Betrieb einer Gesundheitsinstitution
Ausübung eines Berufes im Gesundheitsbereich
- Arzt / Ärztin
- Zahnarzt / Zahnärztin
- Tierarzt / Tierärztin
- Apotheker / Apothekerin
- Chiropraktor / Chiropraktorin
- Rettungssanitäter / Rettungssanitäterin
- Hörgeräteakustiker / Hörgeräteakustikerin
- Ernährungsberater / Ernährungsberaterin
- Drogist / Drogistin
- Ergotherapeut / Ergotherapeutin
- Dentalhygieniker / Dentalhygienikerin
- Pflegefachmann / Pflegefachfrau
- Logopäde / Logopädin
- Medizinischer Masseur / medizinische Masseurin
- Augenoptiker EFZ / Augenoptikerin EFZ
- Optometrist / Optometristin oder diplomierter Augenoptiker / diplomierte Augenoptikerin
- Osteopath / Osteopathin
- Physiotherapeut / Physiotherapeutin
- Podologe / Podologin
- Psychotherapeut / Psychotherapeutin
- Hebamme
- Zahntechniker / Zahntechnikerin
Gesetzliche Grundlagen
Patientenrechte
Schweizerinnen und Schweizer konsultieren durchschnittlich dreimal im Jahr ihre Ärztin oder ihren Arzt, ganz zu schweigen von zahnärztlichen Behandlungen, Spital- oder Spitex-Pflege. Trotz der häufigen Kontakte zu Gesundheitsfachpersonen sind die gesetzlichen Bestimmungen, welche die Beziehung zu diesen Fachpersonen und die Rechte von Patientinnen und Patienten regeln, oft kaum bekannt. Nur gut informierte Patientinnen und Patienten können jedoch ihre Situation richtig einschätzen, ihren Standpunkt geltend machen und damit an der vorgeschlagenen Behandlung mitwirken – was sich wiederum positiv auf die therapeutische Beziehung auswirkt.
Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte
Die Aufsichtskommission, bestehend aus 13 permanenten Mitgliedern, achtet insbesondere darauf, dass die ihrer Aufsicht unterstellten Personen und Institutionen die im kantonalen Gesundheitsgesetz garantierten Patientenrechte (Art. 44ff.) respektieren. In diesem Sinne können Patientinnen und Patienten, die das Gefühl haben, dass eine Gesundheitsfachperson (Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Apotheker/in, Pflegefachperson, usw.) oder eine Institution des Gesundheitswesens (Spitäler, Pflegeheime usw.) ihre Rechte verletzt hat, bei der Aufsichtskommission Beschwerde einreichen.
Die Aufsichtskommission ist jedoch nicht zuständig, wenn sich die Beschwerde der Patientinnen und Patienten ausschliesslich auf eine Fehldiagnose oder einen Behandlungsfehler bezieht oder aber eine rein wirtschaftliche Streitigkeit betrifft (Anfechtung des Honorars); über solche Streitfälle urteilen grundsätzlich die Zivil- oder Strafgerichte. Im Allgemeinen sorgt sie dafür, dass die Tätigkeit der Leistungserbringer im Gesundheitsbereich der kantonalen (kantonales Gesundheitsgesetz) und der eidgenössischen (Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe) Gesetzgebung entspricht.
Die Kommission kann auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales von Amtes wegen auf eine Klage eines Patienten-in oder eine schriftliche Beschwerde einschreiten. Es bestehen keine einzuhaltenden Fristen, um an die Kommission zu gelangen. Die Zulassung für eine Klage erlischt aber 10 Jahre nach den zu beanstandenden Vorkommnissen.
Adresse:
Kommission für die Aufsicht über die Berufe des
Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte
Chemin des Mazots 2
1700 Freiburg