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Fragen
a. Darf die Gemeinde auf den Stimmrechtsausweisen (die in Form eines Couverts ausgestellt werden, welches das Abstimmungsmaterial enthält) zusätzliche Angaben anbringen wie Zivilstand, Abstammung oder andere Informationen, wenn bei «normaler» Adressierung der Adressat nicht klar ist?
b. Dürfen für die Zustellung anderer amtlicher Post zusätzliche Daten wie z.B. Zivilstand, Beruf usw. im Adressfeld angeführt werden, wenn genauere Angaben erforderlich sind, um Adressaten voneinander zu unterscheiden?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann systematisch bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Wenn die Zustimmung der betroffenen Person vorliegt oder nach den Umständen eine Zustimmung vorausgesetzt werden darf, ist die Bekanntgabe ebenfalls zulässig (Art. 10 Abs. 1 Lit. c DSchG).
a. Darf die Gemeinde auf den Stimmrechtsausweisen (die in Form eines Couverts ausgestellt werden, welches das Abstimmungsmaterial enthält) zusätzliche Angaben anbringen wie Zivilstand, Abstammung oder andere Informationen, wenn bei «normaler» Adressierung der Adressat nicht klar ist?
Auf dem Stimmrechtsausweis sind zwingend der Name, Vorname und die Adresse der Bürgerin oder des Bürgers angegeben, und wenn nötig weitere Angaben, um sie oder ihn von anderen zu unterscheiden (Art. 9 Abs. 1 Lit. f des Reglements vom 10. Juli 2001 über die Ausübung der politischen Rechte, im folgenden «PRR»).
Das PRR zählt jedoch diese bei Verwechslungsgefahr zu erwähnenden weiteren Angaben nicht auf (z.B. Vater und Sohn mit gleichem Vornamen und gleicher Adresse). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss man sich auf die für den zu erreichenden Zweck (nämlich die erfolgreiche Postzustellung) nötigen und geeigneten Präzisierungen beschränken; heikle Angaben (wie arbeitslos, ohne Beruf, geschieden usw.) sind zu vermeiden, vielmehr sind die Abstammung, ein allfälliger Übername, der Heimatort oder – an letzter Stelle – das Geburtsjahr anzugeben. Bei begründeten Zweifeln ist es besser, sich an die betroffene Person zu wenden.
→ Antwort: Grundsätzlich ja.
b. Dürfen für die Zustellung anderer amtlicher Post zusätzliche Daten wie z.B. Zivilstand, Beruf usw. im Adressfeld angeführt werden, wenn genauere Angaben erforderlich sind, um Adressaten voneinander zu unterscheiden?
Für die Adressierung einfacher amtlicher Post gelten die gleichen Vorschriften (siehe Stimmrechtsausweis unter Punkt 1.3.1.). Besondere Vorsicht ist bei Fenstercouverts geboten, damit keine Informationen sichtbar sind, die nicht mehr zur Adresse gehören (z.B. AHV-Nummer).
→ Antwort: Grundsätzlich ja.
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Fragen
Darf die Gemeinde die Liste der Einwohnerinnen und Einwohner oder der Haushalte, die nach einem bestimmten Kriterium ausgewählt wurden, oder die Liste der Gebäude und Strassen bekannt geben:
a. einer Person, die für Pro Juventute arbeitet?
b. einer Sozialhilfevereinigung?
c. einem Hauspflegeverein?
d. der Pfarrei, z.B. für einen Fastenkalender?
e. der Schule, z.B. für ein Skilager?
f. einer Gemeinderätin, mit den Namen, Adressen und Geburtsdaten?
g. den SBB?
h. einem Unternehmen oder einer anderen gewinnorientierten Institution (z.B. Versicherung, Bank, Post, Drogerie)?
i. der Serafe AG?
j. der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu)?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann systematisch bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Das heisst, dass die Bekanntgabe einer Liste in einer Gesetzesbestimmung vorgesehen sein muss.
a. Darf die Gemeinde die Liste der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde einer Person bekannt geben, die für Pro Juventute arbeitet?
Der Gemeinderat kann die Bekanntgabe der Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Adressen von Personen, die durch ein allgemeines Kriterium definiert sind, erlauben, wenn diese Daten für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden (Art. 17 Abs. 2 EKG ). Jede andere Bekanntgabe von Daten über eine durch ein allgemeines Krite- rium definierte Gruppe von Personen ist verboten (Art. 17 Abs. 3 EKG).
