Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) verpflichtet die Betreiberin der Kiesgrube in Bois d’Amont, den ursprünglichen Zustand in jenem Bereich wieder herzustellen, den diese ohne Bewilligung genutzt hat. Die entsprechenden Auflagen sind Bestandteil der erneuerten Abbaubewilligung. Unter anderem muss die Betreiberin dem Amt für Wald und Natur (WNA) innert sechs Monaten einen Vorschlag für die Erstellung einer rund 275 Meter langen Hecke vorlegen, welche die Kiesgrube vom angrenzenden Wald abtrennt und als Ausgleich für den Eingriff in ein schützenswertes Biotop dienen kann.
Gemäss dem Prinzip der Verfahrensökonomie wurde die Wiederherstellungsverfügung gleichzeitig mit dem Entscheid über die Erneuerung der Abbaubewilligung erlassen. Die Wiederherstellungsverfügung mit allen Details ist nun Teil der erneuerten Bewilligung. Die Betreiberin erfüllt nämlich alle rechtlich vorgesehenen Bedingungen für eine Erneuerung der Bewilligung zum Abbau auf dem bewilligten Terrain und bestreitet auch nicht, das Terrain ausserhalb des bewilligten Perimeters genutzt zu haben. In ihrer Bewilligung hält die RIMU darüber hinaus zuhanden der Staatsanwaltschaft und der Betreiberin fest, dass mit der Erneuerung der Bewilligung das Überscheiten des bewilligten Perimeters keinesfalls legitimiert oder für straflos erklärt werde. Das durch die Anzeige ausgelöste Verfahren läuft denn auch weiter.