Im Kanton Freiburg hat das AMA im Jahr 2022 rund 7459 Sanktionen ausgesprochen. Fast ein Viertel davon betraf fehlende oder ungenügende Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit. Die Zahl der Sanktionen, die aus diesem Grund ausgesprochen werden, ist in den letzten zehn Jahren kontinuierlich gestiegen. Dieser Anstieg ist in erster Linie auf das Bevölkerungswachstum und die Zunahme der Temporärarbeit zurückzuführen.
Das AMA reaktiviert deshalb trotz der tiefen Arbeitslosenquote seine Sensibilisierungskampagne, die es im Jahr 2019 erstmals lanciert hat. Sie wird auch in Zukunft regelmässig zum Einsatz kommen, damit Arbeitgeber, die Entlassungen vornehmen müssen, und vor allem die Erwerbstätigen, die leider nicht vor Arbeitslosigkeit gefeit sind, informiert sind.
Die vier Standardprofile:
Die sanktionierten Stellensuchenden lassen sich in vier Standardprofile einteilen:
- die Temporärarbeitenden, denen nicht bewusst ist, dass sie nach einer Stelle suchen müssen, wenn sie zwischen zwei Einsätzen arbeitslos sind;
- die Entlassenen, die nicht wissen, dass sie sofort nach Erhalt der Kündigung mit der Stellensuche beginnen müssen, und deshalb bis zu ihrer Anmeldung beim RAV damit zuwarten;
- die frischgebackenen Mütter, die sich um ihr Baby kümmern und nicht daran denken, dass sie ab Beginn der 15. Woche nach der Niederkunft aktiv nach einer Stelle suchen müssen.
- die frisch Diplomierten, die sich nicht bewusst sind, dass sie nach Erhalt ihrer Prüfungsergebnisse umgehend mit der Stellensuche beginnen müssen.
Hat die stellensuchende Person vor der Anmeldung zur Arbeitslosigkeit gar keine Arbeitsbemühungen gemacht, kann sie während bis zu 14 Tagen in ihrem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt werden. Waren die Arbeitsbemühungen vor der Anmeldung ungenügend, sind bis zu 10 Einstelltage möglich.
Wie kann man eine Sanktion vermeiden? Indem man umgehend mit der Stellensuche beginnt!
Um eine Sanktion zu vermeiden, muss eine Regel beachtet werden: Eine Stelle suchen und 2 bis 3 Bewerbungen pro Woche schreiben, solange kein neuer Arbeitsvertrag unterzeichnet ist. Zukünftige Stellensuchende müssen den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen (z.B. verschickte Bewerbungsunterlagen, Antwortschreiben, Spontanbewerbungen, kontaktierte Personen usw.) unbedingt aufbewahren, damit sie die Unterlagen bei ihrem ersten Beratungsgespräch beim RAV vorlegen können.