Organisation
Die BGV ist eine Verwaltungsbehörde (s. Art. 2 Bst. a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, VRG, SGF 150.1) bzw. eine Verwaltungskommission (s. Art. 53 Gesetz über die Organisation des Staatsrats und der Verwaltung, SVOG, SGF 122.0.1).
Die BGV setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, 4 Mitgliedern und 4 Ersatzmitgliedern. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vertreten die nichtlandwirtschaftlichen Kreise (s. Art. 5 AGBGBB). Sie wird bei ihrer Tätigkeit von einem Sekretariat unterstützt. Das Verfahren vor der BGV richtet sich nach dem VRG und ihre Entscheide können beim Kantonsgericht mit Beschwerde angefochten werden (s. Art. 114 Abs. 1 Bst. a VRG).
Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD) ist die Aufsichtsbehörde im Bereich des bäuerlichen Bodenrechts. Sie kann die Entscheide der BGV in diesem Bereich mit Beschwerde anfechten (s. Art. 9 AGBGBB).