Der Kontext der Gewalt
Sie können im öffentlichen Raum, am Arbeitsplatz, zu Hause stattfinden. Sexuelle Gewalt betrifft alle Bevölkerungsschichten und alle Altersgruppen. Die Opfer sind hauptsächlich Frauen, aber auch LGBTIQ*-Menschen, Kinder oder Männer.
Sexualisierte Gewalt kommt in Verschiedenen Formen vor:
- Penetration oder versuchte Penetration (vaginal, oral, anal, mit dem Penis, den Fingern oder einem Gegenstand).
- Unerwünschter Körperkontakt (erzwungene Liebkosungen und Küsse, Berührungen, erzwungene Selbstbefriedigung usw.).
- Nötigung ohne Körperkontakt (Exhibitionismus, Gesten, Worte oder Bemerkungen sexueller Natur, Nötigung pornographisches Material anzuschauen, Belästigung mit sexuellen Konnotationen, sexistische Beleidigungen, unerwünschte sexuelle Vorschläge, Voyeurismus, Aufnahme oder Verbreitung von Bildern ohne das Wissen der betroffenen Person, usw.).
- Als sexuelle Gewalt gelten auch: Weibliche Genitalbeschneidung, Zwangsverheiratung, sexuelle Ausbeutung (Menschenhandel und Sexhandel), jemanden zum Fortsetzen oder Abbrechen einer Schwangerschaft zwingen sowie Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität oder der sexuellen Orientierung.
Sexuelle Gewalt kann dann zu körperlichen, psychischen und wirtschaftlichen Misshandlungen führen.
Gemäss Schweizer Strafgesetzbuch
- Macht sich jede Person, die mit einem Mädchen oder Jungen unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vornimmt (Küsse, Berührungen im Intimbereich, Geschlechtsverkehr, Zeigen von pornografischen Bildern oder Videos) oder das Kind zwingt, solche Handlungen zu tätigen, strafbar.
- Ausnahme: Die Handlung ist nicht strafbar, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und beide damit einverstanden sind. Ein 15,5-jähriges Mädchen kann somit beispielsweise Sex mit einem 18-jährigen Jungen haben.
- Das Alter der sexuellen Mündigkeit beträgt 16 Jahre. Das Gesetz verbietet jedoch sexuelle Handlungen bis 18 Jahre wenn zwei Partner in einem Abhängigkeits - oder Vertrauensverhältnis stehen, zum Beispiel ein Schüler-Lehrer-Verhältnis, eine Beziehung zwischen Lehrmeister und Lernenden oder Vorgesetzten und Angestellten in einer Unternehmenshierarchie.
Sexuelle Rechte
Es bestehen sexuelle Rechte, die insbesondere besagen, dass sich jede und jeder frei für oder gegen einen sexuellen Kontakt entscheiden kann. Missbrauch und sexuelle Gewalt, Inzest (sexuelle Kontakte innerhalb der Familie) sowie Pornografie einem minderjährigen Kind zugänglich zu machen, sind verboten und strafbar.
Sexueller Missbrauch
Bei der Frage des sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen ist klar definiert: Es liegt ein sexueller Missbrauch vor, wenn ein Erwachsener den Körper eines Kindes oder Jugendlichen dazu verwendet, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, unabhängig davon ob Gewalt im Spiel war, ob es im Einverständnis geschah und ob dabei von Seiten des Kindes oder des Jugendlichen Lust empfunden wurde.
Sexueller Missbrauch wird nicht immer bemerkt; manchmal werden die Kinder oder Jugendlichen erpresst oder unter Druck gesetzt, damit sie nichts sagen.
Die Frage nach dem Einverständnis
Bei zwei Personen, deren Altersunterschied unter 3 Jahren liegt, taucht häufig die Frage nach dem Einverständnis auf:
«Ich habe nichts Falsches getan, sie / er war einverstanden!»
«Ich habe nicht deutlich NEIN gesagt, das heisst, dass ich einverstanden war!»
«Was passiert ist, ist meine Schuld ...»
Manchmal ist es schwierig zu wissen, wo die Grenze liegt: In einem Moment ist es noch klar und einen Augenblick später nicht mehr. Die Opfer glauben, dass sie für das Geschehene verantwortlich sind, weil das NEIN nicht klar genug war. Gewalttäterinnen und Gewalttäter suchen oft nach Ausreden, um ihre Handlungen zu rechtfertigen. Ganz egal aus welchen Gründen: Gewaltanwendung ist immer unentschuldbar. Es handelt sich um eine Straftat, die strafrechtlich verfolgt wird.
Mädchen und Jungen sind gleichermassen davon betroffen. Entgegen der geläufigen Vorstellung können auch Mädchen sexuelle Gewalt ausüben und Jungen können die Opfer von sexueller Gewalt sein.
Erkennen von Gewalt
Es kann manchmal schwierig sein, sexuelle Gewalt oder Nötigung zu erkennen. Die Opfer glauben, dass sie für das Geschehene verantwortlich sind, weil das NEIN nicht klar genug war. Die gewaltausübenden Personen rechtfertigen ihre Taten manchmal, indem sie äussere Gründe zur Entschuldigung ihres Verhaltens anführen. Wie auch immer die Gründe lauten: Gewaltanwendung ist immer unentschuldbar.
Bleiben Sie mit diesen Fragen nicht alleine: Holen Sie sich Rat bei der Freiburger Fachstelle für sexuelle Gesundheit. Sie können uns gerne unter 026 305 29 55 anrufen.
Notfallnummern
Polizei: 117
Ambulanz: 144
Für Kinder und Jugendliche: 147
Kantonsspital Fribourg HFR - Notfallstation: 026 306 30 00
Opferberatungsstelle (Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten):
- Opferberatungsstelle für Frauen: 026 322 22 02
- Opferberatungsstelle für Männer, Kinder und Jugendliche: 026 305 15 80