Aufhebung der Betreibung
Erhält der Gläubiger die direkte Zahlung durch seinen Schuldner, trifft er mit ihm eine Vereinbarung oder stellt er ganz einfach fest, dass er mit der Betreibung seines Schuldners einen Fehler begangen hat, kann er seine Betreibung in ihren verschiedenen Stadien, mit oder ohne Kosten, aufheben oder suspendieren lassen, nämlich:
Im Stadium der Betreibung
- Betreibungsbegehren beim Amt eingereicht :
Die Betreibung kann nur aufgehoben, nicht aber suspendiert werden. Wurde das Begehren bereits registriert, sind die Kosten gemäss Gebührentarif vollumfänglich geschuldet.
- Zahlungsbefehl zugestellt :
Ein Zahlungsbefehl kann nicht suspendiert, sondern nur annulliert werden. Trifft der Gläubiger mit seinem Schuldner eine Vereinbarung, muss er nämlich das Verfahren nicht fortsetzen und erhält sich so seine Rechte während der Gültigkeit des Zahlungsbefehls. Hat der Gläubiger bereits alle Zustellungskosten bezahlt, entstehen durch die Aufhebung des Zahlungsbefehls keine weiteren Kosten.
Im Stadium der Fortsetzung
- Wenn die Pfändung noch nicht vollzogen wurde :
Der Gläubiger kann den Rückzug des Fortsetzungsbegehrens verlangen; das bedeutet, dass der Zahlungsbefehl in Kraft bleibt und dass er jederzeit während der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls ein neues Fortsetzungsbegehren stellen kann. Es werden Kosten erhoben.
- Wenn die Pfändung vollzogen, aber die Pfändungsurkunde noch nicht erstellt ist:
Die Betreibung kann nur vollständig zurückgezogen werden. Der Gläubiger kann zu diesem Zeitpunkt nicht nur sein Fortsetzungsbegehren zurückziehen, um die Gültigkeit des Zahlungsbefehls zu erhalten. Die Kosten für die Fortsetzung, der Ansetzung und den Vollzug der Pfändung, sind vom Gläubiger geschuldet.
- Wenn die Pfändung vollzogen und die Pfändungsurkunde für eine Lohn-, Sach- oder Liegenschaftspfändung versandt ist:
Die Betreibung kann nur vollständig zurückgezogen werden. Die Pfändungskosten wurden dem Gläubiger mit der Zustellung der Pfändungsurkunde fakturiert. Hat die laufende Pfändung keine weiteren Kosten verursacht (z.B. Anzeige an den Arbeitgeber, Mahnung usw.), ist ein solcher Rückzug für den Gläubiger kostenlos.
- Wenn die Konkursandrohung ausgestellt wurde:
Der Gläubiger kann seine Betreibung nur vollständig zurückziehen. Eine Betreibung, die eine Konkursandrohung zur Folge hatte, kann nämlich während der Dauer einer Vereinbarung suspendiert bleiben. Da der Gläubiger innert 15 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls die Konkurseröffnung verlangen muss, kommt der Verzicht auf dieses Begehren einer Einstellung des Verfahrens gleich. Sind im Moment des Rückzugs bereits alle Zustellkosten der Konkursandrohung bezahlt, entstehen dem Gläubiger keine zusätzlichen Kosten.
Im Stadium des Verlustscheins
- Wenn die Pfändung vollzogen und der Verlustschein versandt wurde:
Die Betreibung kann nur vollständig zurückgezogen werden. Die Kosten wurden dem Gläubiger mit der Zustellung des Verlustscheins fakturiert; deshalb ist eine Annullierung in diesem Stadium kostenlos. Will der Gläubiger einen Verlustschein annullieren, muss er dem Betreibungsamt mit seinem Rückzugsbegehren das Originaldokument einreichen.
- Wenn dem Gläubiger ein Verlustschein nach Pfändung oder nach Versteigerung zugestellt wurde:
Der Verlustschein wird gegen Uebergabe des Originaldokuments kostenlos annulliert.
Im Verwertungsstadium
Der Gläubiger kann sein Verwertungsbegehren zurückziehen, ohne die Betreibung zu annullieren, was ihm erlaubt, während der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls ein neues Verwertungsbegehren einzureichen. Ein zweiter Rückzug des Verwertungsbegehren hebt die Betreibung endgültig auf. Sobald das Betreibungsamt das Verwertungsbegehren registriert hat, schuldet der Gläubiger alle entstandenen Kosten, gleichgültig ob er nur das Verwertungsbegehren oder die ganze Betreibung zurückzieht. Je nach Fortschritt des Verwertungsverfahren sind diese Kosten niedriger oder höher.
Wie annulliert man eine Betreibung
Wünscht der Gläubiger ein Betreibungsverfahren zu annullieren oder zu unterbrechen, informiert er das ausführende Betreibungsamt schriftlich.
Beweist der betriebene Schuldner durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gericht des Betreibungsortes im ersten Fall die Aufhebung, im letzten Fall die Einstellung der Betreibung verlangen (Art. 85 SchKG). Das kann er allerdings nur, wenn auf der Betreibung kein Rechtsvorschlag erhoben wurde. Haftet auf der Betreibung ein Rechtsvorschlag, muss der Schuldner eine Klage auf Feststellung der Nichtschuld einreichen (BGE 125 III 149, JDT 1999 II 67).