen oder im Laufe der Karriere schwankenden Beschäftigungsgrad nicht.
Das Beitragsprimat bedeutet für diese Personen deshalb keine Nachteile im Vergleich zum aktuellen System.
Bietet das Beitragsprimat Vorteile für Personen mit untypischen Karrieren?
Der neue Vorsorgeplan vereinfacht die Berechnung von Leistungseinkäufen für untypische Karrieren. Mit der Anpassung ist es nicht mehr notwendig, die Skala für Austrittsleistungen zu verwenden, um die Auswirkungen eines geleisteten Beitrags zu berechnen. Dieser wird direkt in Franken auf dem Altersguthaben (auch Ersparnisse genannt) gutgeschrieben. Nach Einschätzung der Experten vereinfacht die wegfallende Austrittsleistungsskala die Karriereplanung und ermöglicht die Vergleichbarkeit und die Kompensation fehlender Jahre über freiwillige Einkäufe. Dabei ist der Betrag nicht mehr vom Alter abhängig, in dem der Einkauf erfolgt (die aktuelle Austrittsleistungsskala steigt mit dem Alter an, so dass der Einkauf für die gleiche Höhe der Altersrente beispielsweise mit 55 Jahren teurer ist als mit 30 Jahren).