1. Die Ausübung von Methoden der Komplementärmedizin ist gemäss der geltenden Gesetzgebung im Kanton Freiburg nicht bewilligungspflichtig. Es ist deshalb nicht nötig, dafür eine Berufsausübungsbewilligung bzw. eine Betriebsbewilligung zu beantragen.
2. Es ist angesichts Vielzahl von Therapien und Tätigkeiten auf diesem Gebiet nicht möglich, sie abschliessend aufzulisten. Gemäss der Verwaltungspraxis zählen dazu beispielsweise die Akupunktur und die traditionelle chinesische Medizin, die Homöopathie, die Reflexologie, die Kinesiologie, Reiki, usw.
3. Anbieten dürfen Dienstleistungen in diesem Bereich zum einen die anerkannten Gesundheitsfachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung. Aber auch Personen, die nicht einen Gesundheitsberuf im Sinne des Gesundheitsgesetzes ausüben, dürfen im Rahmen des Gesundheitsgesetzes auf diesem Gebiet tätig werden (vgl. Artikel 76 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999). Hervorzuheben ist im wesentlichen :
- Methoden in der Komplementärmedizin dürfen angewandt werden, wenn sie die Gesundheit der Patienten nicht gefährden und jede Verwechslung mit Pflegeleistungen, die in den Fachbereich eines gesetzlich anerkannten Gesundheitsberufs fallen, ausgeschlossen ist ;
- Die Patienten müssen verständlich und angemessen über die Möglichkeiten und Grenzen der angebotenen Dienstleistung, ihre Risiken sowie ihre Kosten aufgeklärt werden, damit sie ihre freie und ausdrückliche Zustimmung zur Behandlung geben können. Alle weiteren Bestimmungen über die Patientenrechte sind zudem analog anwendbar. Deshalb ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung unumgänglich;
- Jede überflüssige oder ungeeignete Behandlung ist zu unterlassen, auch wenn ein Patient oder eine Gesundheitsfachperson darum ersucht. Medizinische Diagnosen dürfen keine gestellt werden. Bestehen Zweifel am Gesundheitszustand eines Patienten, muss er darüber informiert und veranlasst werden, einen Arzt zu konsultieren;
- Für die Werbung im Bereich der Komplementärmedizin gelten die gleichen Vorschriften wie für Gesundheitsfachleute (vgl. Art. 91 Gesundheitsgesetz). Die Werbung muss objektiv sein, einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, und weder irreführend noch aufdringlich sein;
- Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate müssen den allgemeinen Anforderungen an Hygiene, Qualität und Sicherheit genügen. Systematische Inspektionen vor Eröffnung der Praxis werden keine durchgeführt, spätere Kontrollen sind aber jederzeit möglich.
4. Es dürfen keine Arzneimittel angewandt (weder mittels Injektionen noch in anderer Weise), abgegeben oder verschrieben werden, auch nicht im Bereich der Phytotherapie, Homöopathie oder anderen alternativen Pharmakotherapien (Art. 112 und 113 Gesundheitsgesetz).
SSP/April 2010
Gesetzliche Grundlagen
Gesundheitsgesetz (GesG)