Was bedeutet das Öffentlichkeitsprinzip? Was bringt es mir als BürgerIn?
Es handelt sich um die Möglichkeit jedes Einzelnen über die staatliche Tätigkeit informiert zu sein und Zugang zu amtlichen Dokumenten zu verlangen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 9. September 2009 über die Information und den Zugang zu Dokumenten (InfoG) ist der bis dahin geltende Geheimnisgrundsatz durch das Öffentlichkeitsprinzip abgelöst worden.
Das Gesetz soll wesentlich zur Transparenz der staatlichen Tätigkeit beitragen, die freie öffentliche Meinungsbildung und die Teilnahme am öffentlichen Leben fördern sowie das Verständnis und das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber den öffentlichen Organen stärken. Es regelt die Information der Öffentlichkeit über die staatliche Tätigkeit und das Zugangsrecht jeder Person zu amtlichen Dokumenten (Art. 1 InfoG).
Wer ist vom Zugangsrecht betroffen?
Das Gesetz über die Information und den Zugang zu Dokumenten gilt für alle Organes des Staates, der Gemeinden und der juristischen Personen öffentlichen Rechts sowie für Private, die öffentlich-rechtliche Aufgaben erfüllen und Reglementierungs- oder Verfügungsbefugnis haben (Art. 2 InfoG). Es sind also u.a. der Grossrat, der Staatsrat, die kantonale Verwaltung, die Gerichtsbehörden, die Gemeinde- und Generalräte, Gruppierungen von Behörden, Geometer und der Freiburger Tourismusverband davon betroffen.
Im Umweltbereich ist der Geltungsbereich des InfoG weiter gefasst. Hier sind auch Privatpersonen betroffen, denen öffentlich-rechtliche Aufgaben übertragen worden sind, selbst wenn sie keine rechtsetzenden Kompetenzen oder Entscheidbefugnis haben. Das Zugangsrecht gilt zudem bei Privatpersonen, die unter der Kontrolle eines Gemeinwesens stehen und die im Umweltbereich gewisse Tätigkeiten im öffentlichen Interesse ausführen.
Verschiedene Bereiche werden von einer Spezialgesetzgebung geregelt und sind daher dem InfoG nicht unterstellt. Es handelt sich dabei um die Einsicht in die Dokumente betreffend hängiger Zivil- und Strafverfahren sowie hängiger Verfahren der Verwaltungsjustiz und der Schiedsgerichtsbarkeit, um Akteneinsicht durch die Parteien in ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren und um die Einsicht einer Person in Personendaten, die sie selbst betreffen. Die Bestimmungen des InfoG sind auch nicht anwendbar bei Dokumenten, die kommerziell genutzt werden (Art. 21 InfoG).
Was versteht man unter einem amtlichen Dokument?
Es handelt sich dabei um alle Dokumente, die von öffentlichen Organen erstellt oder empfangen wurden und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen, namentlich Berichte, Studien, Protokolle, Statistiken, Register, Richtlinien, Weisungen, Korrespondenz, Stellungnahmen oder Entscheide (Art. 22 InfoG und Art. 2 der Verordnung vom 14. Dezember 2010 über den Zugang zu Dokumenten, DZV).
Was ist nicht als amtliches Dokument anzusehen?
Darunter fallen Dokumente, die ihr endgültiges Ausarbeitungsstadium nicht erreicht haben oder die zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Art. 22 InfoG und Art. 2 DZV).
Was versteht man unter Informationen über die Umwelt?
Es handelt sich dabei um Dokumente, die aus den Vollzugsbereichen der Gesetzgebungen über den Umweltschutz, den Natur- und Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, den Schutz vor Naturgefahren, den Schutz der Wälder, die Jagd, die Fischerei, die Gentechnik und den Klimaschutz stammen, sowie um Informationen zu Vorschriften über die Energie, die sich auf diese Bereiche beziehen.
Wer hat Zugang zu amtlichen Dokumenten?
Das InfoG räumt jeder juristischen und natürlichen Person, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Alter, das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten oder auf Informationen zu ihrem Inhalt ein. Der Zugang ist gerichtlich durchsetzbar, kann aber in begründeten Fällen von dem zuständigen öffentlichen Organ eingeschränkt werden (Art.20 und Art. 25ff InfoG und Art. 7ff DZV).
Was ist die Rolle der Behörde und der/s Transparenzbeauftragten?
Die Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation, der die/der Transparenzbeauftragte angehört, ist das Kompetenzzentrum für Fragen betreffend das Öffentlichkeitsprinzip. Die/der Beauftragte informiert die Bevölkerung über das Gesetz und berät Personen über die Modalitäten des Zugangsrechts. Sie/er gewährleistet auch die Information der öffentlichen Organe sowie deren Ausbildung über die Anforderungen, die mit der Einführung des Zugangsrechts verbunden sind (Art. 41 InfoG).
Der Befürchtung, dass der extensive Zugang zu amtlichen Dokumenten durch das Öffentlichkeitsprinzip den Schutz der Personendaten gefährden könnte, wird damit entgegengewirkt, dass die Beratung und Schlichtung in Sachen Öffentlichkeitsprinzip und die Aufsicht über die Einhaltung des Datenschutzgesetzes in der Hand derselben Behörde liegen.
Der/dem Beauftragten kommt im Verfahren um den Zugang zu amtlichen Dokumenten eine zentrale Rolle zu, wenn das betroffene öffentliche Organ die Einsicht verzögert, beschränkt oder verweigert. Die gesuchstellende Person kann sich mit einem Schlichtungsantrag an die/den Beauftragte/n wenden. Diese/r wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag tätig. Als Schlichtungsorgan hat sie/er Zugang zu allen strittigen Dokumenten um beurteilen zu können, ob das öffentliche Organ das Gesuch rechtmässig und angemessen bearbeitet hat.
Kommt im Schlichtungsverfahren keine Einigung zustande, gibt die/der Beauftragte eine Empfehlung ab, die wiederum einen Entscheid des öffentlichen Organs zur Folge hat. Dieser Entscheid kann angefochten werden (Art. 33ff InfoG). Im Umweltbereich werden die Empfehlung und der Entscheid des öffentlichen Organs durch einen Entscheid der kantonalen Öffentlichkeits- und Datenschutzkommission ersetzt, wenn das Zugangsgesuch an eine Privatperson ohne Entscheidungskompetenz gerichtet wurde. Die betroffenen Personen sind zur Beschwerde gegen diesen Entscheid berechtigt.