Allerdings dürfen die allgemeinen Kriterien, nach denen sich der Kreis der betroffe- nen Personen bestimmt, keine besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Art. 3 Lit. c DSchG sein, es sei denn, das Gesetz erlaube es (z.B. wäre es unzuläs- sig, die Liste aller Personen orthodoxen Glaubens einer Gemeinde anzufordern).
Bei seiner Beurteilung muss der Gemeinderat insbesondere prüfen, ob die Person, die um die Adressen ersucht, einen Erwerbszweck verfolgt. In diesem Fall wäre die Bekanntgabe der Adressen nicht zulässig. Wird die Person nicht entlöhnt, so müsste der Gemeinderat ermitteln, ob Pro Juventute einen ideellen Zweck verfolgt. Dazu kann er die Statuten anfordern.
→ Antwort: Ja, wenn die Person keinen Erwerbszweck verfolgt.
Der Datenschutz steht der Bekanntgabe dieser Daten nicht im Wege. Der Entscheid liegt jedoch beim Gemeinderat.
b. Darf die Gemeinde die Liste der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde einer Sozialhilfevereinigung bekannt geben?
Der Gemeinderat kann die Bekanntgabe der Einwohnerliste an eine Sozialhilfeverei- nigung gestatten. Sie verfolgt keinen Marketingzweck, sondern möchte lediglich über ihre Dienstleistungen informieren, die in der Gemeinde gegenwärtig eine wichtige Rolle spielen können (vgl. vorstehendes Beispiel).
Damit nicht ein Teil der Bevölkerung diskriminiert wird, muss die Bekanntgabe allgemein gehalten sein und darf sich auf keine besondere Kategorie von Einwohnern der Gemeinde beziehen, wie etwa auf Personen, die bereits Sozialhilfe beziehen.
→ Antwort: Ja, wenn die Vereinigung keinen Erwerbszweck verfolgt und sich die Liste nicht auf eine bestimmte Kategorie von Einwohnern der Gemeinde bezieht.
Der Datenschutz steht der Bekanntgabe dieser Daten nicht im Wege. Der Entscheid liegt jedoch beim Gemeinderat.
c. Darf die Gemeinde die Liste der Haushalte der Gemeinde einem Hauspflegeverein bekannt geben?
Der Gemeinderat kann die Bekanntgabe der Liste der Haushalte an einen Hauspflegeverein aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen wie im vorstehenden Beispiel gestatten.
→ Antwort: Ja.
Der Datenschutz steht der Bekanntgabe dieser Daten nicht im Wege. Der Entscheid liegt jedoch beim Gemeinderat.
d. Darf die Gemeinde der Pfarrei die Liste der Haushalte z.B. für einen Fastenkalender bekannt geben?
Der Gemeinderat darf der Pfarrei die Liste der Haushalte nicht für einen Fastenkalender bekannt geben. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Kirchen und dem Staat (KSG) sollten die Pfarreien ein Mitgliederregister führen.
→ Antwort: Nein. Fehlen Daten, so kann der Gemeinderat nur die Liste derjenigen Personen mit der gleichen Religion wie der Antragsteller aushändigen (Art. 17 Abs. 2 EKG).
e. Darf die Gemeinde der Schule die Liste der Haushalte z.B. für ein Skilager bekannt geben?
Der Gemeinderat kann beschliessen, der Schule die Liste der Haushalte bekannt zu geben, damit sie Geld für ein Skilager sammeln kann. Die Adressen werden nicht für kommerzielle, sondern für ideelle Zwecke verwendet (siehe Art. 17 Abs. 2 EKG).
→ Antwort: Ja, wenn kein Erwerbszweck verfolgt wird.
Der Datenschutz steht der Bekanntgabe dieser Daten nicht im Wege. Der Entscheid liegt jedoch beim Gemeinderat.
f. Darf eine Gemeinde dem mit dem Ressort «Soziales» betrauten Gemeinderat eine Liste von Daten über die Einwohner, die Sozialhilfemassnahmen in Anspruch nehmen, zur Verfügung stellen?
Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die Bekanntgabe einer Einwohnerliste einer Gemeinde an die Gemeinderäte (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Die Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage ist somit nicht erfüllt. Es muss also abgeklärt werden, ob der betreffende Gemeinderat die entsprechenden Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt (Art. 10 Abs. 1 Lit. a DSchG). Es ist Sache des Betreffenden, für jede Art von Daten nachzuweisen, inwiefern sie zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich sind. Insbesondere ist zu bedenken, dass Daten in Bezug auf Sozialhilfemassnahmen sogenannt besonders schützenswerte Personendaten sind (Art. 3 Lit. c Ziff. 3 DSchG) und für ihr Bearbeiten eine besondere Sorgfaltspflicht gilt (Art. 8 DSchG).
