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Ist die Datenübermittlung zwischen einer Schweizer Gemeinde und Frankreich möglich? Muss zwischen den verschiedenen Ländern unterschieden werden?
Ja, sofern diese Datenbekanntgabe den zusätzlichen Vorgaben nach Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Oktober 2023 über den Datenschutz (DSchG; SGF 17.1) entspricht, das heisst insbesondere, dass der Datenempfänger ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Eine Liste der Staaten mit einem dem Bundesrat zufolge angemessenen Datenschutzniveau ist in Anhang 1 der eidgenössischen Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 (DSV; SR 235.11) zu finden. Unser Informationsblatt zur Datenübermittlung ins Ausland enthält weitere Informationen darüber.
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Dürfen Informationen weitergegeben werden an: Gewerkschaft, 2. Säule, staatliche Stellen, Polizei, Betreibungsamt?
Dies lässt sich nicht so eindeutig beantworten, es sind gewisse Überlegungen dazu anzustellen:
Zunächst muss abgeklärt werden, ob es eine gesetzliche Grundlage gibt, die die Bekanntgabe erlaubt (EKG, einschlägiges Gesetz, Gemeindereglement, usw.). Ist dies nicht der Fall, muss geprüft werden, ob es nach den Bestimmungen, die die gesetzlichen Aufgaben der gesuchstellenden Person regeln, notwendig ist, dass die gesuchstellende Person über die angeforderten Daten verfügt. Mit anderen Worten: Die gesuchstellende Person darf nicht in der Lage sein, ihre Aufgaben ohne die Bekanntgabe der verlangten Daten zu erfüllen.
Dürfen Daten (z.B. Zu- und/oder Wegzugsdatum, Herkunfts- und Zielort) einer Einwohnerin oder eines Einwohners im Rahmen der AHV-Einkommensteilung bei einer Scheidung an eine Ausgleichskasse weitergegeben werden?
Ja, wenn die Bedingungen nach Artikel 32 Abs. 1 ATSG bzw. Artikel 16b Abs. 1 EKG erfüllt sind.
Im Rahmen der Amts- und Verwaltungshilfe im Sozialversicherungswesen geben nach Artikel 32 Abs. 1 ATSG die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den Organen der einzelnen Sozialversicherungen auf schriftliche und begründete Anfrage im Einzelfall kostenlos diejenigen Daten bekannt, die erforderlich sind für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen (Bst. a), die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge (Bst. b), die Festsetzung und den Bezug der Beiträge (Bst. c) und den Rückgriff auf haftpflichtige Dritte (Bst. d). Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Gemeinde verpflichtet, die Daten bekanntzugeben. Allerdings dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nur die notwendigen Daten weitergegeben werden (Art. 8 DSchG).
Jedenfalls sind für die Teilung des AHV-Einkommens bei einer Scheidung die Ausgleichskassen zuständig, bei denen die Ehegatten AHV-Beiträge eingezahlt haben, und mit dem «Splitting» werden sich die Leistungen für die Versicherten wahrscheinlich ändern.
Sind die Bedingungen nach Artikel 32 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt, ist eine Weitergabe von Einwohnerregisterdaten an ein öffentliches Organ unter den Bedingungen nach Artikel 16b EKG schliesslich trotzdem möglich.
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Dürfen wir den Rechnungsbetrag im Zusammenhang mit der Liegenschaftssteuer an eine Immobilienagentur weitergeben? Tatsächlich kommt es häufig vor, dass uns die Agenturen bitten, ihnen eine Kopie der entsprechenden Rechnung für eine anteilige Aufteilung nach Tagen/Monaten zwischen Verkäuferschaft und Käuferschaf der Immobilie zukommen zu lassen.
Nein, unter Vorbehalt von Artikel 14 Abs. 2 DSchG. Sofern es keine gesetzliche Grundlage gibt, die dies erlaubt, ist die Bekanntgabe solcher Daten an Immobilienagenturen grundsätzlich nicht möglich; die Daten müssen direkt bei der betroffenen Person beschafft werden.
Allerdings enthält Artikel 14 Abs. 2 DSchG Vorbehalte. Demnach dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn die betroffene Person der Bekanntgabe der Daten zugestimmt hat (Bst. b) oder wenn die private Person, welche die Daten anfordert, ein Interesse an der Bekanntgabe nachweisen kann, das dem Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten vorgeht (Bst. c).
Darf die Gemeinde beim Verkauf einer Immobilie den Wert, der auf der Steuerveranlagung der früheren Eigentümerschaft unter der Rubrik «Privatliegenschaften» eingetragen ist, der neuen Eigentümerschaft bekanntgeben?
