-
Fragen
Darf die Gemeinde Listen von Kindern/Jugendlichen nach einem bestimmten Kriterium bekannt geben:
a. einer gemeinnützigen Gruppierung ehrenamtlicher Mütter, die einen Kinderhort für die Kinder ihrer Gemeinden auf die Beine gestellt haben?
b. einer Geschäftsfrau?
c. einer Bank, die Werbung schicken will?
d. einer Katechetin oder einem Katecheten?
e. einem Sportverein?
f. einer politischen Partei?
g. einer Gewerkschaft?
h. der Post, damit diese ihnen gezielt Werbung zustellen kann?
i. einer Versicherung, im Hinblick auf den Versand von Werbung für alle Versicherungsaufträge/für eine Umfrage über die Produkte dieser Versicherung?
j. einer Bank, die für ihre Juniorkarten Werbung machen möchte?
k. einer Einrichtung im Bereich der Kinderbetreuung (bsp. einer Kindertagesstätte)?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann systematisch bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Dies bedeutet, dass die Bekanntgabe einer Liste in einer Gesetzesbestimmung vorgesehen sein muss.
a. Darf die Gemeinde die Liste der Kinder einer gemeinnützigen Gruppierung aushändigen?
In diesem Fall gibt es eine Gesetzesgrundlage, welche die Bekanntgabe gestattet. Es handelt sich um Art. 17 Abs. 2 EKG, wonach der Gemeinderat die Bekanntgabe der Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Adressen von Personen, die durch ein allgemeines Kriterium definiert sind, erlauben kann, wenn diese Daten für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden. Die Gemeinde ist daher befugt, die Adresslisten bekannt zu geben. Sie muss dabei innerhalb der Grenzen der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze von ihrer Ermessensbefugnis Gebrauch machen. Die Gemeinde muss sich vergewissern, dass die Informationen nur für den genannten Zweck verwendet werden und muss überprüfen, ob der ideelle Zweck tatsächlich erfüllt wird. Diese Bedingung scheint im vorliegenden Fall erfüllt zu sein. Zudem muss bei solchen Organisationen der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden. Allerdings dürfen die allgemeinen Kriterien, nach denen sich der Kreis der betroffenen Personen bestimmt, keine besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Art. 3 Lit. c DSchG sein.
→ Antwort: Ja.
Der Datenschutz steht der Bekanntgabe dieser Daten nicht im Wege. Der Entscheid liegt jedoch beim Gemeinderat.
b. – c. Darf die Gemeinde die Liste der Kinder einer Geschäftsfrau oder einer Bank bekannt geben, damit diese ihnen Werbung schicken können?
Es besteht keine Gesetzesgrundlage, welche die Bekanntgabe in einem solchen Fall erlaubt. Gemäss Artikel 17 Abs. 3 EKG ist jede Bekanntgabe verboten, die nicht zu schützenswerten ideellen Zwecken erfolgt. Dies bedeutet, dass eine Bekanntgabe zu Werbe-, Geschäfts- oder Marketingzwecken nicht gestattet ist.
→ Antwort: Nein.
d. Darf die Gemeinde die Liste einer Katechetin oder einem Katecheten bekannt geben?
Die Gesetzesgrundlagen für den Religionsunterricht sind im Schulgesetz zu finden (Art. 27 Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule; Art. 38 des Ausführungsreglements zum Schulgesetz; die Vereinbarung über die Erteilung des römisch-katholischen Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule und die Vereinbarung über die Erteilung des evangelisch- reformierten Religionsunterrichts in der obligatorischen Schule). Die Liste wird nicht direkt von der Gemeinde, sondern von der Lehrperson rsp. der Schule ausgehändigt. Diese übergibt dem katholischen Katecheten lediglich die Liste der katholischen Kinder und dem reformierten Katecheten die Liste der reformierten Kinder, etc.
→ Antwort: Nein.
e. Darf die Gemeinde einem Sportverein die Liste der Jugendlichen bekannt geben?
Für die Bekanntgabe an einen Sportverein gibt es eine Gesetzesbestimmung, d.h. Artikel 17 Abs. 2 EKG, der die Bekanntgabe der Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Adressen von Personen, die durch ein allgemeines Kriterium definiert sind, erlaubt, wenn die Daten für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden. Es ist Sache des Gemeinderats zu entscheiden, ob ein solcher Verein einen schützenswerten Zweck verfolgt.
→ Antwort: Ja.
Der Datenschutz steht der Bekanntgabe dieser Daten nicht im Wege. Der Entscheid liegt jedoch beim Gemeinderat.
f. Darf die Gemeinde die Liste der Jugendlichen einer politischen Partei bekannt geben?
Es ist Sache des Gemeinderats zu entscheiden, ob die politische Partei einen schüt- zenswerten Zweck verfolgt (vgl. nachstehend «politische Parteien»).
→ Antwort: Nein, ausser die Adressen werden ausschliesslich für einen schützenswerten ideellen, nicht geschäftlichen Zweck verwendet.
g. Darf die Gemeinde einige ausgewählte Adressen von frisch diplomierten Personen einer Gewerkschaft bekannt geben?
Im Falle einer Gewerkschaft, welche die Namen der frisch diplomierten Perso- nen erhoben hat und ihre genauen Adressen ausfindig machen möchte, darf die Gemeinde die Adressen nicht bekannt geben. Es handelt sich um eine Auswahl von Personen, die ein Diplom erlangt haben, und der Zweck der Anfrage besteht darin, neue Mitglieder zu rekrutieren. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage. Selbst wenn es sich nicht um eine Liste, sondern um eine Bekanntgabe in einem Einzelfall handeln würde, wäre kein berechtigtes Interesse gegeben (Art. 17 Abs. 1 EKG). Einige Diplomierte könnten dagegen sein. Anders ist der Fall, wenn eine Gewerkschaft die vollständige Liste der Jugendlichen der Gemeinde anfordern würde. Ein solches Gesuch müsste wie die Anfragen anderer nicht gewinnorientierter Organisationen (z.B. Rentnervereinigungen) behandelt werden, wobei allerdings die möglichen Reak- tionen auf solche Bekanntgaben zu berücksichtigen wären.
