Für Patientinnen und Patienten
Kantonszahnärztin
Die Kantonszahnärztin des Kantons Freiburg ist für medizinische Fragen im Zusammenhang mit der Mund- und Zahngesundheit zuständig und dem Kantonsarztamt (KAA) angegliedert. Ihre Stelle ist mit derjenigen der Vertrauenszahnärztin bzw. des Vertrauenszahnarztes verbunden.
Die Kantonszahnärztin berät die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) in mund- und zahngesundheitspolitischen Fragen. Darüber hinaus ist sie für die Aufsicht über die Behandlungsqualität und die Einhaltung der Berufspflichten durch die Zahnärztinnen und Zahnärzte zuständig. In Zusammenarbeit mit den Vertrauenszahnärztinnen und Vertrauenszahnärzten der Sozialdienste und der Ausgleichskasse garantiert sie ferner eine einheitliche Vorgehensweise in Bezug auf die Sozialleistungen.
Für und mit dem Schulzahnpflegedienst (SZPD) beaufsichtigt die Kantonszahnärztin die Schulzahnärztinnen und Schulzahnärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte, mit denen die Gemeinden eine Vereinbarung für die Zahnpflege abgeschlossen haben, und legt den obligatorischen Inhalt des theoretischen und praktischen Prophylaxe-Unterrichts fest.
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Werden Zahnbehandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen?
Zahnärztliche Behandlungen werden grundsätzlich nicht von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen. Die obligatorische Krankenversicherung vergütet zahnärztliche Behandlungen lediglich im Zusammenhang mit schweren nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems oder bedingt durch schweren Allgemeinerkrankung, sowie wenn sie zur Unterstützung und Sicherstellung der ärztlichen Behandlungen einer schweren Allgemeinerkrankung notwendig sind. Gemäss der ständigen Rechtsprechung ist die Liste der Erkrankungen, die eine zahnärztliche Behandlung zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlich machen können, in Artikel 17 bis 19 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) abschliessend.