Das Abkommen von Ende 2009 zwischen dem Staatsrat und den Gewerkschaften über die Berücksichtigung der Nachtarbeit brachte für das Personal des Staates und der Einrichtungen vorteilhaftere Bestimmungen gegenüber denjenigen des Arbeitsgesetzes (ArG). Im Gegenzug hatte sich die Föderation der Personalverbände der Staatsangestellten des Kantons Freiburg (FEDE) verpflichtet, Vorstösse zwecks rückwirkender Anwendung des ArG weder zu initiieren noch zu unterstützen.
Das Abkommen sah die folgenden Bestimmungen vor:
- Ab 1. Januar 2010
- Zeitzuschlag von 10% für Nachtarbeit zwischen 23 und 6 Uhr;
- Zahlung von Nachtentschädigungen zwischen 20 und 6 Uhr (5.80 Franken pro Stunde);
- vollständige Kompensation des Bereitschaftsdienstes.
- Ab 1. Januar 2013
- Zeitzuschlag von 10% zwischen 20 und 6 Uhr bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 49. Lebensjahr vollendet wird;
- Zeitzuschlag von 15% zwischen 20 und 6 Uhr ab Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird;
- Weiterhin vollständige Kompensation des Bereitschaftsdienstes.
Dieses Abkommen wurde in Frage gestellt, indem einige Mitarbeitende betroffener Einrichtungen Rekurse einlegten. Sie leiteten mit Unterstützung einer Gewerkschaftsorganisation am 10. Mai 2010 gerichtliche Schritte ein, um die rückwirkende Anwendung des ArG zu erreichen.
Auf diesem Hintergrund mussten die vom Staatsrat eingegangenen Verpflichtungen überprüft werden.
Am jetzigen Jahresende, nach zahlreichen Diskussionen mit den Gewerkschaften und angesichts deren Entscheids, die Rekurse aufrecht zu erhalten, wollte der Staatsrat aber in Anerkennung der Beschwerlichkeit der Nachtarbeit die betroffenen Mitarbeitenden nicht benachteiligen, indem er auf sämtliche im Abkommen von 2009 vorgesehenen Verbesserungen zurückkäme. Er beschloss daher, ab dem 1. Januar 2013 auf die Nachtarbeit von 23 bis 6 Uhr einen Zeitzuschlag von 15% zu gewähren. Die Zahlung von Nachtentschädigungen und die vollständige Kompensation des Bereitschaftsdienstes werden weiterhin gewährleistet. Diese Bestimmungen betreffen das ganze dem StPG unterstellte Personal, auch in den subventionierten Einrichtungen und den Pflegeheimen. Von diesem Entscheid namentlich betroffen sind die folgenden Einrichtungen und Staatsdienste: die Spitalnetze, die Kantonspolizei, die Anstalten von Bellechasse, der Strassen- und Brückenunterhalt und das Zentralgefängnis.
Finanziell werden sich die für 2013 vorgesehenen Verbesserungen für den Staat um rund eineinhalb Million Franken auswirken. Der Entscheid des Staatrats setzt den Diskussionen um die Anwendung des ArG ein Ende.