In Anbetracht der eidgenössischen und kantonalen Rechtsprechung wie auch der Schlussfolgerungen der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und des Bundesamts für Umwelt (BAFU) ist es den Kantonen Waadt und Freiburg nicht möglich, die Beibehaltung der Ferienhäuser am Südufer des Neuenburgersees in Betracht zu ziehen. Der Kanton Freiburg hat entsprechend beschlossen, das Verfahren für den Rückbau der Ferienhäuser über eine Änderung des kantonalen Nutzungsplans (KNP) zur Schaffung der Naturschutzgebiete auf dem Südufer des Neuenburgersees einzuleiten. Diese Änderung wird die Schlussfolgerungen der ENHK und des BAFU berücksichtigen. Das Verfahren wird in Absprache mit dem Kanton Waadt durchgeführt werden, der dasselbe Ziel mit den ihm eigenen Verfahren verfolgen wird.
Die Ferienhäuser, die auf staatlichen Grundstücken in den Naturschutzgebieten stehen, verfügten über auf Zusehen hin erteilte und zeitlich beschränkte Rechte oder Bewilligungen, die letztlich den Rückbau der Ferienhäuser vorsahen. Diese Rechte liefen vor mehreren Jahren ab. Keine der Optionen für die Beibehaltung der Ferienhäuser war realisierbar; denn der dauerhafte Erhalt der Ferienhäuser und der Nebenanlagen ist nicht vereinbar mit den Schutzzielen für Moorlandschaften, Auengebiete und Flachmoore von nationaler Bedeutung. Diese Naturobjekte verdienen in besonderem Mass ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung. Sie müssen zudem renaturiert werden, wann immer sich die Gelegenheit dazu bietet.
Zu gegebener Zeit werden öffentlichen Informationssitzungen durchgeführt werden, um die interessierten Personen und Vereine über den Ablauf des Verfahrens und den Inhalt der KNP-Änderung zu orientieren.
Der Staat Freiburg leitet das Verfahren für den Rückbau der Ferienhäuser am Südufer des Neuenburgersees ein
Der Staat Freiburg hat beschlossen, das Verfahren für den Rückbau der Ferienhäuser am Südufer des Neuenburgersees über eine Änderung des kantonalen Nutzungsplans (KNP) zur Schaffung der Naturschutzgebiete auf dem Südufer des Neuenburgersees einzuleiten. Damit folgt er der einschlägigen Rechtsprechung sowie den Empfehlungen der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und des Bundesamts für Umwelt (BAFU), die beide zum Schluss kamen, dass diese Ferienhäuser das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz verletzen.
Veröffentlicht am 06. Juli 2017 - 09h15
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Herausgegeben von Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt
Letzte Änderung: 06.07.2017 - 09h15