Tiertransport: keine Ausnahmen mehr beim Abschlussgitter
Mit der letzten Revision der Tierschutzverordnung wurde die Vorschrift bestätigt, dass an allen Transportmitteln für Klauentiere am Heck ein Abschlussgitter angebracht sein muss. Das BLV sieht demzufolge - unabhängig von der Konstruktionsweise des Fahrzeugs oder Anhängers - keine Ausnahmen mehr vor.
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Veröffentlicht am 03. Juli 2018 - 07h45
Herausgegeben von Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
Letzte Änderung: 03.07.2018 - 07h45