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Die betroffene Person kann gegen das Bekanntgeben bestimmter Personendaten durch den Verantwortlichen Einsprache einlegen (Art. 31 des Gesetzes über den Datenschutz ; SGF 17.1 ; tritt am 1. Januar 2024 in Kraft).
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Jede Person kann durch eine an den Vorsteher der Einwohnerkontrolle gerichtete Erklärung die Bekanntgabe ihrer Daten an private Personen sperren lassen (Art. 18 des Gesetzes über die Einwohnerkontrolle ; SGF 114.21.1).
Sperrung meiner Personendaten für die Weitergabe an Dritte
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Das Gesetz ermöglicht es den Einzelnen, beim öffentlichen Organ die Sperrung der Bekanntgabe ihrer/seiner Daten an Privatpersonen zu beantragen.
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Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
KontaktinformationHerausgegeben von Kantonale Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation
Letzte Änderung: 03.12.2024