Die Information der Bürgerinnen und Bürger über ihr Sperrrecht (Art. 18 EKG) wäre hier von zentraler Bedeutung.
→ Antwort: Nein.
h. – j. Darf die Gemeinde die Liste der Jugendlichen der Post, einer Versicherung, einer Bank aushändigen, damit diese ihnen Werbung schicken kann?
In diesem Fall besteht keine gesetzliche Grundlage, welche die Bekanntgabe erlaubt. Artikel 17 Abs. 2 und 3 EKG verbietet jede Bekanntgabe von Daten, die nicht für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden und eine Gruppe von Personen betreffen, die durch ein allgemeines Kriterium definiert sind. Dies bedeutet, dass die Bekanntgabe von Adresslisten zu Werbe-, Geschäfts- oder Marketingzwecken nicht gestattet ist.
→ Antwort: Nein.
k. Darf die Gemeinde einer Einrichtung im Bereich der Kinderbetreuung (bsp. einer Kindertagesstätte) Listen mit Kinder gemäss einem vordefinierten Kriterium aushändigen?
Die Behörde ist der Meinung, dass die verlangten Informationen in diesen Fällen nicht ideeller, sondern kommerzieller Natur sind. Die Einrichtungen möchten die Informationen dazu nutzen, Werbung bei den Eltern von Kindern im Alter zwischen 2 und 4 Jahren zu machen. Aus Sicht des Datenschutzes ist die Bekanntgabe der Daten daher nicht gestattet. Es könnte allerdings erwogen werden, derartige Einrichtungen durch die Verteilung von Flyern durch die Gemeinde oder eine Annonce im Gemeindeblatt bekannt zu machen.
→ Antwort: Nein
-
Frage
Das Schulsekretariat übergibt der Einwohnerkontrolle die Liste der im September eingeschulten Kinder. Darf die Vorsteherin oder der Vorsteher diese Liste mit den Daten der registrierten Personen vergleichen und die nicht vorschriftsgemäss angemeldeten Kinder dem Amt für Bevölkerung und Migration melden?
Grundsatz
Die Personendaten der Kinder dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, für den sie beschafft wurden, oder zu einem Zweck, der mit diesem nach Treu und Glauben vereinbar ist (Art. 5 Abs. 1 DSchG).
Antwort
Im Falle der Schüler wurden die Daten für die Bedürfnisse der Schule beschafft und nicht, um Kinder ausfindig zu machen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten. Wenn eine Liste jedes Jahr bekannt gegeben wird, so handelt es sich um eine systematische Bekanntgabe. Eine solche Bekanntgabe bedarf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Diese fehlt im vorliegenden Fall.
Der Staatsrat ist ausserdem der Meinung, dass die verfassungsmässige Pflicht des Staa- tes, für den Unterricht zu sorgen, ungeachtet allfälliger Probleme im Zusammenhang mit der Stellung der Eltern Vorrang vor den fremdenpolizeilichen Bestimmungen hat.
→ Antwort: Nein.
-
Frage
Darf die Gemeinde auf ihrer Website die Veröffentlichung von Fotos mit Kindern genehmigen, die im Rahmen eines schulischen Anlasses gemacht wurden?
Grundsatz
Laut Art. 3 Lit. e DSchG geht es bei der Bekanntgabe von Personendaten um ein Zugänglichmachen, wie das Einsicht gewähren, Weitergeben oder Veröffentlichen. Laut Art. 4 DSchG darf das öffentliche Organ Personendaten nur dann bearbeiten, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht oder, falls keine solche besteht, wenn die Bestimmungen über die Erfüllung seiner Aufgabe es voraussetzen. Zudem sieht Art. 10 Abs. 1 Lit. c DSchG vor, dass Personendaten nur dann bekannt gegeben wer- den dürfen, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht, oder wenn im Einzelfall «die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder ihre Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf».
Antwort
Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet handelt es sich um eine Datenbearbei- tung. Fotos mit Kindern gelten als Personendaten, sofern eines oder mehrere Kinder identifiziert oder identifizierbar sind. Zudem können Fotos besonders schützenswerte Personendaten im Sinne des DSchG darstellen, weil sie Auskünfte bsp. über die Gesundheit oder Rassenzugehörigkeit geben können.
Laut den Weisungen der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport vom 1. Januar 2006 über die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet ist die Veröffent- lichung eines Klassenfotos nur mit dem Einverständnis der betroffenen Personen (oder bei Minderjährigen ihres gesetzlichen Vertreters) erlaubt. Zudem ist es nicht Sache der Gemeinde, über ihre Website Fotos von Schülern zur Verfügung zu stellen.
→ Antwort: Nein.
Diese Situation setzt eine aktive Zustimmung voraus. Ohne Zustimmung können nur Fotos unter bestimmten Bedingungen veröffentlicht werden: Fotos, die mit ausreichender Distanz aufgenommen wurden und auf denen kein Kind erkennbar ist. Die Auflösung darf zoomen auf keinen Fall erlauben, womit ein Kind identifizierbar gemacht werden könnte.
Kinder - Jugendliche
Lead
Auszug aus dem Leitfaden zuhanden der Gemeinden
Direktionen / zugehörige Ämter
Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
KontaktinformationHerausgegeben von Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
Letzte Änderung: 12.10.2015