Mit dem in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ausgearbeiteten und vom eidgenössischen Parlament am 29. September 2017 verabschiedeten Geldspielgesetz soll Artikel 106 der Bundesverfassung umgesetzt werden, den Vok und Stände am 11. März 2012 mit 87 Prozent angenommen haben. Mit diesem nach Auffassung des Staatsrats ausgewogenen und kohärenten Gesetz kann dafür gesorgt werden, dass die Reingewinne aus Geldspielen gemeinnützigen Zwecken zukommen und in die AHV einfliessen, und nicht nur private Anbieter Profit daraus schlagen. Die Spielerträge - rund eine Milliarde Franken pro Jahr - sind eine wesentliche und unverzichtbare Geldquelle für die Unterstützung gemeinnütziger Projekte im sozialen Bereich sowie in Kultur und Sport.
Für den Staatsrat sind die Massnahmen zur Sperrung des Zugangs zu illegalen Websites absolut notwendig, um die Zielsetzungen nach Artikel 106 der Bundesverfassung erreichen zu können. Bei Spielangeboten, die von Offshore-Standorten aus betrieben werden, gibt es keine Garantien in Bezug auf den Schutz vor exzessivem Spiel und vor Spielbetrug oder Geldwäscherei. Mit solchen illegalen Spielangeboten verdienen private Anbieter im Ausland sehr viel Geld (2017 schätzungsweise mehr als 250 Millionen Franken), das dem Gemeinwohl in der Schweiz vorenthalten wird.
Obschon das Geldspielgesetz die Kantone nicht dazu verpflichtet, werden die Westschweizer Kantone weiterhin die seit 2006 bei den Lotteriegesellschaften erhobene Spielsuchtabgabe von 0,5 % auf den Bruttospielerträgen erheben (2016 waren es 5 Millionen Franken). Diese Gelder werden gezielt für die Prävention, Behandlung und Forschung im Bereich Geldspielsucht eingesetzt.
Aus diesen Gründen unterstützt der Staatsrat das Geldspielgesetz und empfiehlt, dieses Gesetz am kommenden 10. Juni anzunehmen.