Die Gesuche können per Post an folgende Adresse geschickt werden:
Amt für Gesundheit
Chemin des Mazots 2
1700 Freiburg
Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie uns per E-Mail an folgende Adresse: SSP.Autorisation@fr.ch
1. Gesuch um Berufsausübungsbewilligung
Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen Ärzte/Ärztinnen, die:
- selbständig, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung praktizieren; oder
- unselbständig (angestellt) in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind*
* ein Arzt/eine Ärztin praktiziert unselbstständig in eigener fachlicher Verantwortung, wenn er oder sie zwar angestellt ist, aber nicht unter Aufsicht und Verantwortung eines zugelassenen Arztes oder einer zugelassenen Ärztin praktiziert. Beispiele: der Arzt oder die Ärztin, der/die in einer ambulanten Einrichtung angestellt ist, oder generell jeder Arzt oder jede Ärztin, der/die seine/ihre Praxis in Form einer juristischen Person betreibt und formell deren Angestellter/Angestellte ist.
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Damit wir Ihr Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung bearbeiten können, benötigen wir folgende Unterlagen und Informationen:
- das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular
- einen ausführlichen und aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache, datiert und unterschrieben, mit genauen Informationen zur Berufstätigkeit nach Erhalt des Diploms (Datum von Beginn und Ende der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, Funktion, Arbeitsort)
- eine Kopie Ihres eidgenössischen Diploms, beziehungsweise: eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung Ihres ausländischen Diploms, ausgestellt durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Medizinalberufekommission (MEBEKO), 3003 Bern
- Kopie Ihres eidgenössischen Weiterbildungstitels, beziehungsweise: eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung Ihres ausländischen Weiterbildungstitels, ausgestellt durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Medizinalberufekommission (MEBEKO), 3003 Bern
- einen aktuellen (höchstens 3 Monate alten) klassischen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister im Original und, wenn Sie sich noch nicht oder weniger als 5 Jahre in der Schweiz aufhalten, einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister aller Länder, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahren aufgehalten haben, ausgestellt in Deutsch, Französisch oder Englisch
- Für ausländische Personen: eine aktuelle (höchstens 3 Monate alte) Unbedenklichkeitsbescheinigung (« certificate of good standing ») im Original, ausgestellt in Deutsch, Französisch oder Englisch durch die zuständigen Behörden der Länder, in denen Sie in den letzten 5 Jahren Ihren Beruf ausgeübt haben
- Falls Sie nicht deutscher Muttersprache sind: Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen (beispielsweise Ausbildung oder jahrelange berufliche Tätigkeit in deutscher Sprache, Zertifikat eines vom Goethe-Institut anerkannten schweizerischen Prüfungszentrums)
- einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police), beziehungsweise eine Bestätigung, dass Ihre berufliche Haftpflicht von der Versicherung der Institution, in der Sie arbeiten werden, gedeckt ist. Die Versicherungssumme muss den Risiken Ihrer Tätigkeit angepasst sein
- eine Kopie eines Identitätsausweises mit gut sichtbarem Foto
- Gegebenenfalls : eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung
Falls notwendig können im Rahmen des Gesuchsverfahrens weitere Auskünfte und Dokumente verlangt werden, insbesondere was die Sprachkenntnisse betrifft.
Die Kosten für die Bearbeitung Ihres Gesuchs betragen 500 Franken (+ Portokosten). Ein allfälliger Zusatzaufwand bei unvollständigen Dossiers kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
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Wenn Sie schon eine Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton erhalten haben, lassen Sie uns bitte folgende Unterlagen und Informationen zukommen:
- das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular
- einen ausführlichen und aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache, datiert und unterschrieben, mit genauen Informationen zur Berufstätigkeit nach Erhalt des Diploms (Datum von Beginn und Ende der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, Funktion, Arbeitsort)
- Kopie(n) Ihrer Berufsausübungsbewilligung(en), ausgestellt von den anderen Kantonen
- einen aktuellen (höchstens 3 Monate alten) klassischen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister im Original und, wenn Sie sich noch nicht oder weniger als 5 Jahre in der Schweiz aufhalten, einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister aller Länder, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahren aufgehalten haben, ausgestellt in Deutsch, Französisch oder Englisch
- Originale der aktuellen (höchstens 3 Monate alten) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (« certificate of good standing ») ausgestellt durch die zuständigen Behörden der Kantone, die Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung erteilt haben, bzw. von den Behörden der Länder, in denen Sie in den letzten 5 Jahren berufstätig waren
- Falls Sie nicht deutscher Muttersprache sind: Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen (beispielsweise Ausbildung oder jahrelange berufliche Tätigkeit in deutscher Sprache, Zertifikat eines vom Goethe-Institut anerkannten schweizerischen Prüfungszentrums)
- einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police), beziehungsweise eine Bestätigung, dass Ihre berufliche Haftpflicht von der Versicherung der Institution, in der Sie arbeiten werden, gedeckt ist. Die Versicherungssumme muss den Risiken Ihrer Tätigkeit angepasst sein
- eine Kopie eines Identitätsausweises mit gut sichtbarem Foto
- Gegebenenfalls : eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung
Falls notwendig können im Rahmen des Gesuchsverfahrens weitere Auskünfte und Belege verlangt werden, insbesondere was die Sprachkenntnisse betrifft.
