Die Gemeindewahlen sind ein wesentliches Element für unser demokratisches System. 2021 muss bei ihrer Durchführung jedoch der gesundheitlichen Situation Rechnung getragen werden. Es gilt, ein Gleichgewicht zu finden zwischen der freien Meinungsbildung der Wählerinnen und Wähler und den Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie. Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (ILFD), der Freiburger Gemeindeverband (FGV) und die Oberamtmännerkonferenz haben deshalb die Voraussetzungen geprüft, unter denen die politischen Parteien und Gruppierungen in Zeiten der Pandemie den Wahlkampf für die Gesamterneuerungswahlen in den Gemeinden vom 7. März durchführen können. Sie haben festgestellt, dass gewisse kantonale Bestimmungen geklärt oder angepasst werden müssen, um die Vorschriften für die Organisatorinnen und Organisatoren zu präzisieren.
Die Aktionen von Parteien und politischen Gruppierungen während einem Wahlkampf müssen als Veranstaltungen «zur politischen Meinungsbildung» im Sinne der Verordnung des Bundes über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) betrachtet werden. Die Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung gehören zu den Ausnahmen vom Veranstaltungsverbot. Im Gegensatz zu den anderen Veranstaltungen sind sie gestattet, jedoch nur mit bis zu 50 Personen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b).
Am 19. Januar 2021 hat der Staatsrat auf Antrag der ILFD, des FGV und der Oberamtmännerkonferenz beschlossen, die Anzahl Personen für Veranstaltungen, die im Freien stattfinden, zum Beispiel rund um Stände für die Wahlkampagnen, auf 20 Personen zu beschränken. Bei solchen Veranstaltungen erweist sich die Einhaltung der Abstands- und Hygienevorschriften als problematischer. In Innenräumen, die selbstverständlich gross genug sein müssen, ist es unter anderem einfacher, zu bestimmen, wer an der Veranstaltung teilnimmt, und beispielsweise eine Maskenpflicht sowie die Händedesinfektion vorzuschreiben. Mit diesem Entschied werden zudem die Vorschriften für die Wahlkampfveranstaltungen in den Kantonen Waadt und Freiburg aufeinander abgestimmt. Der Waadtländer Staatsrat hat am 13. Januar die gleiche Beschränkung für Veranstaltungen im Freien beschlossen. In beiden Kantonen finden am 7. März 2021 Gemeindewahlen statt.
Nebst den üblichen Bewilligungen (Nutzung des öffentlichen Raums…) muss für alle Wahlveranstaltungen dem Oberamtmann ein Schutzkonzept unterbreitet werden. Dieses Schutzkonzept muss mindestens eine Maskenpflicht für alle Teilnehmenden, die durchgehende Einhaltung des Abstands und die obligatorische Händedesinfektion vorsehen. In Innenräumen wird verlangt, dass die Räumlichkeiten gründlich gelüftet werden. Im Schutzkonzept kann auch vorgesehen werden, dass die Kontaktdaten der Teilnehmenden elektronisch erfasst werden.
Was den Ablauf des Urnengangs an sich betrifft, so wird dieser in Anbetracht der Entwicklung der gesundheitlichen Situation und aufgrund der Weisungen des Bundes in den nächsten Wochen geprüft werden. Die Gemeinden sind jedoch schon jetzt dazu aufgerufen, geeignete Räumlichkeiten für die Auszählung der Stimmen vorzusehen, in denen der Abstand zwischen den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern eingehalten werden kann.
Hier noch einmal eine Zusammenfassung der Einschränkungen, die für die üblichen und hauptsächlichen Aktionen im Hinblick auf die Wahlen gelten:
- Informationsveranstaltungen, öffentliche Debatten…
In Innenräumen (für Veranstaltungen im Freien, siehe folgender Abschnitt « Stände ») sind Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen (einschliesslich Organisatoren) erlaubt, sofern ein vom Oberamtmann genehmigtes Schutzkonzept vorliegt. Das Schutzkonzept muss zwingend eine Maskenpflicht für alle Teilnehmenden, die Einhaltung des Abstands zwischen den Teilnehmenden und die obligatorische Händedesinfektion vorsehen. Der Oberamtmann kann zudem verlangen, dass das Schutzkonzept die elektronische Erfassung der Kontaktdaten beinhaltet.
- Stände im Freien im öffentlichen Raum
Für solche Stände sind die üblichen Bewilligungen einzuholen, namentlich für die Nutzung des öffentlichen Raums. Sie werden unter den gleichen Voraussetzungen wie die Veranstaltungen in Innenräumen bewilligt, sind jedoch auf 20 Personen inklusive Organisatoren beschränkt. Zudem dürfen lediglich Informationen zu den Wahlen abgegeben werden, der Konsum von Nahrungsmitteln oder Getränken ist untersagt.
- Verteilung von Flyern oder Wahlkampfmaterial
Das Verteilen von Flyern oder verschiedenen Gegenständen zu Werbezwecken für eine Wahlliste ist erlaubt, sofern die Hygienevorschriften eingehalten werden (namentlich Händedesinfektion, Einhaltung des Abstands und Tragen einer Gesichtsmaske). Ist dies im Rahmen einer Veranstaltung vorgesehen, so muss die Art und Weise der Verteilung im Schutzkonzept behandelt werden, das dem Oberamtmann zur Genehmigung unterbreitet wird.
- Türwerbung
Türwerbung ist erlaubt, vorausgesetzt dass die Abstandsvorschriften und die Maskenpflicht eingehalten werden. Werden Unterlagen verteilt, so müssen die Hände regelmässig desinfiziert werden.