Rauchverbot in Unternehmen
Laut Bundesgesetz vom 1. Mai 2010 müssen alle geschlossenen Räume, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, rauchfrei sein. Als Arbeitsplatz gelten alle Orte innerhalb oder ausserhalb eines Betriebes, an denen sich ein Arbeitnehmender zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufhalten muss. Als "Arbeitsplatz mehrerer Personen" gelten alle Büros, die von mehreren Personen - gleichzeitig oder nicht - dauernd oder vorübergehend genutzt werden. Gemeinsam genutzte Räume wie Sitzungszimmer, Cafeteria, Gänge usw. gelten ebenfalls als Arbeitsplatz für mehrere Personen.
Falls vom Firmenreglement erlaubt, ist es möglich, an einem Arbeitsplatz in einem geschlossenen und für die Öffentlichkeit nicht zugänglichen Raum zu rauchen - vorausgesetzt der Arbeitsplatz wird nur von einer einzigen Person benutzt.
Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, Raucherräume (Fumoirs) einzurichten, wenn diese nicht als Arbeitsplatz benutzt werden. Wie bei den Einzelbüros, in denen geraucht wird, ist der Arbeitgeber auch bei den Raucherräumen verantwortlich, dass kein Rauch in die rauchfreien Räume gelangt (z. B. mit einer ausreichenden Lüftung). Im Unterschied zu den Restaurations- und Hotelbetrieben darf im Raucherraum eines Unternehmens niemand beschäftigt werden. Zudem darf der Raucherraum nicht als alleiniger Pausenraum dienen.
Kontakt
Arbeitsinspektorat
Boulevard de Pérolles 24
1705 Freiburg
Tel.: 026 305 96 75
Fax: 026 305 95 97
E-Mail: spe@fr.ch
Gesetzgebung
Bundesgesetz über das Passivrauchen
Verordnung vom 3. Juni 2009 über den Schutz vor dem Passivrauchen