Mit den drei Initiativen sollen bestimmte Grenzen des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (KVAG) geändert werden, insbesondere um die Kantone in das Verfahren zur Genehmigung der Krankenversicherungsprämien einzubinden, dies sowohl hinsichtlich ihrer Kompetenzen und Kenntnisse der Realitäten vor Ort, als auch ihrer Informationspflicht gegenüber der Bevölkerung. Gleichzeitig müssen die Prämien den Gesundheitskosten bestmöglich entsprechen ‒ nicht nur angesichts der grossen Kostenlast für die Bürgerinnen und Bürger, sondern auch um eine übermässige Anhäufung von Reserven zu mindern. Bei übermässigen Reserven ist zudem entschlossenes und rasches Handeln notwendig.
Neben anderen Kantonen, darunter das Tessin, welches das Vorgehen eingeleitet hat, sowie Waadt, Neuenburg, Jura und Genf, unterbreitet auch der Freiburger Staatsrat dem Grossen Rat drei Standesinitiativen zur Genehmigung. Der passende Zeitpunkt für die Weiterleitung der Initiativen an die Bundesbehörden soll nach Möglichkeit koordiniert mit den anderen Kantonen, die gleiche Schritte eingeleitet haben, festgelegt werden.
«Mehr Mitspracherecht den Kantonen»
Die erste Initiative soll die Rolle der Kantone im Genehmigungsverfahren stärken. Ihre ohnehin bereits sehr kleine Rolle ‒ Stellungnahme gegenüber der Aufsichtsbehörde ‒ wurde im Laufe der Zeit immer stärker eingeschränkt. Für die Kantone ist es unmöglich, basierend auf partiellen Informationen zu Kosten und Prämien treffende und aussagekräftige Beobachtungen zu formulieren.
Die Kantone sind nämlich der festen Überzeugung, dass Kostenanalyse und Prämienbeurteilung untrennbar verbunden sind, denn sie kennen ihre Realitäten im Bereich der Gesundheitskosten am besten; sie verfügen über wichtige Kompetenzen, tragen die Verantwortung und die Kosten für die Sicherstellung der Versorgung ihrer Bevölkerung, der sie Rechenschaft schuldig sind.
«Für gerechte und angemessene Reserven»
Seit 2012 werden die gesetzlichen Mindestreserven der Krankenversicherer, die ihre finanziellen Verpflichtungen und damit die Stabilität des Systems der obligatorischen Krankenpflege-versicherung garantieren, nach einer neuen Methode basierend auf den Risiken der Krankenversicherer berechnet.
Das Erfordernis einer gesetzlichen Reserve ist unbestreitbar. Dennoch wirkt eine übermässige Anhäufung von Reserven einer moderaten Prämienentwicklung entgegen. Die zweite Initiative schlägt deshalb die Festlegung einer Schwelle von 150 % vor. Des Weiteren wäre die Rückzahlung an die Versicherten bei einer Überschreitung dieser Schwelle obligatorisch.
«Für kostengerechte Prämien»
Die Formulierung von Artikel 17 Abs. 1 KVAG, die es dem BAG erlaubt, die Genehmigung von als zu hoch eingeschätzten Prämientarifen zu verweigern oder im Nachhinein einen Prämienausgleich durchzuführen, hat einen nicht zwingenden Charakter, wodurch er in Wirklichkeit nur selten Anwendung findet.
Die dritte Initiative bezweckt daher eine Änderung dieses Artikels, damit zu hohe Prämieneinnahmen künftig systematisch a posteriori korrigiert werden. Ein weiteres Ziel ist es, eine ausgeglichene Beteiligung der Kantone bei der Bildung der schweizweiten Reserven aller Krankenversicherer zu garantieren.