→ Antwort: Grundsätzlich nicht; ausnahmsweise in einem ganz bestimmten Fall.
g.-h. Darf die Gemeinde die Liste der Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde den SBB, einem Unternehmen oder einer anderen gewinnorientierten Institutionen (z.B. Versicherung, Bank, Post, Drogerie) bekannt geben?
Die Gemeinde darf die Liste der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde nicht den SBB oder gewinnorientierten Unternehmen und Institutionen bekannt geben. Die Gesetzesgrundlage dafür ist in Artikel 17 Abs. 2 und 3 EKG zu finden. Artikel 17 Abs. 2 EKG ermächtigt die Gemeinden, Namen, Geburtsdaten und Adressen für schützenswerte ideelle Zwecke bekannt zu geben. Jede andere Bekanntgabe von Daten über eine durch ein allgemeines Kriterium definierte Gruppe von Personen ist verboten (Art. 17 Abs. 3 EKG). Im vorliegenden Fall dient die Anfrage kommerziellen Zwecken, und die Bekanntgabe ist daher untersagt (Art. 17 Abs. 3 EKG).
Diese Feststellung hindert eine Gemeinde jedoch nicht daran, einem Unternehmen Reklamefläche zur Verfügung zu stellen oder in den Gemeinderäumlichkeiten Werbe- prospekte zuhanden der Bevölkerung aufzulegen, wenn sie Aktivitäten unterstützen möchte, die ihrer Meinung nach im Interesse der Bevölkerung sind. Dabei muss sie hin- sichtlich der Unternehmen allerdings den Grundsatz der Gleichbehandlung anwenden.
→ Antwort: Nein.
i. Darf die Gemeinde der Serafe AG die Liste der Einwohnerinnen und Einwohner, deren Zugehörigkeit zu einem Haushalt und die aktuelle und genaue Adresse mitteilen, damit die Firma ihre Datenbank kontrollieren und vervollständigen kann?
Die Serafe AG kümmert sich um die Information der Öffentlichkeit über die Radio- und Fernsehgebühren sowie deren Erhebung. Sie übt also eine öffentliche Aufgabe aus.
Art. 69 des Bundesgesetzes vom 24 März 2006 über Radio und Fernsehen sieht eine Mitteilung der Listen mit Namen, Vornamen, Adresse und Geburtsdatum der Einwohnerinnen und Einwohner vor.
Auf Basis der Art. 17a und 16a Abs. 2 EKG wird Serafe der Zugang zur kantonalen Informatikplattform FRI-PERS indirekt durch das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) gewährt.
→ Antwort: Nein.
j. Darf die Gemeinde der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) die Adressliste der Einwohnerinnen und Einwohner mit Kleinkindern der Gemeinde mitteilen, damit diese Informations- und Präventionsbroschüren verschickt?
Artikel 59 der Bundesverordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berfuskrankheiten (VUV; SR 832.30) erklärt, dass die bfu als privatrechtliche Institution einen sich auf die ganze Schweiz erstreckenden Auftrag hat, die Bevölkerung vor Nichtberufsunfällen zu warnen und sie darüber zu informieren. Die bfu ist somit eine Privatperson, die eine öffentliche Aufgabe im Sinne von Artikel 17a EKG wahrnimmt.
Im Sinne von Artikel 17a Absatz 1 EKG ist Artikel 16a EKG auf Privatpersonen anwendbar, die mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind. Die Datenübermittlung erfolgt somit über die Informatikplattform für die Einwohnerregisterdaten (FriPers) vorbehaltlich einer Zugangsberechtigung im Sinne von Artikel 16a Absatz 1 EKG, ausgestellt vom Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni 2010 über die Informatikplattform für die Einwohnerregisterdaten (SGF 114.21.12).
Vor diesem Hintergrund können die angeforderten Daten von der Gemeinde nicht übermittelt werden.
→ Antwort: Nein.
Bürgerinnen und Bürger
Lead
Auszug aus dem Leitfaden zuhanden der Gemeinden
Direktionen / zugehörige Ämter
Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
KontaktinformationHerausgegeben von Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
Letzte Änderung: 07.09.2016
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