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Fragen
Darf die Gemeinde einer politischen Partei bekannt geben:
a. die Liste der volljährig gewordenen Personen?
b. die Liste der Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger der Gemeinde?
c. die Liste der im Ausland wohnhaften Personen, die im Stimmregister der Gemeinde des Gesuchstellers eingetragen sind?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann systematisch bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Dies bedeutet, dass die Bekanntgabe einer Liste in einer Gesetzesbestimmung vorgesehen sein muss.
a. Darf die Gemeinde einer politischen Partei die Liste der volljährig gewordenen Personen bekannt geben?
Es ist zu beachten, dass jede politische Partei auf schriftliches Gesuch hin eine Kopie des Stimmregisters beantragen und der Gemeinderat die Rückerstattung der Kosten verlangen kann (Art. 5 Abs. 2 PRG). Diese Bestimmung lässt eine Auswahl von bestimmten stimmberechtigten Personen, z.B. die Bekanntgabe der stimmberechtigten Frauen, der Pensionierten, der 18-jährigen usw., nicht ausdrücklich zu. Die Daten dürfen nur zur Überprüfung der Richtigkeit des Registers verwendet werden (Art. 5 Abs. 4 PRG).
Für die Bekanntgabe von Daten in Bezug auf die Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde sieht das Gesetz über die Einwohnerkontrolle jedoch besondere Bestimmungen vor: Artikel 16 bis 18a EKG.
Der Gemeinderat kann die Bekanntgabe an Private erlauben, wenn die Daten von Personen, die durch ein allgemeines Kriterium definiert sind, für schützenswerte ideelle Zwecke verwendet werden (Art. 17 Abs. 2 EKG). Jede andere Bekanntgabe von Daten über eine durch ein allgemeines Kriterium definierte Gruppe von Personen ist verboten (Art. 17 Abs. 3 EKG).
Dies bedeutet, dass der Gemeinderat die drei folgenden Bedingungen unter Vorbehalt des Sperrrechts prüfen muss:
- Bezieht sich das Gesuch auf eine Liste von Personen, die durch ein allgemeinesKriterium definiert sind?
- Werden die Daten für ideelle Zwecke verwendet?
- Sind die ideellen Zwecke schützenswert?
Der Gemeinderat muss aber auf jeden Fall das Sperrrecht beachten (Art. 18 EKG).
Wenn der Gemeinderat dem Antrag stattgibt, darf die Liste nur die Namen, Vorna- men und Adressen enthalten. Die Gemeinde muss präzisieren, dass die Liste nicht zu einem anderen Zweck verwendet werden darf und nach Gebrauch zu vernichten ist. Falls der Gemeinderat die Bekanntgabe verweigert, weil die Bedingungen nicht erfüllt sind, muss er seinen Entscheid begründen und sicherstellen, dass alle Parteien gleich behandelt werden.
→ Antwort: Nein, ausser die Personendaten werden für schützenswerte ideelle, nicht geschäftliche Zwecke verwendet.
Der Entscheid obliegt jedoch dem Gemeinderat, nachdem er die obigen drei Bedingungen geprüft hat.
b. Darf die Gemeinde einer politischen Partei die Liste der Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger der Gemeinde bekannt geben?
Der Entscheid obliegt dem Gemeinderat nach Prüfung der obigen drei Bedingungen. Auf jeden Fall muss das Sperrrecht beachtet werden.
→ Antwort: Nein, ausser die Personendaten werden für schützenswerte ideelle, nicht geschäftliche Zwecke verwendet.
c. Darf die Gemeinde die Liste der im Ausland wohnhaften Personen bekannt geben, die im Stimmregister der Gemeinde des Gesuchstellers eingetragen sind?
Das Sperrrecht ist auf jeden Fall zu beachten (siehe oben).
→ Antwort: Nein, ausser die Personendaten werden für schützenswerte ideelle, nicht geschäftliche Zwecke verwendet.
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Frage
Darf die Gemeinde die Bekanntgabe der Wahllisten den politischen Parteien in Rechnung stellen?
Grundsatz
Die Gemeinde kann sich die Kosten zurückerstatten lassen, wenn eine Gesetzgrundlage dies erlaubt.
Antwort
Für die vollständigen Wahllisten kann die Gemeinde die Rückerstattung der Kosten auf der Grundlage von Art. 5 Abs. 2 PRG fordern.
