Um von der Mutterschaftsentschädigung nach Bundesrecht profitieren zu können (Lohnfortzahlung zu 80 % während 14 Wochen nach der Niederkunft), muss eine Frau alle drei folgenden Bedingungen erfüllen:
1) Während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert gewesen sein
- eine Person ist obligatorisch AHV-versichert, wenn sie in der Schweiz wohnhaft ist oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt;
- bei Personen mit Schweizer Pass und bei Staatsangehörigen eines EU-oder EFTA-Staats werden die Versicherungszeiten in EU- und EFTA-Ländern für die Erfüllung der Mindestversicherungsdauer mitberücksichtigt.
Erfolgt die Niederkunft vor dem errechneten Termin, reduziert sich die Mindestversicherungsdauer der AHV entsprechend der Schwangerschaftsdauer wie folgt:
6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat;
7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat;
8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat.
2) Während der neun Monate vor der Niederkunft mindestens 5 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben
- Diese 5 Monate Erwerbstätigkeit können zu irgendeinem Zeitpunkt während der Schwangerschaft stattfinden. Arbeitsunterbrüche und Stellenwechsel sind demnach zulässig.
- Der Beschäftigungsgrad ist dabei nicht ausschlaggebend.
- Ist die Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürgerin eines EU- oder EFTA-Staates, wird die Beschäftigungsdauer in EU- und EFTA-Ländern angerechnet.
Die Mindestdauer von 5 Monaten Erwerbstätigkeit gilt auf jeden Fall, auch bei vorzeitiger Niederkunft.
3) Zum Zeitpunkt der Niederkunft als erwerbstätig gelten. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn sie:
- Arbeitnehmerin ist: ungeachtet der Tatsache, ob sie bei der Niederkunft ihre Stelle bereits gekündet hat oder sich in unbezahltem Urlaub befindet;
- selbständigerwerbend ist: Die Tatsache, dass die Mutter als Selbständigerwerbende der Ausgleichskasse angeschlossen ist, genügt in der Regel, um als erwerbstätig zu gelten. Die Weiterführung oder die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub hat keinen Einfluss auf den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Eine selbständig erwerbende Mutter, die wegen Krankheit, Unfall oder einer mit der Schwangerschaft zusammen hängenden Komplikation vorübergehend arbeitsunfähig wird und deshalb bis zur Niederkunft nicht arbeiten kann, verliert ihren Status als selbständig Erwerbende bei der AHV nicht.
- im Betrieb des Ehemannes, der Familie oder des Konkubinatspartners mitarbeitet und einen Barlohn vergütet erhält (keine Naturalien);
oder sich in einer der folgenden Situationen befindet:
- arbeitslos ist und entweder bis zur Niederkunft bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezieht oder bei der Niederkunft die erforderlichen Bedingungen für den Erhalt von Arbeitslosentaggeldern erfüllt (= ausreichende Beitragszeit);
- wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig ist und deswegen Leistungen einer Sozial- oder Privatversicherung bezieht;
- in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, aber keine Lohnfortzahlung oder Taggeldleistung erhält, weil der Anspruch erschöpft ist.
Gut zu wissen
- Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs muss die Mutter nicht zwingend ihre Arbeit wieder aufnehmen; sie kann während der Schwangerschaft oder während des Mutterschaftsurlaubs ihre Stelle kündigen und hat trotzdem Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung.
- Bei Adoption besteht kein Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung nach Bundesrecht, doch eine adoptierende Mutter kann, unter gewissen Bedingungen, in den Genuss der kantonalen Adoptionsentschädigung kommen. Eine beim Staat Freiburg angestellte Frau hat Anrecht auf zwölf Wochen bezahlten Urlaub, wenn sie ein Kind adoptiert.
- Erfüllt eine Mutter die Bedingungen für den Bezug der bundesrechtlichen Mutterschaftsentschädigung nicht oder liegt diese unter einem bestimmten Betrag, hat sie Anspruch auf einen ergänzenden kantonalen Mutterschaftsbeitrag, sofern sie im Kanton Freiburg wohnhaft ist. Ist das nicht der Fall, erfolgt die Lohnfortzahlung nach den gleichen Regeln wie bei unverschuldeter Verhinderung der Arbeitsleistung.
- Wird das Kind tot geboren oder stirbt es nach der Geburt, besteht Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, sofern die Schwangerschaft mindestens 23 Wochen gedauert hat.
- Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ist nicht an ein Mindestalter gebunden. Minderjährige Mütter (z. B. in Ausbildung) haben den gleichen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn sie alle entsprechenden Bedingungen erfüllen.