Das Urteil, mit dem das BGer die Organisation des Kantons Freiburg bei bedingten Strafentlas-sungen bestätigt, ist nicht nur für Freiburg von grosser Bedeutung, sondern auch für 21 weitere Kantone, welche die Entscheidungskompetenz bei bedingten Strafentlassungen und bei der Aufhebung therapeutischer Massnahmen einer Verwaltungsstelle übertragen.
Diese Lösung war von einem mehrfach vorbestraften Gefangenen angefochten worden, dessen Antrag auf bedingte Strafentlassung abgelehnt worden war. Das KG hatte seine Beschwerde im September 2012 gutgeheissen. Da das für bedingte Strafentlassungen zuständige ASMVG administrativ der Sicherheits und Justizdirektion untersteht, kam das Gericht zum Schluss, dass das Amt zu wenig unabhängig sei, als dass man sagen könnte, die Fragen der bedingten Strafentlassung würden von einer "richterlichen Behörde" behandelt, wie es die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention verlangen.
Die Sicherheits und Justizdirektion (SJD) hatte gegen diesen Entscheid Beschwerde eingereicht, wie auch der Staatsrat und die Staatsanwaltschaft, deren Beschwerden im Grundsatz ähnlich sind. Die SJD hatte insbesondere betont, dass das Gesetz über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung (SVOG) explizit die Unabhängigkeit der administrativen Einheiten garantiert, wenn die Spezialgesetzgebung ihnen in einer Sache Entscheidungsfreiheit gibt. Ausserdem entspreche die Tatsache, dass Entscheide des ASMVG beim Kantonsgericht anfechtbar sind, der verfassungs-mässigen Forderung nach gerichtlicher Kontrolle. Bevor es einen Entscheid trifft, konsultiert das ASMVG die Kommission für die bedingte Strafentlassung und die Abklärung der Gemeingefähr-lichkeit.
In seinem Urteil vom 14. Februar 2013 gibt das Bundesgericht den Beschwerdeführern Recht. Gemäss den Richtern in Lausanne ist die Entscheidungskompetenz einer administrativen Behörde in erster Instanz zulässig, da ja ein Rechtsmittelweg mit uneingeschränkter Überprüfungsbefugnis durch eine richterliche Behörde besteht. Dies ist im Kanton Freiburg ganz klar der Fall. Die Tatsache, dass ein Entscheid des ASMVG zuerst bei der SJD angefochten werden muss, bevor er ans KG weitergezogen werden kann, stellt nicht das verfassungsmässige Prinzip des Zugangs zu einer richterlichen Behörde in Frage.
Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass das BGer die Beschwerde in Strafsachen der Staatsanwalt-schaft des Kantons Freiburg formell gutgeheissen hat, während die im Grunde identischen Beschwerden der SJD und des Staatsrats als unzulässig beurteilt wurden. Diese erfüllten die Voraussetzungen für eine Beschwerde in Strafsachen nicht, und das BGer hat ihren Antrag, den Fall aus öffentlich-rechtlicher Sicht zu beurteilen, abgelehnt.