Ergänzungswahlen der Gemeinden
Am 18. März 2020 hatte das KFO beschlossen, die Ergänzungswahlen der Gemeinden, in denen ein Sitz im Gemeinderat oder im Generalrat neu besetz werden musste, auszusetzen. Aufgrund der Lockerung der Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie ist es gegenwärtig wieder möglich, die Durchführung solcher Wahlen zu gestatten, vorausgesetzt, die Hygieneempfehlungen können eingehalten werden. Das KFO hat ebenfalls beschlossen, den Stillstand der im Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte (PRG; SGF 115.1) vorgesehenen Fristen bis auf Weiteres beizubehalten. Das PRG sieht in Art. 79 Abs. 2 und 93 Abs. 2 vor, dass ein Sitz grundsätzlich innerhalb von acht Wochen nach Freiwerden besetzt werden muss. Die Gemeinden werden somit frei darüber entscheiden können, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Urnengangs gegeben sind und ob der Zeitpunkt günstig ist. Die Oberamtmänner können jedoch die Durchführung einer Ergänzungswahl verlangen, wenn die Vakanz den reibungslosen Betrieb der Gemeinde gefährdet und der Wahlkampf wie auch der Urnengang unter Einhaltung der Hygieneempfehlungen durchgeführt werden können.
Fristen im Bereich der politischen Rechte
Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft hat der Staatsrat seinerseits beschlossen, seine Verordnung über den Fristenstillstand bei den politischen Rechten auf den 31. Mai 2020 aufzuheben. Diese am 31. März verabschiedete Verordnung sah den Stillstand der Fristen für die Unterschriftensammlung zur Unterstützung von Referenden und Initiativen auf Kantons- und Gemeindeebene vor. Diese Aufhebung folgt auf den Entscheid des Bundesrats, Unterschriftensammlungen auf Bundesebene ebenfalls ab dem 31. Mai 2020 wieder zu gestatten. Gegen die zukünftigen Beschlüsse des Grossen Rates, dessen nächste Sitzung vom 27. bis am 29. Mai 2020 stattfinden wird, wie auch gegen die Beschlüsse der Generalräte, die erneut Sitzungen abhalten dürfen, kann somit gegebenenfalls das Referendum ergriffen werden.