Kriterien für die Zulässigkeit
Die Erstellung von EWS ist durch die eidgenössische und kantonale Gewässerschutzgesetzgebung geregelt. Folgende Beschränkungen gelten:
- Nicht erlaubt sind Sonden in Gebieten, welche zum Schutz von Quellen oder Grundwasser für die Trinkwassergewinnung ausgeschieden wurden. Diese Beschränkung gilt für Grundwasserschutzzonen sowie für öffentliche Grundwasserleiter von, welche eine potenzielle Ergiebigkeit von mehr als 200 L/min aufweisen. In den Voralpen wurden die Verbotszonen ausgeschieden, um den Schutz der wichtigsten Grundwasserleiter zu gewährleisten und um auszuschliessen, dass verschiedene Grundwasserleiter durch die Bohrungen miteinander verbunden werden. Aus dieser Optik sind Sonden dort nicht zulässig, wo sich der Hauptgrundwasserleiter in einer Tiefe von weniger als 150 m befindet.
- Eine Voranfrage beim AfU ist obligatorisch, wenn die Anlage in einer instabilen Zone (Rutschung), in einem belasteten Standort (Altlast) oder in einem Grundwasserleiter mit einer potenziellen Ergiebigkeit zwischen 50 und 200 L/min vorgesehen ist. In den Voralpen ist eine Voranfrage notwendig, wenn sich der Grundwasserleiter zwischen 150 und 400 m befindet.
- Die Sonden sind in den Gebieten zulässig, in denen kein Verbot gilt oder in denen keine Voranfrage notwendig ist. In den Voralpen sind sie zudem zulässig, wenn sich der Grundwasserleiter in mehr als 400 m Tiefe befindet.
Die Karte der Zulässigkeit von EWS des Kantons Freiburg berücksichtigt nur den Grundwasserschutz, nicht jedoch das energetische Potenzial oder das Vorhandensein von unterirdischen Infrastrukturen. Es obliegt der Bauherrschaft bzw. dem Projektverantwortlichen zu überprüfen, ob die geplante Anlage und die Tiefe der Bohrungen nicht mit unterirdischen Infrastrukturbauten (Tunnel, Kraftwerkstollen, Gasleitungen, Kanalisationen usw.) in Konflikt stehen.
Die Bundesämter für Energie und Umwelt haben in einer gemeinsamen Stellungnahme die Freiburger Karte bestätigt.
Die Karte gilt ausschliesslich für Erdwärmesonden und nicht für andere Systeme, welche Erdwärme nutzen, wie die Grundwasserwärmenutzung, Wärmekörbe, Erdregister, Energiepfähle oder die Tiefengeothermie.
Bewilligung ohne Einschränkung in 72% der Bauzonen
In 72 % der Fläche der Bauzonen sind EWS zulässig, in 8 % dieser Flächen ist eine Voranfrage notwendig und in 20 % der Flächen sind sie nicht zulässig. Seen und Wasserflächen sind in der Karte nicht enthalten.
Die Karte wird jährlich aktualisiert, indem neue Erkenntnisse berücksichtigt werden, wie zum Beispiel solche aus dem Kataster der belasteten Standorte.
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Die Gewässerschutzkarte wurde aktualisiert
Die Gewässerschutzkarte ist für die Raumplanung eine unentbehrliche Grundlage. Mit ihr lassen sich potenzielle Konflikte mit dem Gewässerschutz im Allgemeinen und mit dem Grundwasserschutz im Speziellen frühzeitig erkennen. Sie erlaubt danach, bei Bedarf, spezifische Schutzmassnahmen vorzusehen.
Das AfU hat ein in diesem Bereich spezialisiertes Büro beauftragt, die Gewässerschutzkarte aufgrund der neusten zur Verfügung stehenden Daten, zu aktualisieren. Auf das gesamte Kantonsgebiet gesehen, konnte die Fläche des Gewässerschutzbereiches Au um rund 10% gesenkt werden.
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Die Karte der Zulässigkeit von Erdwärmesonden und die Gewässerschutzkarte sind im Geoportal zugänglich.