In seiner Sitzung vom 15. Januar hat der Staatsrat der Sicherheits- und Justizdirektion die Genehmigung erteilt, ihren Vorentwurf zur Revision des Gesetzes über die Kantonspolizei in Vernehmlassung zu schicken. Neben anderen Änderungen von untergeordneter Bedeutung besteht das Hauptziel der Revision darin, den notwendigen gesetzlichen Rahmen für die Umsetzung eines Bedrohungsmanagement-Konzepts im Kanton Freiburg zu schaffen.
Ein solches Konzept entspricht einer der Hauptempfehlungen des Nationalen Aktionsplans zur Verhinderung und Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus, den der Sicherheitsverbund Schweiz im Dezember 2017 veröffentlicht hat. In einigen Vorreiter-Kantonen hat es bereits konkrete Formen angenommen. Auf rein freiburgischer Ebene wird mit dem Konzept eine der neuen Prioritäten der Kriminalpolitik umgesetzt, die der Generalstaatsanwalt und der Staatsrat im Mai 2018 beschlossen haben.
Konkret soll bei der Kantonspolizei eine Abteilung Bedrohungsmanagement (ABM) geschaffen werden. Diese wird den Auftrag haben, das Gefahrenpotenzial von Personen oder Gruppen (Gewalttaten gegen Dritte) zu erkennen, einzuschätzen und anschliessend zu entschärfen. Abgesehen von ihren eigenen Kompetenzen wird sich die Abteilung dabei einerseits auf ein Netzwerk von Ansprechpersonen stützen, die berechtigt sind, problematische Vorkommnisse zu melden, und andererseits auf eine Fachgruppe, die auf Anfrage der ABM und bezogen auf die einzelnen Fälle bei der Einschätzung des Risikos und beim Fallmonitoring ihre Meinung abgibt.
Zusammentragen von Informationsbruchstücken
Einige konkrete Beispiele: Die Axtangriffe auf Passanten im Kanton St. Gallen im Jahr 2017, der Mord am Leiter des Sozialdienstes einer Zürcher Gemeinde im Jahr 2011, oder im Kanton Freiburg die blindwütige Verwüstung des Sozialdienstes in Romont. In jedem dieser Fälle verfügte mindestens ein öffentlicher Dienst (oft sogar mehrere) über Informationen – z. B. über häusliche Gewalt – die vermuten liessen, dass bei den Tätern das Risiko bestand, dass sie im öffentlichen Raum zu Gewalt greifen könnten. Diese Informationen waren jedoch bruchstückhaft und verstreut. Die Aufgabe der ABM ist es, diese einander ergänzenden Informationen zu sammeln und zu koordinieren, sie zu analysieren und die beste Methode, mit der verhindert werden kann, dass eine Person zur Tat schreitet, zu ermitteln. Dies kommt zahlreichen Personen zugute. Zuallererst den Gefährderinnen und Gefährdern selbst, denn für sie werden Deeskalationsmassnahmen getroffen. Es profitieren aber auch alle betroffenen Stellen, denn diese können, da sie von der ABM richtig beraten werden, ihre Kontakte zu den Gefährderinnen und Gefährdern den Umständen entsprechend anpassen.
Zustimmung statt Pflicht
Das Konzept verpflichtet niemanden, der ABM alle Informationen zu einem Gewaltrisiko zu melden. Es beruht im Gegenteil auf dem Grundsatz, dass die betroffenen Partner der Stichhaltigkeit des Konzepts zustimmen, sowie darauf, dass sie speziell ausgebildet werden und Verantwortung übernehmen. In diesem Zusammenhang wurde der Frage der Aufhebung des Amtsgeheimnisses (namentlich bei den Angestellten der öffentlichen Verwaltung und den Mitgliedern von Behörden) bzw. des Berufsgeheimnisses (bei den Gesundheitsfachpersonen) besondere Beachtung geschenkt. Für Letztere sieht der Vorentwurf eine entsprechende Änderung des Gesundheitsgesetzes vor, die mit der Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) besprochen wurde.
Die Vernehmlassung läuft bis am 18. April 2019. Die SJD hat sich zum Ziel gesetzt, dem Staatsrat den definitiven Entwurf noch vor der Sommerpause vorzulegen, damit ihn der Grosse Rat im zweiten Halbjahr 2019 beraten kann.