Nein, es sei denn, die betroffene Person hat schriftlich zugestimmt.
Bei diesen Daten handelt es sich um Daten, die in einer Steuerveranlagung enthalten sind; sie fallen somit nachweislich unter das Steuergeheimnis (Art. 139 Abs. 1 DStG).
Grundsätzlich ist die Einsichtnahme in Steuerdossiers durch Dritte zu verweigern (Art. 139 Abs. 1 in fine DStG). Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung dürfen Auskünfte an Dritte nur erteilt werden, wenn: die steuerpflichtige Person eine schriftliche Einwilligung erteilt; Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, müssen beide ihre Einwilligung geben; (Bst. a), eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht besteht (Bst. b), eine Strafbehörde es verlangt (Bst. c), ein von der Direktion anerkanntes überwiegendes öffentliches Interesse dies verlangt (Bst. d).
Dürfen wir dem Freiburger Tourismusverband (FTV) für den Bezug der Kurtaxe bei den Eigentümer/innen von Zweitwohnungen die auf unserem Gemeindegebiet erfolgten Immobilienkäufe/-verkäufe und vor allem die Kontaktdaten der neuen Eigentümer/innen übermitteln?
Nein. Grundsätzlich gibt es keine spezifische Rechtsgrundlage, die es der Gemeinde erlaubt, Daten über die Übertragung von Grundeigentum bekanntzugeben.
Nach Artikel 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2021 über den Tourismus (TG; SGF 951.1) liegt die Kompetenz zur Erhebung bei der Freiburger Zentralkasse für die Aufenthaltstaxe (die Zentralkasse), die vom FTV betrieben wird. Allerdings regelt das TG die Bearbeitung, insbesondere die Datenerhebung, nicht spezifisch; es verweist lediglich auf die Einhaltung des DSchG.
Grundsätzlich ist die Identität der Eigentümerin oder des Eigentümers eines Grundstücks im öffentlichen Grundbuch frei ersichtlich. So kann die Zentralkasse von sich aus prüfen, ob vor der Veranlagung eine Eigentumsübertragung stattgefunden hat. Zudem liegt es im Falle einer falschen Veranlagung bei den früheren Eigentümer/innen an diesen, ihre Steuerpflicht bei der Zentralkasse anzufechten und ihr die notwendigen Angaben, insbesondere im Zusammenhang mit dem Immobilienverkauf, zu machen. Im Übrigen sollte sich die Zentralkasse an das Grundbuchamt wenden, um die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte über den Immobilienverkauf zu erhalten.
Kann die Gemeinde die letzte Wasser-/Abwasserrechnung der früheren Eigentümerschaft an die neuen Käuferschaft schicken, die wissen möchte, wie viel sie bezahlen muss?
Nein, es sei denn, die betroffene Person gibt ihre Einwilligung dazu. Sowohl die Trinkwasser- als auch die Abwassergebühren sind Gegenstand spezifischer Gesetzgebungen auf kantonaler und kommunaler Ebene. Grundsätzlich sind diese Gebühren von den Eigentümer/innen zu zahlen. Unter Vorbehalt der einschlägigen kommunalen Gesetzgebung gibt es offenbar keine gesetzliche Grundlage, die die Weitergabe von Daten über die Erhebung der Gebühren an Dritte erlaubt.
Folglich kann die letzte Rechnung der früheren Eigentümerschaft nur unter einer der folgenden Bedingungen an die neue Käuferschaft weitergegeben werden (Art. 14 Abs. 2 DSchG): Entweder hat die betroffene Person eingewilligt (Bst. b) oder die private Person, die die Daten anfordert, kann ein Interesse an der Bekanntgabe nachweisen, das dem Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten vorgeht (Bst. c).
Bei der Abfallentsorgungsgebühr wird die Rechnung pro Haushalt ausgestellt und an die Eigentümer/innen und die Mieter/innen geschickt. Kann die Gemeinde unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung weiter so vorgehen?
Die Rechnung darf nur an die Person gesendet werden, die zur Zahlung der oben genannten Gebühr verpflichtet ist (Abfallbesitzer/in, Eigentümer/in usw.). Bei mehreren betroffenen Personen in einem Haushalt erscheint ein Sammelzustellung jedoch zulässig. Die kommunalen Regelungen sind diesbezüglich unterschiedlich.