Das vereinfachte Verfahren ist im Prinzip kostenlos. Bei unvollständigen Dossiers kann der zusätzliche administrative Aufwand in Rechnung gestellt werden.
2. Gesuch um Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
Ab dem 1. Juli 2023 und gemäss Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ist der Kanton verpflichtet, in einem oder mehreren Fachgebieten oder in bestimmten Regionen die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, zu beschränken.
In unserem Kanton sind von der Zulassungsbeschränkung nur Ärztinnen und Ärzte mit einem Weiterbildungstitel in Radiologie betroffen. Bis zum 30. Juni 2025 entspricht das, gemäss Art. 2 der Verordnung des Bundes über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich ermittelte Angebot an Ärztinnen und Ärzten, der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung im Sinne von Artikel 9 der genannten Verordnung.
Für weitere Informationen verweisen wir Sie auf die Webseite des BAG - KVG-Änderung: Zulassung von Leistungserbringern.
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Wenn Sie zu Lasten der OKP abrechnen möchten, vervollständigen Sie Ihr Dossier bitte mit folgenden Dokumenten:
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Falls Sie nicht über einen eidgenössischen Facharzttitel verfügen: Arbeitszeugnisse, die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in Vollzeit (oder eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung) an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte, im beantragten Fachgebiet belegen.
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Falls Sie selbstständig erwerbend sind: Kopie des Vertrages über den Anschluss an eine zertifizierte Stammgemeinschaft betreffend das elektronische Patientendossier
(CARA - Antrag um Anschluss)
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Selbstständig erwerbende Ärztinnen und Ärzte oder solche, die in einer Einrichtung der ambulanten Krankpflege durch Ärztinnen und Ärzte angestellt sind, und nicht über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte verfügen, können einen Antrag für eine ausserordentliche Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der OKP stellen, wenn sie über einen der folgenden eidgenössischen Weiterbildungstitel oder einen als gleichwertig anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel verfügen:
- Allgemeine Innere Medizin;
- Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt;
- Kinder- und Jugendmedizin;
- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
Eine ausserordentliche Zulassung nur möglich:
- bei Übernahme einer Praxis desselben Fachgebiets bzw. wenn die Tätigkeit einer Ärztin oder eines Arztes übernommen wird, die oder der die Tätigkeit bei einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte eingestellt hat;
- wenn eine Unterversorgung der Bevölkerung in einer bestimmten Region und/oder in einem bestimmten Fachgebiet besteht.
Die ausserordentliche Zulassung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere aus Gründen der Qualitätssicherung der Leistungen, der Integration in das schweizerische und kantonale Gesundheitssystem, der Sicherheit der Patientinnen und Patienten und der Stabilisierung der Gesundheitskosten.
Gegebenenfalls wird das Gesuch dem kantonalen Berufsverband der Ärztinnen und Ärzte zur Stellungnahme unterbreitet und die Bearbeitung des Gesuchs kann bis zu drei Monaten dauern. Für den Zulassungsentscheid wird eine Gebühr von 500 bis 1000 Franken erhoben, je nach Verwaltungsaufwand.
So gehen Sie konkret vor:
Bitte senden Sie uns mit Ihrem Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung zusätzlich:
- Ein begründetes Gesuch um Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der OKP. Dieses Gesuch muss insbesondere umfassend die konkreten Umstände der geplanten beruflichen Tätigkeit (berufliche Adresse, Übernahme einer bestehenden Praxis, Anschluss an eine Gruppenpraxis, Anstellung durch ein medizinisches Zentrum, Aggregation in einem Spital usw.) und die vorgesehenen Massnahmen, um sich mit dem schweizerischen Gesundheitssystem vertraut zu machen (Ausbildungskurse, Unterstützung durch eine praktizierende Ärztin oder einen praktizierenden Arzt usw.) beinhalten. Bei der Übernahme einer Praxis oder einer Gesellschaft wird das Gesuch von den betroffenen Ärztinnen oder Ärzten gemeinsam gestellt.
- Arbeitszeugnisse, die Ihren beruflichen Werdegang belegen.
