Das Gesuch kann per Post an folgende Adresse geschickt werden:
Amt für Gesundheit
Chemin des Mazots 2
1700 Freiburg
Für weitere Auskünfte kontaktieren Sie uns per E-Mail an folgende Adresse: SSP.Autorisation@fr.ch
1. Gesuch um Berufsausübungsbewilligung
Eine Berufsausübungsbewilligung benötigen Osteopathen/Osteopathinnen, die:
- selbständig, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung praktizieren; oder
- unselbständig (angestellt) in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind*
* ein Osteopath/eine Osteopathin praktiziert unselbstständig in eigener fachlicher Verantwortung, wenn er oder sie zwar angestellt ist, aber nicht unter Aufsicht und Verantwortung eines zugelassenen Osteopathen oder einer zugelassenen Osteopathin praktiziert. Beispiele: der Osteopath oder die Osteopathin, der/die in einer Organisation für Osteopathie angestellt ist, oder generell jeder Osteopath oder jede Osteopathin, der/die seine/ihre Praxis in Form einer juristischen Person betreibt und formell deren Angestellter/Angestellte ist.
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Damit wir Ihr Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung bearbeiten können, benötigen wir folgende Unterlagen und Informationen:
- das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular
- einen ausführlichen und aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache, datiert und unterschrieben, mit genauen Informationen zur Berufstätigkeit nach Erhalt des Diploms (Datum von Beginn und Ende der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, Funktion, Arbeitsort)
- eine Kopie Ihres schweizerischen Ausbildungsnachweises, beziehungsweise: eine Kopie der Bestätigung der Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Ausbildungsnachweises, ausgestellt vom Schweizerischen Roten Kreuz, Werkstrasse 18, 3084 Wabern
- einen aktuellen (höchstens 3 Monate alten) klassischen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister im Original und, wenn Sie sich noch nicht oder weniger als 5 Jahre in der Schweiz aufhalten, einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister aller Länder, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahren aufgehalten haben, ausgestellt in Deutsch, Französisch oder Englisch
- Falls Sie nicht deutscher Muttersprache sind: Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen (beispielsweise Ausbildung oder jahrelange berufliche Tätigkeit in deutscher Sprache, Zertifikat eines vom Goethe-Institut anerkannten schweizerischen Prüfungszentrums)
- einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police), beziehungsweise eine Bestätigung, dass Ihre berufliche Haftpflicht von der Versicherung der Institution, in der Sie arbeiten werden, gedeckt ist. Die Versicherungssumme muss den Risiken Ihrer Tätigkeit angepasst sein
- eine Kopie eines Identitätsausweises mit gut sichtbarem Foto
- Gegebenenfalls : eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung
Falls notwendig können im Rahmen des Gesuchsverfahrens weitere Auskünfte und Dokumente verlangt werden, insbesondere was die Sprachkenntnisse betrifft.
Die Kosten für die Bearbeitung Ihres Gesuchs betragen 400 Franken (+ Portokosten). Ein allfälliger Zusatzaufwand bei unvollständigen Dossiers kann zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
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Wenn Sie schon eine Berufsausübungsbewilligung in einem oder mehreren anderen Kanton erhalten haben, lassen Sie uns bitte folgende Unterlagen und Informationen zukommen:
- das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular
- einen ausführlichen und aktuellen Lebenslauf in deutscher oder französischer Sprache, datiert und unterschrieben, mit genauen Informationen zur Berufstätigkeit nach Erhalt des Diploms (Datum Beginn und Ende der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, Funktion, Arbeitsort)
- Kopie(n) Ihrer Berufsausübungsbewilligung(en), ausgestellt von den anderen Kantonen
- einen aktuellen (höchstens 3 Monate alten) klassischen Auszug aus dem schweizerischen Zentralstrafregister im Original und, wenn Sie sich noch nicht oder weniger als 5 Jahre in der Schweiz aufhalten, einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister aller Länder, in denen Sie sich in den letzten 5 Jahren aufgehalten haben, ausgestellt in Deutsch, Französisch oder Englisch
- Originale der aktuellen (höchstens 3 Monate alten) Unbedenklichkeitsbescheinigungen (« certificate of good standing ») ausgestellt durch die zuständigen Behörden der Kantone, die Ihnen eine Berufsausübungsbewilligung erteilt haben
- Falls Sie nicht deutscher Muttersprache sind: Nachweis von Sprachkenntnissen, die mindestens dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen (beispielsweise Ausbildung oder jahrelange berufliche Tätigkeit in deutscher Sprache, Zertifikat eines vom Goethe-Institut anerkannten schweizerischen Prüfungszentrums)
- einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Bestätigung der Versicherungsgesellschaft oder Kopie der Police), beziehungsweise eine Bestätigung, dass Ihre berufliche Haftpflicht von der Versicherung der Institution, in der Sie arbeiten werden, gedeckt ist. Die Versicherungssumme muss den Risiken Ihrer Tätigkeit angepasst sein
- eine Kopie eines Identitätsausweises mit gut sichtbarem Foto
- Gegebenenfalls : eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung
Falls notwendig können im Rahmen des Gesuchsverfahrens weitere Auskünfte und Belege verlangt werden, insbesondere was die Sprachkenntnisse betrifft.
