Ein Gemeindeverband untersteht der Aufsicht der Oberamtsperson des Bezirks, in dem er seinen Sitz hat (Art. 146 Abs. 1 GG). Hat jedoch die Oberamtsperson oder die Vize-Oberamtsperson eine Funktion im betreffenden Verband, so wird die Aufsicht von einer anderen, vom Staatsrat bezeichneten Oberamtsperson ausgeübt (Art. 146 Abs. 4 GG).
Mit Beschluss vom 8. Oktober 2012 ernannte der Staatsrat die stellvertretenden Oberamtspersonen. Angesichts der seitherigen Wahlen musste der erwähnte Beschluss nachgeführt werden. Die Oberamtspersonen wurden zum Beschlussentwurf konsultiert und sie haben ihm zugestimmt. Der Staatsrat hat den Beschluss an seiner Sitzung vom 19. Dezember 2017 verabschiedet. Der Beschluss trägt die Nr. 140.13 in der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Freiburg.
Im Beschluss sind die Verbände nach der Körperschaftsnummer gemäss der Datenbank der Gemeinden aufgelistet.
ASF 2017_121
SGF 140.13
Aufsicht über die Gemeindeverbände, stellvertretende Oberamtspersonen - Aktualisierung des Staatsratsbeschlusses
08 Januar 2018 - 11H00
Die Liste der Gemeindeverbände, deren Aufsicht einer stellvertretenden Oberamtsperson obliegt, wurde in der ASF Nr. 52 vom 29. Dezember 2017 publiziert. Dieser nachgeführte Beschluss tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Herausgegeben von Amt für Gemeinden
Letzte Änderung: 08.01.2018 - 11h00