Vorbemerkungen
Das Anbringen von Werbung und Reklamen entlang der Strassen (Strassenreklamen) ist durch gesetzliche und reglementarische Bestimmungen des Bundes und des Kantons geregelt. Die politischen Parteien und Gruppierungen sind gehalten, diese Bestimmungen entsprechend zu beachten.
Im Hinblick auf die Kantonalen Wahlen ist darauf zu achten, dass die Bevölkerung des gesamten Kantonsgebietes informiert wird. Das allgemeine und öffentliche Interesse von Wahlen rechtfertigen die in diesen Richtlinien vorgesehene Sonderregelung.
Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen
Die allgemeinen Grundsätze werden in Artikel 96 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) definiert. Grundsätzlich sind Strassenreklamen verboten, welche die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen. Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind zu beachten:
- Im Bereich von Autobahnen und Autostrassen ist sämtliche Wahlpropaganda untersagt (Art. 98 Abs. 1 SSV).
- Untersagt ist Wahlpropaganda, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnte, namentlich, wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten (Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV). Sie darf nicht in folgenden Bereichen platziert werden:
- Kreiseln (innerhalb und ausserhalb und im Umkreis von 25 m),
- Kurven,
- Krezungen und Verzweigungen (im Umkreis von 25 m),
- auf Strassenkuppen.
- Die Wahlwerbung darf keinesfalls die Wirksamkeit der Strassensignalisation beeinträchtigen (Art. 96 Abs. 1 lit. d SSV).
- Es ist untersagt, Wahlwerbung auf oder in unmittelbarer Nähe von offiziellen Strassensignalisationen anzubringen, unabhängig von deren Art, Form und Standort (Art. 97 Abs. 1 SSV).
- Die Wahlwerbung darf nicht auf der Fahrbahn (ausgenommen in Fussgängerzonen) oder der in der freien Raumhöhe der Fahrbahn platziert werden. (Art. 96 Abs. 2 lit. a und b SSV).
- Die Wahlwerbung muss dem Respekt der Natur Rechnung tragen (z. B. sind keine Plakate an und auf Bäumen anzubringen).
- Die Wahlpropaganda muss in einem Abstand von mindestens 1.65 m vom Fahrbahnrand aufgestellt werden (analog Art. 93a Strassengesetz [StrG, SGF 741.1]).
Wo kann Wahlpropaganda angebracht?
Im Rahmen der SSV kann Wahlwerbung sowohl innerorts als auch ausserorts aufgestellt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen, die unter Ziffer 3 aufgeführt sind, müssen jedoch immer eingehalten werden.
Durch die Gemeinden bezeichnete Reklamestandorte
Das Gesetz über die Reklamen (RekG, SGF 941.2) sieht vor, dass die Gemeinden innerorts die Standorte für Werbe- und Reklameflächen bezeichnen (Plakatwände, Gebäudefassaden, usw).
Die Oberamtmänner erinnern die Gemeinden daran, dass sie dies in ihrem eigenen Interesse machen sollten. Auf diesen Flächen können z. B. Plakate und Festanzeigen ohne Anfragen, ohne vorherige Bewilligung und demzufolge ohne Gebühren angebracht werden.
Dort wo die Gemeinden keine entsprechenden Standorte bezeichnet haben, sind die unter Ziffer. 3 erwähnten gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Ebenso ist den Interessen Dritter Rechnung zu tragen (z. B. Respektierung des privaten Grundbesitzes).
Bewilligung
Im Wahlkampf müssen die Parteien angesichts des in der Vorbemerkung genannten allgemeinen Interesses keine Genehmigung im Sinne von Artikel 2 RekG für die Wahlwerbung beantragen.
Die Parteien müssen jedoch die Zustimmung des Grundeigentümers einholen, wenn die Wahlwerbung auf deren Grundstücken platziert wird (dazu gehören auch Strassenkandelaber, Zäune, usw.).
Wahlplakate und andere Wahlwerbung müssen innerhalb einer Woche nach der betreffenden Wahl entfernt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden im Auftrag der zuständigen Behörde und auf Kosten der verantwortlichen Personen entfernt.
Kontrollen
Die vergangenen Wahlkampagnen haben eine Reihe von Problemen aufgezeigt, welche den Oberamtmann zu strikteren Massnahmen veranlassen.
Aus diesem Grund erwartet der Oberamtmann von den Gemeinden, dass sie auf ihrem Gemeindegebiet ihre Rolle und Aufsichtspflicht wahrnehmen und die korrekte Anwendung dieser Richtlinien sicherstellen (Art. 12 RekG). Der Oberamtmann kann die Kantonspolizei und das Tiefbauamt beauftragen, ergänzende Kontrollen durchzuführen.
Falls Wahlwerbung ausserhalb der erlaubten Bereiche angebracht werden sollte, werden die Kantonspolizei und der Strassenunterhaltsdienst beauftragt, diese auf Kosten der Verantwortlichen zu entfernen.
Falls Plakate auf Strassensignalisationstafeln angebracht resp. geklebt werden sollten, werden die für die Reinigung entstehenden Kosten den Verantwortlichen in Rechnung gestellt.