Die Abfallentsorgungsgebühr ist eine auf dem Verursacherprinzip beruhende Kausalsteuer. Gemäss Bundesrecht wird sie von den Abfallbesitzer/innen bzw. von der Person, die den Abfall verursacht hat, geschuldet (vgl. BGE 137 I 257 E. 3.2, 4.1). Die Gemeinden sind im Rahmen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts für die Regelung der Gebührenerhebungsmodalitäten zuständig. So können sie in einem Gemeindereglement vorsehen, dass entweder eine Grundgebühr und eine proportionale/anreizorientierte Gebühr (z.B. Sackgebühr, Gewichtsgebühr) oder nur eine proportionale/anreizorientierte Gebühr erhoben wird.
In der Praxis variiert die Art und Weise, wie die Grundgebühr erhoben wird, von Gemeinde zu Gemeinde. In der Gemeinde Val-de-Charmey beispielsweise wird die Grundgebühr pro Haushalt oder Wohnung festgelegt und von den Eigentümer/innen geschuldet, während sie in der Gemeinde Gruyères insbesondere pro in der Gemeinde wohnhafte Person ab 20 Jahren festgelegt wird und von den Abfallbesitzer/innen geschuldet wird.
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Muss vor der Bekanntgabe von Daten erst die Zustimmung der Einwohnerin/des Einwohners / der steuerpflichtigen Person eingeholt werden?
Nein, wenn ein Gesetz die Bekanntgabe vorsieht oder wenn eine der Bedingungen nach Artikel 14 Abs. 2 DSchG erfüllt ist. Wenn dies nicht der Fall ist, ja.
Ist die Bekanntgabe der Daten in einem Gesetz vorgesehen, braucht es keine vorherige Zustimmung der betroffenen Person. Dasselbe gilt, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall erfolgt und eine der Bedingungen nach Artikel 14 Abs. 2 DSchG erfüllt ist: Personendaten dürfen im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn die betroffene Person in das Bekanntgeben eingewilligt hat (Bst. b) oder wenn die private Person, welche die Daten anfordert, ein Interesse an der Bekanntgabe nachweisen kann, das dem Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten vorgeht (Bst. c).
Ist dies nicht der Fall, muss die Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden, bevor die Daten Dritten oder einem öffentlichen Organ bekanntgegeben werden.
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Kann die Gemeinde auf Anfrage einer Einwohnerin oder eines Einwohners Auskunft über die Anzahl der Hunde einer Hundehalterin oder eines Hundehalters geben? Diese Informationen sind in AMICUS enthalten, einer Datenbank, in der alle Hunde in unserem Land erfasst werden. Die Anmeldung einer Hundehalterin oder eines Hundehalters läuft über die Gemeinde, in der sie oder er wohnt. Sobald der Hund in der Datenbank registriert ist, wird eine persönliche Identifikationsnummer generiert.
Nein. Es ist nicht möglich, ohne Zustimmung der betroffenen Person Auskunft zu erteilen. Tatsächlich scheint weder das Gesetz vom 2. November 2006 über die Hundehaltung (HHG; SGF 725.3) noch das Reglement vom 13. Juni 2023 über die Hundehaltung (HHR; SGF 725.31) die Weitergabe von in AMICUS eingetragenen personenbezogenen Daten an Dritte ausdrücklich zu regeln. Nach Art. 14 Abs. 2 DSchG ist zu prüfen, ob es ein Interesse der privaten Person an der Auskunftserteilung gibt, das dem Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung ihrer Daten vorgeht. Im konkreten Fall scheint ein solches Interesse grundsätzlich nicht gegeben zu sein, doch muss dieses Interesse von Fall zu Fall beurteilt werden. Zu beachten ist auch das Sperrrecht (Art. 31 DSchG).
Wenn sich ein Paar trennt und sich nicht einigen kann, darf man dann einer der Parteien mitteilen, ob der Hund bei seinem Frauchen/Herrchen ist?
Nein. Gleiche Antwort wie oben.
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Im Rahmen eines Bauvorhabens ist es üblich, dass die Architektin oder der Architekt nach den Kontaktdaten der benachbarten Grundeigentümer/innen (innerhalb oder ausserhalb der Gemeinde) fragt, um z.B. über den eingeschränkten Zugang zum Quartier während der Bauarbeiten zu informieren, eine Vereinbarung oder einen Dienstbarkeitsplan zu erstellen, ... Welche Auskünfte können erteilt werden?
Das öffentliche Grundbuch (RFpublic) enthält frei zugängliche Daten über die Grundeigentümer.
