Gerade ältere Nutztiere, zum Beispiel Milchkühe oder Mutterschweine, weisen häufig Schäden an Klauen oder Gelenken auf oder sind anderweitig beeinträchtigt. Die kantonalen Veterinärbehörden stellen fest, dass solche Tiere nicht immer mit der notwendigen Vorsicht transportiert werden, hat das BLV am 5. Mai 2022 in einer Pressemitteilung mitgeteilt.
Erkrankungen und Verletzungen müssen Tierhaltende und Transporteure jedoch Rechnung tragen: Eine wichtige Massnahme ist es, kranke und verletzte Tiere von den anderen getrennt in einem separaten Abteil zu befördern. So werden sie von den anderen Tieren nicht bedrängt.
Offensichtlich kranke und verletzte Tiere dürfen nicht über Viehmärkte oder Sammelstellen zur Schlachtung transportiert werden, weil die zusätzliche Transportdauer und das Umladen zu belastend sind. Tiere mit schwersten Erkrankungen und Verletzungen wie beispielsweise einem Beinbruch sind nicht transportfähig und werden deshalb an Ort und Stelle fachgerecht getötet.
Bei Unsicherheit Abklärungen treffen
Ob Tiere in den Schlachthof gefahren werden dürfen, definieren die Kriterien im neuen Leitfaden, welcher die gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen detailliert erläutert. Bei Unsicherheit untersucht eine Tierärztin oder ein Tierarzt das Tier und entscheidet auf Basis dieses Leitfadens, ob und unter welchen Bedingungen ein Transport möglich ist.
In erster Linie sind die Tierhalterinnen und Tierhalter für die Organisation des tierschutzkonformen Transports der Tiere verantwortlich. Der Leitfaden soll alle Beteiligten darin unterstützen, richtig zu entscheiden, damit kranke und verletzte Schlachttiere keinen unnötigen Belastungen ausgesetzt sind.
Mehr Infos auf der Webseite des Staates Freiburg oder des BLV
Dokumente
- Merkblatt: Abstufung Lahmheitsgrade beim Rind und deren Einfluss auf die Transportfähigkeit betroffener Schlachttiere (PDF, 1.26MB)
- Tierärztliches Zeugnis für Schlachtvieh (Beurteilung von Gesundheit, Transportfähigkeit und Aussicht auf Genusstauglichkeit) (PDF, 76.16k)
- Erläuterungen zum Zeugnis zuhanden Tierhalter/-in und Tierarzt/-ärztin (PDF, 154.34k)