Das vereinfachte Verfahren ist im Prinzip kostenlos. Bei unvollständigen Dossiers kann der zusätzliche administrative Aufwand in Rechnung gestellt werden.
2. Angestellter Osteopath / angestellte Osteopathin
Wenn Sie Ihre Tätigkeit als unselbstständiger (angestellter) Osteopath/unselbstständige (angestellte) Osteopathin in einer Organisation der Osteopathie ausüben, benötigt diese eine Betriebsbewilligung.
Bewilligung für den Betrieb einer Gesundheitsinstitution3. Berufsausübung unter Aufsicht
Der Beruf als Osteopath/Osteopathin kann unter der Aufsicht und der fachlichen Verantwortung eines anderen Osteopathen oder einer anderen Osteopathin ausgeübt werden, der oder die über eine reguläre Berufsausübungsbewilligung verfügt.
Dabei ist zu beachten, dass der verantwortliche Osteopath oder die verantwortliche Osteopathin in der Praxis anwesend sein muss, um die Tätigkeit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin überwachen zu können. Der berufliche Status dieser Person muss den Patienten/Patientinnen klar und angemessen mitgeteilt werden, indem sie beispielsweise als Assistent/Assistentin vorgestellt wird (Namensschild, Empfang, Webseite usw.).
Die Berufsausübung unter Aufsicht als Osteopath/Osteopathin ist nicht bewilligungspflichtig. Als Arbeitgeber müsse Sie jedoch sicherstellen, dass die unter Aufsicht tätige Person über die notwendigen fachlichen und persönlichen Qualifikationen für die Aufgaben, die ihr übertragen werden, verfügt. Zu diesem Zweck stellen Sie bitte ein Dossier mit mindestens den folgenden Unterlagen zusammen (die Sie mit den Personalakten aufbewahren):
- Eidgenössischer Ausbildungsnachweis oder die von der zuständigen Schweizer Behörde ausgestellte Bescheinigung der Anerkennung/Gleichwertigkeit des ausländischen Ausbildungsnachweises; im Zweifelsfall ist zu empfehlen, das Original oder eine beglaubigte Kopie der Dokumente zu verlangen;
- Lebenslauf;
- Gültige Aufenthaltsbewilligung oder Kopie des beim Amt für Bevölkerung und Migration eingereichten Gesuchs für eine Aufenthaltsbewilligung (nur für Ausländer und Ausländerinnen).
Ausserdem können Sie einen Auszug aus dem schweizerischen und/oder ausländischen Strafregister verlangen. Zudem müssen Sie sicherstellen, dass Ihr zukünftiger Angestellter/Ihre zukünftige Angestellte eine der beiden Amtssprachen unseres Kantons (Deutsch oder Französisch) mit dem Niveau B2 beherrscht.
Im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion kann das Amt für Gesundheit jederzeit das Personaldossier verlange und überprüfen.
Anstellung einer Fachperson bis zur Anerkennung ihres Diploms
Es ist möglich, einen Osteopathen/eine Osteopathin anzustellen, während er/sie auf die Anerkennung des ausländischen Diploms wartet. Diese Person ist unter der direkten Aufsicht des verantwortlichen Osteopathen/der verantwortlichen Osteopathin tätig. Sie benötigt dazu mindestens einen Teilentscheid mit Ausgleichsmassnahmen des Schweizerischen Roten Kreuzes.