Die Gesuche können per Post an folgende Adresse geschickt werden:
Amt für Gesundheit
Chemin des Mazots 2
1700 Freiburg
Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie uns per E-Mail an folgende Adresse: SSP.Autorisation@fr.ch
1. Gesuch um Berufsausübungsbewilligung
Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen Zahnärzte/Zahnärztinnen, die:
- selbständig, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung praktizieren; oder
- unselbständig (angestellt) in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind*
* ein Zahnarzt/eine Zahnärztin praktiziert unselbstständig in eigener fachlicher Verantwortung, wenn er oder sie zwar angestellt ist, aber nicht unter Aufsicht und Verantwortung eines zugelassenen Zahnarztes oder einer zugelassenen Zahnärztin praktiziert. Beispiele: der Zahnarzt oder die Zahnärztin, der/die in einer ambulanten Einrichtung angestellt ist, oder generell jeder Zahnarzt oder jede Zahnärztin, der/die seine/ihre Praxis in Form einer juristischen Person betreibt und formell deren Angestellter/Angestellte ist.
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Damit wir Ihr Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung bearbeiten können, benötigen wir folgende Unterlagen und Informationen:
- das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular
- einen ausführlichen und aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache, datiert und unterschrieben, mit genauen Informationen zur Berufstätigkeit nach Erhalt des Diploms (Datum Beginn und Ende der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, Funktion, Arbeitsort)
- eine Kopie Ihres eidgenössischen Diploms, beziehungsweise: eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung Ihres ausländischen Diploms, ausgestellt durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Medizinalberufekommission (MEBEKO), 3003 Bern
- einen aktuellen (höchstens 3 Monate alten) klassischen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister im Original und, wenn Sie sich noch nicht oder weniger als 5 Jahre in der Schweiz aufhalten, einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister aller Länder, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahren aufgehalten haben, ausgestellt in Deutsch, Französisch oder Englisch
- Für ausländische Personen: eine aktuelle (höchstens 3 Monate alte) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing ») im Original, ausgestellt in Deutsch, Französisch oder Englisch durch die zuständigen Behörden der Länder, in denen Sie in den letzten 5 Jahren Ihren Beruf ausgeübt haben
- Falls Sie nicht deutscher Muttersprache sind: Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen (beispielsweise Ausbildung oder jahrelange berufliche Tätigkeit in deutscher Sprache, Zertifikat eines vom Goethe-Institut anerkannten schweizerischen Prüfungszentrums)
- einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police), beziehungsweise eine Bestätigung, dass Ihre berufliche Haftpflicht von der Versicherung der Institution, in der Sie arbeiten werden, gedeckt ist. Die Versicherungssumme muss den Risiken Ihrer Tätigkeit angepasst sein
- eine Kopie eines Identitätsausweises mit gut sichtbarem Foto
- Gegebenenfalls : eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung
Für Ihr Gesuch um eine Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung befolgen Sie bitte die Anweisungen unter Punkt 2 auf dieser Seite.
Falls notwendig können im Rahmen des Gesuchsverfahrens weitere Auskünfte und Dokumente verlangt werden, insbesondere was die Sprachkenntnisse betrifft.
