Zweck
Kunst am Bau ist ein wichtiges Element der kulturpolitischen Förderung des künstlerischen Schaffens in der bildenden Kunst. Es bringt zum Ausdruck, wie der Staat bei seinen Bauvorhaben für öffentliche Gebäude seine kulturelle Verantwortung wahrnimmt.
In kultureller Hinsicht entsteht Kunst am Bau im Dialog zwischen Architektur und Kunst sowie den Anspruchsgruppen und den Personen, die das Gebäude schliesslich nutzen.
Die Form, die Kunst am Bau annimmt, hängt von der Art des Gebäudes, seinem Potential und vom gewünschten künstlerischen Konzept ab. Daraus entstehen traditionelle Formen von Kunstwerken (Fresken, Skulpturen), aber auch überraschendere, weniger greifbare Formen. Bisweilen schärft Kunst am Bau das Bewusstsein für neue künstlerische Ausdrucksformen, wie z. B. für die Digitalisierung oder die inklusive Kunst.
Lässt der Staat ein Gebäude bauen oder in einer seiner Liegenschaften eine Renovation ausführen, deren Kosten über 1 Million Franken betragen, so ist maximal 1 % der Baukosten für die Kunst am Bau vorzusehen (Art. 29 KAR). Es handelt sich hier um das sogenannte «Kulturprozent».
Ebenso kann eine Subvention für die Kunst am Bau beantragt werden, wenn eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ein Gebäude, das der öffentlichen Nutzung dient, bauen oder renovieren lässt und diese Bauarbeiten vom Staat bereits subventioniert werden.
Das Hochbauamt (HBA) und das Amt für Kultur (KA) setzten sich bei der Umsetzung gemeinsam für das Ziel ein, das zeitgenössische Schaffen zu fördern und das kulturelle Erbe zu bereichern.
Verfahren und Voraussetzungen
Das Verfahren wird in den Rechtsgrundlagen festgelegt, die sich aus dem Gesetz über die kulturellen Angelegenheiten (KAG, Art. 17) und dem Reglement über die kulturellen Angelegenheiten (KAR, Art. 29 bis 34) ergeben.
Für die Ausführung entscheidet der Staatsrat zuerst über die Art der Vergabe. Er kann dabei folgende Verfahren wählen:
- ein Werk in Auftrag geben;
- Kunstschaffenden auffordern, ein Projekt einzureichen;
- einen beschränkten Wettbewerb durchführen (3‒7 Kunstschaffende im Einladungsverfahren – diese Variante erlaubt es im Allgemeinen, einen Teil von Freiburger Kunstschaffenden einzubeziehen);
- einen offenen Wettbewerb durchführen (offen für alle interessierten Kunstschaffenden).
Die Wahl des Ausschreibungsverfahrens basiert auf einer Interessenabwägung zwischen dem tatsächlichen Potenzial des Gebäudes und dem verfügbaren Budget, wobei letzteres die Kosten für die Ausführung des Werkes, die Entschädigungen der Jurymitglieder und andere durch den Wettbewerb verursachte Kosten decken muss.
Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten (BKAD) beruft dann eine Beratergruppe, der Vertreterinnen und Vertreter der Nutzerinnen und Nutzer des Gebäudes, des Hochbauamts (HBA), des Amts für Kultur (KA, das in der Regel den Vorsitz innehat) sowie die beauftragte Architektin bzw. der beauftragte Architekt angehören. Wird ein Wettbewerb durchgeführt, so ernennt der Staatsrat eine Jury, in der die Beratergruppe mit Fachpersonen (professionellen Kunstschaffenden) aus dem Bereich der bildenden Künste ergänzt wird.
Als nächstes wird ein Reglement erarbeitet, das sowohl die architektonische Gestaltung und Identität des Gebäudes als auch seine Aufgabe und die Nutzerinnen und Nutzer, für die es bestimmt ist, berücksichtigt. Das Reglement legt den Rahmen für die künstlerische Arbeit fest (verfügbare Finanzmittel, Unterhalts- und Sicherheitsbedingungen, Planung usw.).
Danach folgt die Phase der Projekteingabe und der Beratung über die Projekte. Die Projekte werden nach den folgenden Beurteilungskriterien ausgewählt:
- Formale Kriterien (Einhaltung der Frist, Vollständigkeit des Dossiers, Teilnahme am Informationstag);
- allgemeine künstlerische Qualität;
- Qualität des künstlerischen Ansatzes in Zusammenhang mit dem architektonischen und städtebaulichen Konzept des Gebäudes;
- Machbarkeit Haltbarkeit und Sicherheit des künstlerischen Projektes, Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Materialien mit der Umgebung;
- Wirtschaftlichkeit des Werks in Bezug auf technische Ausführung Betrieb und Unterhalt.
Bei Bedarf können weitere Kriterien festgelegt werden. Die Jury schreibt einen Bericht, der den Kunstschaffenden zugestellt wird sowie eine Empfehlung an die Bauherrschaft, die den endgültigen Entscheid trifft und diesen bekannt gibt.
Danach wird die künstlerische Arbeit realisiert, eingeweiht und den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt. Anschliessend gilt es, den Unterhalt, die historische Dokumentation, die Inventarisierung und den Denkmalschutz des gewählten Werkes sicherzustellen.
Jüngste Beispiele
- Gebäude EVA, Givisiez – Matthieu Barbezat und Camille Villetard, «Connivence» (Realisierung: 2017)
- Orientierungsschule Riaz – Daniel Schlaepfer, «La cour du Moléson» (Realisierung: 2018)
- Mozaïk, Freiburg – Ivo Vonlanthen, «entre ciel et terre» (Realisierung: 2019)
- Rathaus, Freiburg – Isabelle Krieg, «Eclipse» (Realisierung: 2021)
- Ausbau des GYB, Payerne – Karim Noureldin, «DES» (Realisierung: 2021)
- Kollegium Heilig Kreuz, Freiburg – partizipativer Ansatz in Zusammenarbeit mit der Stiftung Les Nouveaux Commanditaires
- Schulgebäude (Längmatt) Murten – Christiane Hamacher