Berufsausübung
Nebst Tierärzten mit Berufsausübungsbewilligung dürfen im Kanton Freiburg auch andere Therapeuten (z. B. Tierphysiotherapeuten und -osteopathen, Tier-Naturheilpraktiker, etc) gewerbsmässig Tiere behandeln. Diese Therapeuten gelten zwar nicht als Gesundheitsfachleute im Sinne der Gesundheitsgesetzgebung und benötigen damit auch keine Berufsausübungsbewilligung; sie müssen sich bei der Berufsausübung aber an die allgemeinen Rahmenbedingungen von Art. 77 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes halten, ebenso wie an die Grundsätze der Tierschutzgesetzgebung (siehe dazu auch die die Informationen auf der Webseite des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen). Im Einzelnen:
- Die Behandlung darf die Gesundheit der Tiere nicht gefährden. Der Therapeut muss überdies dafür Sorge tragen, dass die Tiere nicht unter der Behandlung leiden oder unnötig überanstrengt werden; stellt er eine entsprechende Reaktion des Tieres fest, muss er die Behandlung ändern oder abbrechen;
- Medizinische Diagnosen dürfen keine gestellt werden. Falls der Therapeut Zweifel am Gesundheitszustand des Tieres hat, muss er den Halter darüber informieren und eine tierärztliche Behandlung nahelegen;
- Nichtärztliche Therapeuten müssen die Tierhalter über die gewählte und vorgeschlagene Behandlungsart und ihre Möglichkeiten und Grenzen informieren, so dass jede Verwechslung mit spezifisch medizinisch-therapeutischen Methoden, die in den Fachbereich eines Tierarztes fallen, ausgeschlossen ist;
- Die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Apparate müssen den allgemeinen Anforderungen an Hygiene, Qualität und Sicherheit genügen. Systematische Inspektionen vor Eröffnung der Praxis werden indes keine durchgeführt, spätere Kontrollen sind aber jederzeit möglich;
- Die Werbung muss objektiv sein, einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen, und darf weder irreführend noch aufdringlich sein;
- Nichtärztliche Therapeuten bemühen sich um eine regelmässige Fortbildung in ihrem Gebiet;
- Schliesslich sind bei der Berufsausübung auch die Bestimmungen betreffend Tierseuchen und Haftpflicht zu beachten. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung unerlässlich.
Arzneimittel
Nichtärztliche Therapeuten dürfen keine Arzneimittel anwenden oder abgeben. Immerhin dürfen Therapeuten der Komplementärmedizin zuhanden der Halter, bzw. deren Apotheke, Bescheinigungen für Arzneimittel im Bereich der Phytotherapie, Homöopathie oder anderen alternativen Pharmakotherapien ausstellen, die für die Behandlung indiziert sind. Die Bescheinigung enthält folgende Angaben: Identität des Tieres, Arzneimittel, Dosierung, galenische Form, Grösse und Anzahl Packungen sowie Posologie.
Anzeige der Berufstätigkeit
Mit Blick auf die Tierseuchenproblematik sind nichtärztliche Therapeuten gebeten, ihre Berufstätigkeit dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen LSVW, Impasse de la Colline 4, 1762 Givisiez, anzuzeigen; dazu genügt ein einfacher Brief oder eine E-Mail (saav-sa@fr.ch) mit Angabe der Berufsadresse und des Tätigkeitsgebietes. Es ist wichtig, dass das LSVW die Therapeuten gegebenenfalls über akute Tierseuchen und Zoonosen im Kanton Freiburg und die entsprechenden Verhaltensmassnahmen direkt informieren kann.