Gemeinden, die für ihren Generalrat die elektronische Abstimmung einführen wollen, können dies tun ab dem 1. Juli 2016, gestützt auf das Gesetz vom 19. November 2015 zur Änderung des Gesetzes über die Gemeinden (GG, SGF 140.1) (ASF 2015_117). Artikel 45a GG legt die Rahmenbedingungen fest, denen die elektronische Abstimmung im Gemeindeparlament entsprechen muss. Die Einführung erfolgt über eine Änderung des Generalratsreglements.
Es wird darauf hingewiesen, dass auch interkommunale Parlamente (Delegiertenversammlungen der Gemeindeverbände und Agglomerationsrat der Agglomeration) elektronisch abstimmen können, wenn die jeweiligen Körperschaften von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, indem sie die notwendigen reglementarischen Bestimmungen erlassen (Art. 117 Abs. 2 GG; Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Gesetzes über die Agglomerationen, SGF 140.2).
Das Verfahren bei einer geheimen Abstimmung ist Gegenstand des neuen Artikel 8a des Ausführungsreglements zum GG (ARGG, SGF 140.11), dies gemäss Artikel 18 Abs. 2 und 45 Abs. 2 GG. Der Entwurf zu Artikel 8a ARGG war einem Vernehmlassungsverfahren unterstellt worden (zwischen Januar und April 2016), das zu keinerlei Einwänden Anlass gab. Artikel 8a ARGG wurde durch eine Verordnung des Staatsrates vom 3. Mai 2016 eingeführt (ASF 2016_067). Artikel 8a ARGG ist somit ab dem 1. Juli 2016 für geheime Abstimmungen der Gemeindelegislative anwendbar.
Schliesslich weisen wir darauf hin, dass die nachgeführten Ausgaben des GG und des ARGG mit Stand am 1. Juli 2016 bereits vorliegen (siehe Links auf die PDF-Dateien unten).
ASF 2015_117
ASF 2016_067
Nachgeführtes GG per 1. Juli 2016
Nachgeführtes ARGG per 1. Juli 2016
Elektronische Abstimmung im Generalrat und geheime Abstimmung in der Gemeindelegislative: Änderungen im Gemeindegesetz und dessen Ausführungsreglement
Am 1. Juli 2016 treten zwei Neuerungen für das Abstimmungsverfahren in der Gemeindelegislative in Kraft. Die erste betrifft nur die Gemeinden mit Generalrat; diese können für ihr Parlament die elektronische Abstimmung einführen. Die zweite Neuerung betrifft alle Gemeinden: bei geheimen Abstimmungen in der Legislative ist künftig das Vorgehen definiert.
Veröffentlicht am 13. Juni 2016 - 15h00
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Herausgegeben von Amt für Gemeinden
Letzte Änderung: 13.06.2016 - 15h00