Die Kosten für die Bearbeitung Ihres Gesuchs betragen 500 Franken (+ Portokosten). Ein allfälliger Zusatzaufwand bei unvollständigen Dossiers kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
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Wenn Sie schon eine Berufsausübungsbewilligung in einem oder mehreren anderen Kanton erhalten haben, lassen Sie uns bitte folgende Unterlagen und Informationen zukommen:
- das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular
- einen ausführlichen und aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache, datiert und unterschrieben, mit genauen Informationen zur Berufstätigkeit nach Erhalt des Diploms (Datum von Beginn und Ende der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, Funktion, Arbeitsort)
- Kopie(n) Ihrer Berufsausübungsbewilligung(en), ausgestellt von den anderen Kantonen
- einen aktuellen (höchstens 3 Monate alten) klassischen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister im Original und, wenn Sie sich noch nicht oder weniger als 5 Jahre in der Schweiz aufhalten, einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister aller Länder, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahren aufgehalten haben, ausgestellt in Deutsch, Französisch oder Englisch
- Originale der aktuellen (höchstens 3 Monate alten) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (« certificate of good standing ») ausgestellt durch die zuständigen Behörden der Kantone, die Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung erteilt haben, bzw. von den Behörden der Länder, in denen Sie in den letzten 5 Jahren berufstätig waren
- Falls Sie nicht deutscher Muttersprache sind: Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen (beispielsweise Ausbildung oder jahrelange berufliche Tätigkeit in deutscher Sprache, Zertifikat eines vom Goethe-Institut anerkannten schweizerischen Prüfungszentrums)
- einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police), beziehungsweise eine Bestätigung, dass Ihre berufliche Haftpflicht von der Versicherung der Institution, in der Sie arbeiten werden, gedeckt ist. Die Versicherungssumme muss den Risiken Ihrer Tätigkeit angepasst sein
- eine Kopie eines Identitätsausweises mit gut sichtbarem Foto
- Gegebenenfalls : eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung
Für Ihr Gesuch um eine Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung befolgen Sie bitte die Anweisungen unter Punkt 2 auf dieser Seite.
Falls notwendig können im Rahmen des Gesuchsverfahrens weitere Auskünfte und Belege verlangt werden, insbesondere was die Sprachkenntnisse betrifft.
Das vereinfachte Verfahren ist im Prinzip kostenlos. Bei unvollständigen Dossiers kann der zusätzliche administrative Aufwand in Rechnung gestellt werden.
2. Gesuch um Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
Wenn Sie zu Lasten der OKP abrechnen möchten, vervollständigen Sie Ihr Dossier bitte mit folgenden Dokumenten:
- Arbeitszeugnisse, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Schweiz in Vollzeit (oder eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung), nach Erhalt Ihres Diploms, in einer Zahnarztpraxis oder in einem zahnmedizinischen Institut belegen.
3. Angestellter Zahnarzt / angestellte Zahnärztin
Wenn Sie Ihre Tätigkeit als unselbstständiger (angestellter) Zahnarzt/unselbstständige (angestellte) Zahnärztin in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege durch Zahnärztinnen und Zahnärzte ausüben, benötigt diese eine Betriebsbewilligung.
Bewilligung für den Betrieb einer Gesundheitsinstitution4. Gesuch zur Berufsausübung unter Aufsicht
Der Beruf als Zahnarzt/Zahnärztin kann unter der Aufsicht und der fachlichen Verantwortung eines anderen Zahnarztes oder einer anderen Zahnärztin ausgeübt werden, der oder die über eine reguläre Berufsausübungsbewilligung verfügt.
Dabei ist zu beachten, dass der verantwortliche Zahnarzt oder die verantwortliche Zahnärztin in der Praxis anwesend sein muss, um die Tätigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin überwachen zu können. Der berufliche Status dieser Person muss den Patienten/Patientinnen klar und angemessen mitgeteilt werden, indem sie z.B. als Assistent/Assistentin vorgestellt wird (Namensschild, Empfang, Webseite usw.).
Grundsätzlich muss der/die unter Aufsicht tätige Zahnarzt/Zahnärztin über ein eidgenössisches Diplom oder ein anerkanntes ausländisches Diplom verfügen und entsprechend im eidgenössischen Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein. Die Eintragung eines nicht anerkennbaren Diploms in das genannte Register berechtigt nicht mehr zu einer Ausnahmebewilligung zur Berufsausübung unter Aufsicht.
Das Bewilligungsgesuch wird vom Arbeitgeber mit dem entsprechenden Formular beim Amt für Gesundheit eingereicht. Es gilt zu beachten, dass diese Art von Bewilligung in der Regel zeitlich auf 6 Monate bis 1 Jahr begrenzt ist.
Die Grundgebühr für die Bearbeitung des Gesuchs beträgt 150 Franken (+ Portokosten) und ist vom Arbeitgeber zu bezahlen. Ein allfälliger Zusatzaufwand bei unvollständigen Dossiers kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.