Welche Rechte in welcher Situation?
Die Broschüre «Die Patientenrechte im Überblick» enthält wichtige Informationen über die Rechte der Einzelnen im Gesundheitssystem
Ziel ist es, die Patientinnen und Patienten aufzuklären, damit sie in Kenntnis der Sachlage über die vorgeschlagene Behandlung mitbestimmen und eine angenehme Beziehung zu den Gesundheitsfachpersonen aufbauen können.
Interessierte Personen und Institutionen können die Broschüre in gedruckter Form gratis beim Amt für Gesundheit bestellen. Für Institutionen des Gesundheitswesens, welche die Broschüre Ihren Patientinnen und Patienten zur Verfügung stellen möchten, ist die Anzahl pro Bestellung im Prinzip auf 50 Exemplare beschränkt.
Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte
Die Kommission ist zuständig für Fragen betreffend die Überwachung der Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte. Sie kann entweder auf Anfrage der Direktion für Gesundheit und Soziales, auf Klage oder schriftliche Beschwerde einschreiten. Es bestehen keine einzuhaltenden Fristen, um an die Kommission zu gelangen. Die Zulassung für eine Klage erlischt aber 5 Jahre nach den zu beanstandenden Vorkommnissen.
Um mehr über die Kommission zu erfahren, oder um sich an die Kommission zu wenden: Amt für Gesundheit.
Patientenrecht in Pflegeheimen
Das Kantonsarztamt ist mit der Qualitätsüberwachung der Dienstleistungen in Pflegeheimen betraut und führt in diesem Rahmen auch Routinekontrollen durch. Im Falle einer Klage kann es mit einer spezifischen Evaluation betraut werden.
Patientenverfügung in der Psychiatrie
Mit einer Patientenverfügung legt eine Person für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit fest, welchen medizinischen Massnahmen sie zustimmt oder nicht zustimmt, und ferner, wer im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit in ihrem Namen über medizinische Massnahmen entscheiden soll.
In der Beziehung zwischen den von einer psychischen Krankheit Betroffenen und den Pflegefachpersonen haben Patientenverfügungen somit eine wichtige Bedeutung. Denn alle Gesundheitsfachpersonen sind an Patientenverfügungen gebunden und dürfen nur dann davon abweichen, wenn sie berechtigten Grund zur Annahme haben, dass die Patientenverfügung dem jetzigen Willen des Patienten nicht mehr entspricht oder dass ein Interessenkonflikt zwischen dem Patienten und der als therapeutischer Vertreter bezeichneten Person besteht.
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