Was die Kontaktdaten betrifft, so darf gemäss Artikel 17 Abs. 1 EKG die Vorsteherin oder der Vorsteher der Einwohnerkontrolle im Einzelfall einer Privatperson die Adresse einer bestimmten Person bekanntgeben, sofern er oder sie ein «berechtigtes» Interesse glaubhaft macht (siehe Frage 1). Die Liste der Daten, die weitergegeben werden dürfen, ist abschliessend. Zu beachten ist, dass die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse nicht in dieser Liste enthalten sind und daher nach dem EKG nicht weitergegeben werden dürfen; eine Weitergabe unter den Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 DSchG bleibt jedoch in besonderen Fällen und bei entsprechender Begründung möglich.
In diesem konkreten Fall ist es möglich, dass ein solches berechtigtes Interesse besteht, es ist aber Sache der Gemeinde, sich davon zu überzeugen. Achten Sie darauf, ob das Sperrrecht (Art. 18 EKG) ausgeübt wird.
Während einer öffentlichen Auflage haben die Bürger/innen die Möglichkeit, das Dossier einzusehen, in dem zahlreiche Informationen über die gesuchstellende Person enthalten sind. Muss daran etwas geändert werden?
Nein, das Verfahren der öffentlichen Auflage, das im Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG; SGF 710.1), insbesondere in Artikel 140 RPBG, und im Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 1. Dezember 2009 (RPBR; SGF 710.11), insbesondere in Artikel 92 RPBR, geregelt ist, bleibt gleich.
Die Gemeinde kann die Anzeige mit anderen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln als das Amtsblatt veröffentlichen (Art. 92 Abs. 1 RPBR). Die Daten müssen während der Dauer der Veröffentlichung zugänglich sein (Art. 140 RPBG). Falls die Daten über das Internet zugänglich gemacht werden, ist auf die Dauer der Veröffentlichung zu achten.
Müssen die Benachrichtigungen an Nachbarn, die die Kontaktdaten der gesuchstellenden Person enthalten, überarbeitet werden?
Nein, es sei denn, es gibt einen besonderen Grund (siehe Antwort oben). Vorbehalten bleibt der Fall des vereinfachten Auflageverfahrens für Bauprojekte: Die dem vereinfachten Verfahren unterstellten Projekte können von der öffentlichen Auflage befreit werden; in diesem Fall benachrichtigt der Gemeinderat die interessierten Nachbarn mit eingeschriebenem Brief und setzt ihnen eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme (Art. 140 Abs. 2 RPBG).
Kann man Dokumente im Zusammenhang mit einer Baubewilligung (z.B. FRIAC-Dossier) im PDF-Format per E-Mail übermitteln? Oder Kopien in Papierform bei Konsultation während der öffentlichen Auflage?
Das Baubewilligungsverfahren ist in den Artikeln 135 ff. RPBG und in den Artikeln 88 RPBR geregelt.
Das RPBG und das RPBR regeln die öffentliche Auflage sowie die Dokumente, die zugänglich gemacht werden müssen. Wie aus dem Bauhandbuch des Bau- und Raumplanungsamtes (BRPA) vom Februar 2022 hervorgeht, wird die Art und Weise der öffentlichen Auflage (durch Bekanntmachung im Amtsblatt oder per Einschreiben an die direkten oder nächsten Nachbarn) von der Gemeinde bestimmt. Während der öffentlichen Auflage muss das vollständige Gesuchsdossier von jeder Person eingesehen werden können, die dies wünscht. Wer das Dossier konsultiert, kann Kopien der Unterlagen des Dossiers erhalten. Es können also Kopien von Schriftstücken des Dossiers gemacht werden.
Die Gemeinde kann die Anzeige mit anderen zur Verfügung stehenden Kommunikationsmitteln als das Amtsblatt veröffentlichen (Art. 92 Abs. 1 RPBR). Die Daten müssen während der Dauer der Veröffentlichung zugänglich sein (Art. 140 RPBG). Falls die Daten über das Internet zugänglich gemacht werden, ist auf die Dauer der Veröffentlichung zu achten.
Wenn ja, muss man die Verantwortung für die Verwendung des übermittelten Dokuments ablehnen?
Nein. Bei der Übermittlung von Kopien in Papierform muss die Gemeinde sicherstellen, dass sie nur die Dokumente übermittelt, die in den öffentlich aufgelegten Dossiers enthalten sind (vgl. RPBG und RPBR sowie das Bauhandbuch des BRPA für die Dokumente, die in den Gesuchsunterlagen enthalten sein müssen). Insofern kann sie sich der Verantwortung im Rahmen der Übermittlung der Dokumente nicht entziehen. Sie kann jedoch nicht für die Verwendung der Dokumente durch die gesuchstellende Person verantwortlich gemacht werden, da es sich um öffentliche Dokumente handelt.
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Letzte Änderung: 11.09.2024