- Sind sich die Ex-Ehepartner einig und haben sie in Bezug auf die elterliche Sorge, die Obhut, das Besuchsrecht oder die Unterhaltsbeiträge eine Vereinbarung abgeschlossen, so kann diese von der Kindesschutzbehörde gutgeheissen werden.
- Ausserdem kann das Gericht auf Ersuchen der Kindesschutzbehörde oder eines der beiden Ex-Ehepartner die zum Zeitpunkt der Scheidung getroffenen Massnahmen ändern, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht und wenn eine wesentliche, dauerhafte und unvorhergesehene Veränderung eintritt. Für die Änderung des Scheidungsurteils ist die Richterin oder der Richter des Wohnsitzes (Bezirksgericht) der Person, welche die Änderung verlangt, oder die Richterin oder der Richter des Wohnsitzes (Bezirksgericht) des anderen Ehepartners (beklagte Person) zuständig. Betrifft die Uneinigkeit die Änderung der elterlichen Sorge oder/und der Obhut oder des Unterhaltsbeitrags für das Kind (z. B. Anhebung oder Senkung des Unterhaltsbeitrags), wird das Anliegen ebenfalls über eine Klage auf Änderung des Scheidungsurteils behandelt.
Betrifft die Uneinigkeit jedoch ausschliesslich den persönlichen Verkehr oder die Betreuung (zum Beispiel das Besuchsrecht), so ist die Kindesschutzbehörde, also das Friedensgericht am Wohnort des Kindes, zuständig.
Änderungsmöglichkeit des Scheidungsurteils
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Bestimmte Punkte des Scheidungsurteils können durch Vereinbarung zwischen den Ex-Ehegatten erneut geprüft werden.
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Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann und für Familienfragen
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Letzte Änderung: 18.09.2015