- Falls Sie selbständig erwerbend sind: eine Kopie Ihres Vertrages über den Anschluss an eine zertifizierte Stammgemeinschaft betreffend das elektronische Patientendossier (CARA - Antrag um Anschluss).
3. Angestellter Arzt / angestellte Ärztin
Wenn Sie Ihre Tätigkeit als unselbstständiger (angestellter) Arzt/unselbstständige (angestellte) Ärztin in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte ausüben, benötigt diese eine Betriebsbewilligung und die Zulassung OKP.
Bewilligung für den Betrieb einer Gesundheitsinstitution4. Gesuch zur Berufsausübung unter Aufsicht
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Der Beruf als Arzt/Ärztin kann unter der Aufsicht und der fachlichen Verantwortung eines anderen Arztes oder einer anderen Ärztin ausgeübt werden, der oder die über eine reguläre Berufsausübungsbewilligung verfügt. Zudem muss der Arzt/die Ärztin (oder die ambulante Einrichtung, in der er/sie angestellt ist) vom Schweizerischen Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung (SIWF) als Weiterbildungsstätte anerkannt sein. Unter Aufsicht praktiziert somit insbesondere der Arzt/die Ärztin, der oder die sich in Weiterbildung zu einem eidgenössischen Weiterbildungstitel befindet (Assistentenstelle in der Praxis).
Dabei ist zu beachten, dass der verantwortliche Arzt oder die verantwortliche Ärztin in der Praxis anwesend sein muss, um die Tätigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin überwachen zu können. Der berufliche Status dieser Person muss den Patienten/Patientinnen klar und angemessen mitgeteilt werden, indem sie beispielsweise als Assistenzarzt/Assistenzärztin vorgestellt wird (Namensschild, Empfang, Webseite usw.).
Grundsätzlich muss der/die unter Aufsicht tätige Arzt/Ärztin über ein eidgenössisches Diplom oder ein anerkanntes ausländisches Diplom verfügen und entsprechend im eidgenössischen Medizinalberuferegister (MedReg) eingetragen sein.
Das Bewilligungsgesuch wird vom Arbeitgeber mit dem entsprechenden Formular beim Amt für Gesundheit eingereicht. Es gilt zu beachten, dass diese Art von Bewilligung in der Regel zeitlich auf 6 Monate bis 1 Jahr begrenzt ist.
Die Grundgebühr für die Bearbeitung des Gesuchs beträgt 150 Franken (+ Portokosten) und ist vom Arbeitgeber zu bezahlen. Ein allfälliger Zusatzaufwand bei unvollständigen Dossiers kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
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In der Regel anerkennt die Schweiz keine Diplome der Humanmedizin, die ausserhalb der EU/EFTA ausgestellt wurden. Es ist jedoch möglich, unabhängig von der Nationalität ein eidgenössisches Diplom zu erlangen.
Personen, die nicht über ein anerkanntes Diplom verfügen, welche jedoch die Absicht haben sich für die Prüfung zwecks Erwerbs des eidgenössischen Diploms anzumelden, kann eine Ausnahmebewilligung zur Berufsausübung unter Aufsicht erteilt werden.
Um die für die Anmeldung zur eidgenössischen Prüfung erforderlichen Jahre Berufspraxis in der Schweiz zu erlangen, müssen diese Personen eine Ausnahmebewilligung für die Berufsausübung unter Aufsicht in einer vom SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte stellen, indem sie das entsprechende Formular vom Arbeitgeber ausfüllen lassen.
Um ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung zur Berufsausübung unter Aufsicht prüfen zu können, senden Sie uns bitte folgende Dokumente und Informationen zu (gegebenenfalls mit einer Übersetzung in Deutsch) :
- Detaillierter und aktueller Lebenslauf (mit Schilderung der Beziehung der Person zur Schweiz);
- Diplom und andere Weiterbildungsnachweise, die Ihr Gesuch unterstützen können;
- Nachweise über strukturierte Weiterbildungen in den letzten zwei Jahren;
- Nachweis von Sprachkenntnissen auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (beispielsweise mehrjährige Ausbildung oder berufliche Tätigkeit in deutscher Sprache, Zertifikat eines vom Goethe-Institut anerkannten schweizerischen Prüfungszentrums);
- Arbeitszeugnisse;
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Beschreibung der unternommenen oder geplanten Schritte zur Erlangung des eidgenössischen Diploms bzw. der Bescheinigung der Gleichwertigkeit des ausländischen Diploms;
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Beschreibung der konkreten Bedingungen für die Umsetzung der Aufsicht;
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Beschreibung, wie der berufliche Status der Person den Patienten/Patientinnen präsentiert wird.