Die Gesuche können per Post an folgende Adresse geschickt werden:
Amt für Gesundheit
Chemin des Mazots 2
1700 Freiburg
Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie uns per E-Mail an folgende Adresse: SSP.Autorisation@fr.ch
1. Gesuch um Berufsausübungsbewilligung
Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, die:
- selbständig, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung praktizieren; oder
- unselbständig (angestellt) in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind*
* ein Psychotherapeut/eine Psychotherapeutin praktiziert unselbstständig in eigener fachlicher Verantwortung, wenn er oder sie zwar angestellt ist, aber nicht unter Aufsicht und Verantwortung eines zugelassenen Psychotherapeuten oder einer zugelassenen Psychotherapeutin praktiziert. Beispiele: der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin, der/die in einer Organisation angestellt ist, oder generell jeder Psychotherapeut oder jede Psychotherapeutin, der/die seine/ihre Praxis in Form einer juristischen Person betreibt und formell deren Angestellter/Angestellte ist.
-
Damit wir Ihr Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung bearbeiten können, benötigen wir folgende Unterlagen und Informationen:
- das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular
- einen ausführlichen und aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache, datiert und unterschrieben, mit genauen Informationen zur Berufstätigkeit nach Erhalt des Diploms (Datum von Beginn und Ende der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, Funktion, Arbeitsort)
- eine Kopie der Bestätigung einer vollständigen Psychotherapie-Ausbildung gemäss Anhang 2 zur Psychologieberufeverordnung (PsyV); beziehungsweise: eine Kopie der Bestätigung der Anerkennung Ihres ausländischen Ausbildungsnachweises, ausgestellt durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG), Psychologieberufekommission (PsyKo), 3003 Bern
- einen aktuellen (höchstens 3 Monate alten) klassischen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister im Original und, wenn Sie sich noch nicht oder weniger als 5 Jahre in der Schweiz aufhalten, einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister aller Länder, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahren aufgehalten haben, ausgestellt in Deutsch, Französisch oder Englisch
- Falls Sie nicht deutscher Muttersprache sind: Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen (beispielsweise Ausbildung oder jahrelange berufliche Tätigkeit in deutscher Sprache, Zertifikat eines vom Goethe-Institut anerkannten schweizerischen Prüfungszentrums)
- einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police), beziehungsweise eine Bestätigung, dass Ihre berufliche Haftpflicht von der Versicherung der Institution, in der Sie arbeiten werden, gedeckt ist. Die Versicherungssumme muss den Risiken Ihrer Tätigkeit angepasst sein
- eine Kopie eines Identitätsausweises mit gut sichtbarem Foto
- Gegebenenfalls : eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung
Für Ihr Gesuch um eine Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung befolgen Sie bitte die Anweisungen unter Punkt 2 auf dieser Seite.
Falls notwendig können im Rahmen des Gesuchsverfahrens weitere Auskünfte und Dokumente verlangt werden, insbesondere was die Sprachkenntnisse betrifft.
Die Kosten für die Bearbeitung Ihres Gesuchs betragen 400 Franken (+ Portokosten). Ein allfälliger Zusatzaufwand bei unvollständigen Dossiers kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
-
Wenn Sie schon eine Berufsausübungsbewilligung in einem oder mehreren anderen Kanton erhalten haben, lassen Sie uns bitte folgende Unterlagen und Informationen zukommen:
- das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular
- einen ausführlichen und aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache, datiert und unterschrieben, mit genauen Informationen zur Berufstätigkeit nach Erhalt des Diploms (Datum Beginn und Ende der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, Funktion, Arbeitsort)
- Kopie(n) Ihrer Berufsausübungsbewilligung(en), ausgestellt von den anderen Kantonen
- einen aktuellen (höchstens 3 Monate alten) klassischen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister im Original und, wenn Sie sich noch nicht oder weniger als 5 Jahre in der Schweiz aufhalten, einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister aller Länder, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahren aufgehalten haben, ausgestellt in Deutsch, Französisch oder Englisch
- Originale der aktuellen (höchstens 3 Monate alten) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (« certificate of good standing ») ausgestellt durch die zuständigen Behörden der Kantone, die Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung erteilt haben
- Falls Sie nicht deutscher Muttersprache sind: Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen (beispielsweise Ausbildung oder jahrelange berufliche Tätigkeit in deutscher Sprache, Zertifikat eines vom Goethe-Institut anerkannten schweizerischen Prüfungszentrums)
- einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police), beziehungsweise eine Bestätigung, dass Ihre berufliche Haftpflicht von der Versicherung der Institution, in der Sie arbeiten werden, gedeckt ist. Die Versicherungssumme muss den Risiken Ihrer Tätigkeit angepasst sein
- eine Kopie eines Identitätsausweises mit gut sichtbarem Foto
- Gegebenenfalls : eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung
Für Ihr Gesuch um eine Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung befolgen Sie bitte die Anweisungen unter Punkt 2 auf dieser Seite.
Falls notwendig können im Rahmen des Gesuchsverfahrens weitere Auskünfte und Belege verlangt werden, insbesondere was die Sprachkenntnisse betrifft.
Das vereinfachte Verfahren ist im Prinzip kostenlos. Bei unvollständigen Dossiers kann der zusätzliche administrative Aufwand in Rechnung gestellt werden.
2. Gesuch um Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
2.1. Wenn Sie ein Gesuch für eine Berufsausübungsbewilligung eingereicht haben und ebenfalls zu Lasten der OKP abrechnen möchten, bitten wir Sie, Ihr Dossier mit den folgenden Informationen und Dokumententen zu vervollständigen:
- Arbeitszeugnisse, die eine 3-jährige klinische Erfahrung belegen (siehe BAG-Webseite: Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022, Psychotherapeutische Erfahrung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP gemäss Artikel 50c KVV)
oder
- Arbeitszeugnisse, die eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung im Bereich der psychotherapeutisch-psychiatrischen Versorgung belegen, die von einer qualifizierten Supervision begleitet wurde. Als Berufserfahrung unter qualifizierter Supervision gilt die delegierte psychotherapeutische Tätigkeit sowie die psychotherapeutische Tätigkeit in der ambulanten oder stationären Versorgung. Für solche Tätigkeiten müssen Sie also keine Supervisions-Bescheinigung vorlegen. Falls Sie hingegen eine psychotherapeutische Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung geltend machen, legen Sie bitte eine Bestätigung eine/r Supervisor/in bei, welche/r die Bedingungen von Kap. 4.2 von Anhang 1 Verordnung des EDI über Umfang und Akkreditierung der Weiterbildungsgänge der Psychologieberufe (AkkredV-PsyG) erfüllt (siehe BAG-Webseite: Neuregelung der psychologischen Psychotherapie ab 1. Juli 2022, Psychotherapeutische Erfahrung und Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP gemäss Übergangsbestimmung)
2.2. Wenn Sie bereits im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sind und nur eine Verfügung für die Zulassung zur Berufsausübung zu Lasten der OKP wünschen, beachten Sie bitte das Rundschreiben.
Rundschreiben an die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Freiburg: Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)3. Angestellter Psychotherapeut / angestellte Psychotherapeutin
Wenn Sie Ihre Tätigkeit als unselbstständiger (angestellter) Psychotherapeut/unselbstständige (angestellte) Psychotherapeutin in einer Organisation der Psychotherapie ausüben, benötigt diese eine Betriebsbewilligung und die Zulassung OKP.
Bewilligung für den Betrieb einer Gesundheitsinstitution