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Ist der Werkhof berechtigt, Auskünfte über Einwohnerinnen und Einwohner einzuholen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn der Werkhof zu der betreffenden Gemeinde gehört, kann er einwohnerbezogene Auskünfte einholen, sofern die Daten für die Erfüllung seiner Aufgaben (Art. 14 DSchG) erforderlich sind (z.B. kommunale Regelungen zur Abfallentsorgung, zu Abfallsammelstellen usw.). Nur Daten, die notwendig sind und ohne die der Werkhof seine Aufgaben nicht ordnungsgemäss erfüllen könnte, dürfen an den Werkhof weitergegeben werden (Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 8 DSchG).
Wie sieht es mit dem Ablesen von Wasserzählern aus?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Die Antwort ist gleich wie auf die oben gestellte Frage mit dem Werkhof. Die Aufgaben in Zusammenhang mit dem Ablesen von Wasserzählern sind in der Regel Gegenstand eines kommunalen Trinkwasserreglements, das manchmal auch die Bekanntgabe und Bearbeitung bestimmter Daten regelt.
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Dürfen Unternehmen, z.B. eine Kaminfegerin oder ein Kaminfeger, auf die Kontaktdaten einer Einwohnerin oder eines Einwohners zugreifen, wenn diese oder dieser keine Datensperrung beantragt hat?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Kaminfeger/innen haben den Status von Privatpersonen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Nach Artikel 51 des Gesetzes vom 9. September 2016 über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden (KGVG; SGF 732.1.1) ist die regelmässige Kontrolle und Reinigung der Wärmeanlagen im gesamten Kanton obligatorisch. Diese Aufgaben werden ausschliesslich von konzessionierten Unternehmen ausgeführt. Die Organisation der Kaminreinigung, insbesondere die Konzession, die Häufigkeit und die Tarife werden nach den in der Ausführungsgesetzgebung festgelegten Grundsätzen von der KGV geregelt (Art. 51 KGVG).
Nach Artikel 3 der Verordnung vom 31. August 2021 über die obligatorische Kontrolle der Feuerungsanlagen (KFAV; SGF 770.32) kündigen die amtlichen Kontrolleurinnen und Kontrolleure ihr Kommen mindestens drei Tage vorher an, sofern keine anderslautende Übereinkunft mit der Eigentümer- oder der Mieterschaft besteht. Demnach richtet sich die Bekanntgabe von Einwohnerregisterdaten an Kaminfeger/innen, wenn sie eine öffentliche Aufgabe ausführen, nach Artikel 17a Abs. 1 EKG, der auf Artikel 16a EKG verweist. Grundsätzlich müsste beim BMA ein bewilligungspflichtiger FriPers-Zugriff beantragt werden. Allerdings wäre es natürlich unverhältnismässig, in einem Einzelfall die Beantragung eines FriPers-Zugriffs zu verlangen. Die Bekanntgabe der Telefonnummer ist in einem Einzelfall möglich, wenn die Bekanntgabe für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kaminfegerin oder des Kaminfegers unerlässlich ist (Art. 14 Abs. 2 Bst. a DSchG). Jeder Fall muss einzeln geprüft werden.
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Berechnung von Krippensubventionen: Dürfen Akten und E-Mails aufbewahrt werden?
Personendaten müssen vernichtet werden, wenn sie nicht mehr benötigt werden, es sei denn, sie sind archivwürdig (Art. 10 und 24 DSchG). Es muss entschieden werden, ob die entsprechenden Daten noch benötigt werden. Grundsätzlich ist die Aufbewahrung der Unterlagen offenbar nicht mehr notwendig, wenn das Kind nicht mehr in der Krippe ist. Es stellt sich die Frage, ob die Buchungsbelege noch eine gewisse Zeit aufbewahrt werden müssen (z.B. Rechnungen).
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In einer Notsituation kann es vorkommen, dass eine Datei angelegt werden muss, in der die Personen und ihr Gesundheitszustand aufgelistet sind und die mit Gemeinden oder Drittpersonen geteilt werden muss. Wie ist dies im Hinblick auf das neue Datenschutzgesetz zu handhaben?
Grundsätzlich ist dies nur möglich, wenn es in einem Gesetz ausdrücklich vorgesehen wird oder es für die Erfüllung einer in einem Gesetz klar definierten Aufgabe unerlässlich ist und der Zweck des Bearbeitens keine besonderen Risiken für die Grundrechte der betroffenen Personen birgt (Art. 5 Abs. 2 DSchG). Ausnahmsweise ist keine gesetzliche Grundlage erforderlich, um Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerte, zu bearbeiten, wenn die Bearbeitung nötig ist, um wesentliche Interessen der betroffenen Person oder einer oder eines Dritten zu wahren. (Art. 5 Abs. 4 DSchG).
Möglicherweise müsste diese Liste für zukünftige Fälle aufbewahrt werden (z.B. für Gebiete mit wiederkehrenden Gefahren). Ist das möglich?
Nach dem Grundsatz der Zweckbindung (Art. 7 DSchG) dürfen Personendaten nur für eine bestimmte und erkennbare Verwendung beschafft werden. Sie dürfen später nicht zu einem anderen Zweck bearbeitet werden, es sei denn, die betroffene Person hat ihre Einwilligung gegeben. Wenn keine spezifische gesetzliche Grundlage ihre Aufbewahrung vorsieht, müssen die Daten vernichtet oder anonymisiert werden, sobald sie nicht mehr benötigt werden, sofern sie nicht archivwürdig sind (Art. 10 und 24 DSchG).
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Letzte Änderung: 30.09.2024