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Das Auskunftsrecht kann von einer natürlichen oder juristischen Person, von einem urteilsfähigen Minderjährigen oder Entmündigten ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters wahrgenommen werden. Die Person kann einen Bevollmächtigten bezeichnen.
Unter gewissen Umständen ist es möglich, die Personendaten einer verstorbenen Person einzusehen. Ist ein Zivilprozess, ein Strafverfahren oder ein verwaltungsrechtliches Verfahren hängig, ist das DSchG nicht anwendbar.
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Das Gesuch muss namentlich die folgenden Punkte beachten :
a) Das Gesuch kann mündlich (telefonisch, am Schalter, im Büro, beim Verantwortlichen der Datensammlung) oder schriftlich (brieflich, Zustellung der Unterlagen) gestellt werden.
b) Das Gesuch wird an den Verantwortlichen der Datensammlung gerichtet.
c) Die Person muss ihre Identität nachweisen (ohne übertriebenen Formalismus).
d) Handelt es sich um besonders schützenswerte Personendaten, überprüft der Verantwortliche die Identität mit grösserer Sorgfalt.
e) Das Gesuch muss begründet sein (schutzwürdiges Interesse), wenn es sich auf archivierte Daten bezieht.
f) Das Auskunftsrecht gilt namentlich für folgende Informationen: der Verantwortliche und seine Kontaktdaten, bearbeitete Personendaten, Zweck und rechtliche Grundlagen der Bearbeitung, Aufbewahrungsfrist der Personendaten oder, wenn das nicht möglich ist, die Kriterien, um diese zu bestimmen, die verfügbaren Informationen über die Herkunft der Personendaten, Logik und Kriterien einer Massnahme oder eines Entscheids, die oder der aufgrund einer automatisierten Bearbeitung von Daten ergriffen oder gefällt wurde, Empfängerinnen und Empfänger oder die Empfängerkategorien, denen diese Daten bekanntgegeben werden (Art. 27 Abs. 2 DSchG).
g) Das Gesuch kann sich auf eine oder mehrere Datensammlungen des Verantwortlichen der Datensammlungen beziehen.
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In bezug auf die Ausübung des Auskunftsrechts müssen folgende Punkte beachtet werden :
a) Das Auskunftsrecht bezieht sich auf Daten, die in einer oder mehreren Datensammlungen enthalten sind.
b) Das Auskunftsrecht gilt auch für Daten, die aus einer Bearbeitung hervorgehen.
c) Das Auskunftsrecht gilt auch für Daten aus nicht angemeldeten Datensammlungen.
d) Im Normalfall werden die Auskünfte innert 30 Tagen erteilt (Ordnungsfrist). Ist dies nicht möglich, muss der Verantwortliche der Datensammlung den Gesuchsteller darüber informieren.
e) Die Auskünfte werden in der Regel schriftlich, in Form von Kopien oder Ausdrücken erteilt.
f) Die Auskünfte können im Einverständnis mit dem Verantwortlichen der Datensammlung mündlich erteilt werden.
g) Die Auskünfte müssen richtig und vollständig sein, verfallene Daten, die vernichtet hätten werden sollen, eingeschlossen.
h) Die Auskünfte müssen in einer für den Empfänger verständlichen Form erteilt werden.
i) Handelt es sich um für die betroffene Person problematische medizinische Daten, so kann die betroffene Person das Auskunftsrecht über einen von ihr gewählten Vertrauensarzt wahrnehmen.
j) Die Ausübung des Auskunftsrechts ist kostenlos, ausser in Fällen des Missbrauchs (wiederholte Gesuche in Abständen von weniger als 12 Monaten). Die Unentgeltlichkeit gilt auch für die Ausübung des Auskunftsrechtes über einem Vertrauensarzt.
k) Gibt es mehrere Beteiligte an der Datensammlung, so kann jeder Beteiligte über seinen Teil der Datensammlung Auskunft geben; es kann ein Organ bezeichnet werden, bei dem das Auskunftsrecht über die ganze Datensammlung wahrgenommen werden kann.
l) Das Auskunftsrecht gilt auch für Daten, die von Dritten bearbeitet werden. Schriftstücke über die Ausübung des Auskunftsrechts einer bestimmten Person werden in ihrem Dossier aufbewahrt und gegebenenfalls archiviert.
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Zwei Punkte sind besonderes hervorzuheben; sie betreffen die Beschränkungen des Auskunftsrechts und die persönlichen Notizen :
a) Die Ausübung des Auskunftsrechts kann nur ausnahmsweise Beschränkungen unterworfen werden, und nur aus zwingenden Gründen, die dem Gesuchsteller angegeben werden müssen. In Frage kommen insbesondere :
> es in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen wird ;
> das öffentliche Interesse (zum Beispiel bezüglich gewisser Informationen, die sich auf eine laufende Untersuchung beziehen);
> das schutzwürdige Interesse eines Dritten (einer anderen Person als des Gesuchstellers und des Verantwortlichen der Datensammlung, zum Beispiel der Nachkommen).
> das Auskunftsgesuch offensichtlich missbräuchlich ist, namentlich aufgrund der Wiederholung.
b) Das Auskunftsrecht bezieht sich nicht auf persönliche Notizen, so zum Beispiel "Gedächtnistützen" die zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch dienen, und Notizen, die weder als Beweismittel dienen können noch zur Meinungsbildung des oder der Sachbearbeiter beitragen und die auch nicht im Dossier bleiben.
Auskunftsrecht
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Zugang zu den eigenen Daten bei der Verwaltung für die betroffenen Personen
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Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
KontaktinformationHerausgegeben von Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
Letzte Änderung: 26.09.2024