Wichtiger Hinweis
Eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung müssen nur selbstständige Logopädinnen und Logopäden beantragen, die (auch) klinisch zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind. Wer ausschliesslich pädagogisch-therapeutisch tätig ist, braucht keine solche Bewilligung, sondern nur eine Anerkennung der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD). Auskünfte zur Anerkennung erteilt das Amt für Sonderpädagogik (SoA).
Verfahren beim Amt für Gesundheit
Die Gesuche können per Post an folgende Adresse geschickt werden:
Amt für Gesundheit
Chemin des Mazots 2
1700 Freiburg
Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie uns per E-Mail an folgende Adresse: SSP.Autorisation@fr.ch
1. Gesuch um Berufsausübungsbewilligung
Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen Logopäden/Logopädinnen, die:
- selbständig, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung praktizieren; oder
- unselbständig (angestellt) in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind*
* ein Logopäde/eine Logopädin praktiziert unselbstständig in eigener fachlicher Verantwortung, wenn er oder sie zwar angestellt ist, aber nicht unter Aufsicht und Verantwortung eines zugelassenen Logopäden oder einer zugelassenen Logopädin praktiziert. Beispiele: der Logopäde oder die Logopädin, der/die in einer Organisation für Logopädie angestellt ist, oder generell jeder Logopäde oder jede Logopädin, der/die seine/ihre Praxis in Form einer juristischen Person betreibt und formell deren Angestellter/Angestellte ist.
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Damit wir Ihr Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung bearbeiten können, benötigen wir folgende Unterlagen und Informationen:
- das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular
- einen ausführlichen und aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache, datiert und unterschrieben, mit genauen Informationen zur Berufstätigkeit nach Erhalt des Diploms (Datum von Beginn und Ende der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, Funktion, Arbeitsort)
- eine Kopie Ihres Hochschulabschlusses, beziehungsweise: eine Kopie der Bestätigung der Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Ausbildungsnachweises, ausgestellt von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), Postfach 5975, 3001 Bern
- Arbeitszeugnisse, die eine zweijährige klinische Berufserfahrung in Vollzeit (oder entsprechende Teilzeitbeschäftigung) nach Erhalt Ihres Abschlusses bestätigen, bzw. eine praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie-Orthophonie, hauptsächlich in der Behandlung von Erwachsenen, davon mindestens ein Jahr in einem Spital unter der Leitung eines Facharztes (Hals-Nasen-Ohrenarzt, Psychiater, Kinderpsychiater, Phoniater oder Neurologe) und in Anwesenheit eines Logopäden, der die Zulassungsbedingungen der vorliegenden Verordnung erfüllt; ein Jahr kann in der Praxis eines Facharztes oder in einer gemäss der vorliegenden Verordnung zugelassenen Organisation für Logopäden absolviert worden sein, unter der Leitung des Facharztes oder in Begleitung eines Logopäden, der die Zulassungsbedingungen der vorliegenden Verordnung erfüllt (Art. 50 KVV).
- einen aktuellen (höchstens 3 Monate alten) klassischen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister im Original und, wenn Sie sich noch nicht oder weniger als 5 Jahre in der Schweiz aufhalten, einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister aller Länder, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahren aufgehalten haben, ausgestellt in Deutsch, Französisch oder Englisch
- Falls Sie nicht deutscher Muttersprache sind: Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen (beispielsweise Ausbildung oder jahrelange berufliche Tätigkeit in deutscher Sprache, Zertifikat eines vom Goethe-Institut anerkannten schweizerischen Prüfungszentrums)
- einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police), beziehungsweise eine Bestätigung, dass Ihre berufliche Haftpflicht von der Versicherung der Institution, in der Sie arbeiten werden, gedeckt ist. Die Versicherungssumme muss den Risiken Ihrer Tätigkeit angepasst sein
- eine Kopie eines Identitätsausweises mit gut sichtbarem Foto
- Gegebenenfalls : eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung
Falls notwendig können im Rahmen des Gesuchsverfahrens weitere Auskünfte und Dokumente verlangt werden, insbesondere was die Sprachkenntnisse betrifft.
Die Kosten für die Bearbeitung Ihres Gesuchs betragen 400 Franken (+ Portokosten). Ein allfälliger Zusatzaufwand bei unvollständigen Dossiers kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
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Wenn Sie schon eine Berufsausübungsbewilligung in einem oder mehreren anderen Kanton erhalten haben, lassen Sie uns bitte folgende Unterlagen und Informationen zukommen:
- das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular
- einen ausführlichen und aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache, datiert und unterschrieben, mit genauen Informationen zur Berufstätigkeit nach Erhalt des Diploms (Datum Beginn und Ende der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, Funktion, Arbeitsort)
- Kopie(n) Ihrer Berufsausübungsbewilligung(en), ausgestellt von den anderen Kantonen
- einen aktuellen (höchstens 3 Monate alten) klassischen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister im Original und, wenn Sie sich noch nicht oder weniger als 5 Jahre in der Schweiz aufhalten, einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister aller Länder, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahren aufgehalten haben, ausgestellt in Deutsch, Französisch oder Englisch
- Originale der aktuellen (höchstens 3 Monate alten) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (« certificate of good standing ») ausgestellt durch die zuständigen Behörden der Kantone, die Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung erteilt haben
- Falls Sie nicht deutscher Muttersprache sind: Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen (beispielsweise Ausbildung oder jahrelange berufliche Tätigkeit in deutscher Sprache, Zertifikat eines vom Goethe-Institut anerkannten schweizerischen Prüfungszentrums)
- einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police), beziehungsweise eine Bestätigung, dass Ihre berufliche Haftpflicht von der Versicherung der Institution, in der Sie arbeiten werden, gedeckt ist. Die Versicherungssumme muss den Risiken Ihrer Tätigkeit angepasst sein
- eine Kopie eines Identitätsausweises mit gut sichtbarem Foto
- Gegebenenfalls : eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung
Falls notwendig können im Rahmen des Gesuchsverfahrens weitere Auskünfte und Belege verlangt werden, insbesondere was die Sprachkenntnisse betrifft.
Das vereinfachte Verfahren ist im Prinzip kostenlos. Bei unvollständigen Dossiers kann der zusätzliche administrative Aufwand in Rechnung gestellt werden.
2. Gesuch um Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
Wenn Sie zu Lasten der OKP abrechnen möchten, teilen Sie uns dies einfach mit, indem Sie das entsprechende Kästchen im Gesuchsformular für eine Berufsausübungsbewilligung ankreuzen (Rubrik "Vorgesehene berufliche Tätigkeit").
Nützliche Links
- Amt für Sonderpädagogik
- Beantragung eines Auszugs aus dem Strafregister
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)
- Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK)
- Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
- Ausländische Arbeitskräfte