Was bezweckt das Schlichtungsverfahren ?
Das Schlichtungsverfahren bezweckt eine rasche Einigung innerhalb von 30 Tagen. In den meisten Fällen verlangt dies ein Entgegenkommen von allen Beteiligten. Die/der Beauftragte hört beide Seiten an – schriftlich oder konferenziell unter ihrer/seiner Leitung. Dabei hat die/der Beauftragte selber uneingeschränkten Zugang zu den verlangten Dokumenten, damit sie/er abklären kann, ob das öffentliche Organ das Zugangsgesuch rechtmässig und angemessen bearbeitet hat (Art. 33ff InfoG).
Wer kann einen Schlichtungsantrag stellen?
Berechtigt einen Schlichtungsantrag zu stellen, sind:
> die gesuchstellende Person – das heisst jene Person, die ein Zugangsgesuch zu einem amtlichen Dokument gestellt hat – oder ihre Vertretung;
> die betroffene Person oder deren Vertretung, wenn es um Dokumente geht, die Personendaten enthalten.
Wurde ein Gesuch von mehreren Personen eingereicht, so ist jede Person zur Antragstellung berechtigt ; ein Handeln aller ist nicht erforderlich (Art. 33 Abs. 1 InfoG).
Was geschieht, wenn im Schlichtungsverfahren eine Einigung erzielt wird?
Sobald eine Einigung erzielt worden ist, gilt das Verfahren als abgeschlossen. Die Einigung wird schriftlich festgehalten und ist sofort vollstreckbar (Art. 14 Abs. 3 DZV).
Was geschieht, wenn das Schlichtungsverfahren scheitert?
Kann keine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung gefunden werden, verfasst die/der Beauftragte eine Empfehlung zuhanden dem öffentlichen Organ und der betroffenen Person/en. Ist eine schriftliche Empfehlung erfolgt, so hat diese einen Entscheid des öffentlichen Organs zur Folge. Schliesst es sich der Empfehlung an, so kann zur Begründung auf diese verwiesen werden. Dieser Entscheid kann angefochten werden (Art. 33 ff InfoG). Im Umweltbereich werden die Empfehlung und der Entscheid des öffentlichen Organs durch einen Entscheid der kantonalen Öffentlichkeits-, Datenschutz- und Mediationskommission ersetzt, wenn das Zugangsgesuch an eine Privatperson ohne Entscheidungskompetenz gerichtet wurde. Die betroffenen Personen sind zur Beschwerde gegen diesen Entscheid berechtigt.
Wird der Zugang zum Dokument während der Anhörung und des Schlichtungsverfahrens gewährt?
Nein, während der gesamten Dauer der Anhörung, des Schlichtungs- und gegebenenfalls des darauffolgenden Beschwerdeverfahrens schiebt das öffentliche Organ den Zugang zum fraglichen Dokument auf. Die/der GesuchstellerIn erhält also bis zur Klärung der Rechtslage keinen Zugang zu den Dokumenten mit Personendaten (Art. 32 Abs.2 InfoG).
Kann das Schlichtungsverfahren übersprungen werden?
Ja, das Verfahren muss durchlaufen werden. Erst wenn die/der Beauftragte eine Empfehlung abgegeben hat, trifft das öffentliche Organ einen Entscheid, der wiederum angefochten werden kann (Art. 33ff InfoG).