Seit Ende der 1980er-Jahre wurden knapp 19 000 EWS installiert; allein 2020 wurden im Kanton beinahe 400 Bohrbewilligungsgesuche für EWS eingereicht.
Um die kantonalen Grundwasservorkommen besser zu schützen und Personen, die EWS installieren möchten, eine Entscheidungshilfe an die Hand zu geben, hat der Staatsrat am Dienstag, 9. November, auf der Grundlage der Arbeiten einer multidisziplinären Arbeitsgruppe mit Vertreterinnen und Vertretern der staatlichen Dienststellen, des Privatsektors, der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft die neue kantonale Karte der Zulässigkeit von EWS verabschiedet.
Diese Karte, die Teil der Online-Karten des Kantons Freiburg ist, fasst die zahlreichen Geodaten zusammen, welche die Grundlage für die Entscheide des Staats betreffend EWS bilden. Die Karte gilt ausschliesslich für Erdwärmesonden, nicht aber für andere Systeme, die Erdwärme nutzen, wie Grundwasserwärmenutzung, Wärmekörbe, Erdregister, Energiepfähle oder Tiefengeothermie.
Kriterien für die Zulässigkeit
Die Erstellung einer EWS richtet sich nach der eidgenössischen und kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung. Folgende Einschränkungen gelten:
> Nicht erlaubt sind Sonden in Gebieten, die zum Schutz von Quellen oder Grundwasser für die Trinkwassergewinnung ausgeschieden wurden. Erdwärmesonden sind nicht zulässig in Grundwasserschutzzonen und - arealen sowie in für die Trinkwasserversorgung nutzbaren Bereichen eines öffentlichen Grundwasserleiters. Ebenfalls verboten sind Sonden in Gebieten mit besonderen geologischen Gegebenheiten (z. B. Arteser, Erdgasvorkommen oder grössere Hohlräume).
> Eine Voranfrage beim AfU ist obligatorisch, wenn die Erdwärmesonde in einer instabilen Zone, auf einer im Kataster der belasteten Standorte eingetragenen Parzelle oder in einem Grundwasserleiter mit einer Ergiebigkeit zwischen 50 und 200 l/min vorgesehen ist. Für Sonden in den Kalkvoralpen, sowie in Bereichen von öffentlichen Grundwasserleitern, die sich ausserhalb der nutzbaren Bereiche für die Trinkwassergewinnung befinden, ist ebenfalls eine Voranfrage erforderlich.
> In den Gebieten, in denen weder ein Verbot gilt noch eine Voranfrage nötig ist, sind Sonden ohne besondere Bedingungen zulässig. Es sind dies folgende Bereiche:
> Bereich üB;
> Bereiche ohne Grundwasser, die an den Grundwasserschutzbereich AU angrenzen;
> Grundwasserschutzbereiche AU, die nicht teil von öffentlichen Gewässern sind.
Die Karte der Zulässigkeit von EWS des Kantons Freiburg berücksichtigt nur den Grundwasserschutz, nicht jedoch das energetische Potenzial oder das Vorhandensein von unter- oder oberirdischen Infrastrukturen. Die Bauherrschaft bzw. die Projektverfasserin oder der Projektverfasser muss somit sicherstellen, dass die Erstellung einer EWS und die Tiefe der Bohrungen nicht mit unterirdischen Infrastrukturbauten (Tunnel, Kraftwerkstollen, Gasleitungen, Kanalisationen usw.) in Konflikt stehen.
Im Bereich der Freiburger Kalkvoralpen berücksichtigt die Karte der Zulässigkeit von EWS auch die besonderen hydrogeologischen Gegebenheiten des Karstgebiets (ausgedehnte und/oder übereinanderliegende Grundwasserleiter, umfangreiche Grundwasservorkommen, Klüfte und Hohlräume usw.).
Die Bundesämter für Energie und Umwelt haben die Kriterien des Kantons Freiburg für die Zulässigkeit von EWS validiert.
Auf der Mehrheit der Bauzone zulässig
EWS sind ohne besondere Bedingungen auf 68 % der Bauzone des Kantons zulässig. Auf 23 % der Bauzone gelten besondere Bedingungen und auf 9 % der Bauzone sind EWS untersagt. Seen und Wasserflächen sind in der Karte nicht enthalten.
Mit der Annahme der neuen Karte konnte zudem die Übergangsrichtlinie, die seit Dezember 2018 galt, aufgehoben werden.
Die Karte der Zulässigkeit von Erdwärmesonden und die Gewässerschutzkarte sind über die Online-Karten des Kantons Freiburg zugänglich.