Die Frage der Rückerstattung der Kosten für die aufgrund der Bestimmungen der Einwohnerkontrolle erstellten unvollständigen Listen ist nicht geregelt. Diese Bestimmungen äussern sich im Gegensatz zu denjenigen über die Ausübung der bürgerlichen Rechte nicht zu dieser Frage. Es gibt jedoch Bestimmungen für die Rückerstattung der Kosten im Beschluss vom 16. Dezember 1986 zur Festsetzung der Gebühren in Angelegenheiten der Einwohnerkontrolle; gewisse Gemeinden verfügen ihrerseits über Bestimmungen in Bezug auf die Rückerstattung der Kosten.
→ Antwort: Ja.
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Frage
Darf die Gemeinde die Liste der Generalratsmitglieder, der Präsidentinnen und Präsidenten der Kommissionen des Generalrats und des Gemeinderats bekannt geben?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann systematisch bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Wenn die Daten öffentlich sind, ist dies jedoch nicht notwendig (Art. 11 Abs. 1 Lit. c InfoG).
Antwort
Es handelt sich hier um öffentliche Personen, die sich der Bevölkerung zur Verfügung gestellt haben und demokratisch gewählt wurden. Die Bürgerinnen und Bürger müssen mit ihren Vertreterinnen und Vertretern Kontakt aufnehmen können, um einen Standpunkt darzulegen. Das private Interesse, nicht gestört zu werden, tritt hinter dem allgemeinen Interesse zurück.
→ Antwort: Ja.
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Frage
Kann eine Ad-hoc-Kommission, die ein neues kommunales Personalreglement prüft, die Bekanntgabe der Einreihung der Funktionen durchsetzen?
Grundsatz
Personendaten dürfen nur dann systematisch bekannt gegeben werden, wenn eine gesetzliche Bestimmung es vorsieht (Art. 10 Abs. 1 DSchG). Dies bedeutet, dass die Bekanntgabe einer Liste in einer Gesetzesbestimmung vorgesehen sein muss.
Antwort
Mit dem Dokument «Einreihung der Funktionen» kann das Gehalt der einzelnen Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter genau ermittelt werden. Die systematische Bekanntgabe dieser Daten ist in keinem Gesetz verankert. In einem konkreten Fall wie demjenigen der Prüfung eines Gemeindereglements besteht der Zweck des Gesuchs darin, dem Generalrat ausreichende Entscheidungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen, damit er zu gegebener Zeit in Kenntnis der Situation, d.h. indem er sich ein Bild von der Lohnpo- litik der Gemeinde macht, über den Voranschlag befinden oder die Rechnung genehmi- gen kann (Art. 10 Abs. 1 Lit. b GG). Die Personalpolitik fällt zwar in die Zuständigkeit des Gemeinderats (Art. 60 Abs. 3 Lit. f GG), für die Kontrolle der Buchhaltung und der Jahresrechnung des vergangenen Rechnungsjahres ist das Revisionsorgan zuständig. Es verfügt zu diesem Zweck über einen erweiterten Zugang zu allen Buchungsbelegen der Gemeinde und informiert den Generalrat über eventuell festgestellte Unregelmässig- keiten. Daher braucht die Ad-hoc-Kommission die Einreihung der Funktionen bei der Gemeinde im Prinzip nicht selber einsehen zu können, um dem Generalrat Bericht zu erstatten.
Allerdings kann in Ausnahme- und Sonderfällen die Bekanntgabe der betreffenden Daten unter Art. 10 Abs. 1 Lit. a DSchG fallen, nämlich wenn die entsprechenden Informationen für das sie beantragende Organ zur Erfüllung seiner Aufgaben absolut notwendig sind. Dies könnte beispielsweise der Fall sein bei einem konkreten Miss- brauchsverdacht oder wenn sich die Gemeinde zu massiven Einsparungen gezwun- gen sähe, was bedingen würde, die verschiedenen Budgetpositionen offenzulegen, die gekürzt werden könnten/müssten.
→ Antwort: Nein. Ja in einem Ausnahmefall.
Politik und Gemeindeverwaltung
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Auszug aus dem Leitfaden zuhanden der Gemeinden
Direktionen / zugehörige Ämter
Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
KontaktinformationHerausgegeben von Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
Letzte Änderung: 07.09.2016