Im Anschluss an die vom Bund am 13. Januar 2021 angekündigten Lockerungen der Bedingungen für Härtefälle hat der Staat Freiburg seine Verfahren angepasst. Der Staatsrat hat am 8. Februar 2021 die entsprechende Verordnung genehmigt.
Seit November 2020 verfügt der Kanton über drei kantonale Massnahmen in Verbindung mit den Härtefällen, die bisher von knapp 1700 Unternehmen genutzt wurden. Die zugesicherten Beträge belaufen sich bereits auf über 12 Millionen Franken. Diese drei Massnahmen sind jetzt in eine übergeführt worden, die zwei Verfahren beinhaltet: ein ordentliches und ein erleichtertes Verfahren. Dieser zweigleisige Mechanismus ermöglicht je nach Situation eine raschere Unterstützung. Gemäss den Anforderungen des Bundes ist die Härtefallhilfe für Unternehmen bestimmt, die vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind, ihren Sitz im Kanton haben, bisher einen Jahresumsatz von mindestens 50 000 Franken erzielt haben und an deren Kapital die öffentlich-rechtlichen Körperschaften nicht zu mehr als 10 % beteiligt sind.
Ordentliches Verfahren
Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens sind kantonale Beiträge für Betriebe vorgesehen, die dauerhaft betroffen sind. Es ist für Unternehmen bestimmt, die einen Umsatzrückgang von mindestens 40 % in den 12 Monaten vor dem Gesuch erlitten haben.
Die Beiträge belaufen sich neu auf höchstens 20 % des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018/2019, statt wie bisher auf 10 %. Auch der Höchstbetrag wurde von 500 000 auf 750 000 Franken angehoben.
Der Härtefallbeitrag beinhaltet die Übernahme eines Teils der Fixkosten des Unternehmens im Verhältnis zum Umsatzrückgang ab dem 2. Quartal 2020 während höchstens vier Quartalen. Übersteigt das Vermögen des Unternehmens 500 000 Franken bzw. die Steuersituation der wichtigsten wirtschaftlich Berechtigten 750 000 Franken, kann die Härtefallhilfe in Form eines Darlehens gewährt werden.
Gesuche im ordentlichen Verfahren können bis am 30. September 2021 gestellt werden.
Erleichtertes Verfahren
Mit diesem Verfahren sollen die erlittenen Verluste entschädigt werden. Es ist für Unternehmen bestimmt, die vom 1. November bis 30. Juni 2021 während mindestens 40 Kalendertagen behördlich geschlossen sind.
Hier besteht der Härtefallbeitrag aus der Übernahme des Miet- bzw. Pachtzinses und eines Teils der Umsatzeinbusse für die Dauer der Schliessung. Für Betriebe im Bereich der Gastronomie wird die Umsatzeinbusse zu 20 % entschädigt. Für Betriebe im Bereich Sport, Unterhaltung und Erholung liegt der entschädigte Anteil bei 15 % und für den Detailhandel bei 7,5 %. Damit die Unternehmen rasch über flüssige Mittel verfügen, erhalten sie direkt eine Anzahlung von 130 % des Mietzinses. Ab der Wiedereröffnung erhalten sie den Restbetrag gestützt auf den belegten Umsatzrückgang.
Gesuche im erleichterten Verfahren können bis am 30. Juni 2021 gestellt werden.
Drei Situationen
Beim neuen Verfahren gibt es drei Ausgangssituationen: Erstens gibt es Unternehmen, die noch keine der drei bisherigen Massnahmen beantragt haben und die Kriterien für beide neuen Verfahren erfüllen. Ihnen wird empfohlen, das erleichterte Verfahren zu wählen.
Zweitens gibt es Unternehmen, die bereits ein Gesuch um Härtefallhilfe gestellt haben. Sie werden weiterhin nach dem ordentlichen Verfahren behandelt und müssen nichts weiter unternehmen.
Zum Schluss gibt es noch Betriebe, die bereits Beiträge für Restaurants, Bars und Diskotheken (KWPV-Gastro) oder Beiträge gestützt auf die Miet- oder Hypothekarzinsen (BMSV) erhalten. Sie werden von der zuständigen Dienststelle kontaktiert, um die fehlenden Angaben zu ergänzen, die für das erleichterte Verfahren benötigt werden. Bis dahin müssen sie nichts unternehmen. Unter diesen Unternehmen gibt es welche, die nach dem 1. März 2020 gegründet worden sind und damit von der Härtefallhilfe ausgeschlossen sind. Diese Unternehmen erhalten ausnahmsweise eine Entschädigung, die der Februarmiete entspricht.
Der bereitgestellte Gesamtbetrag könnte auf über 130 Millionen Franken erhöht werden
In finanzieller Hinsicht steht bereits ein Gesamtbetrag von 54 Millionen Franken für Härtefälle zur Verfügung, für dessen Finanzierung der Bund und der Kanton gemeinsam aufkommen, wobei der genaue Verteilungsschlüssel noch auf Bundesebene festgelegt werden muss.
Dieser Betrag könnte sogar auf etwa 130 Millionen Franken oder noch mehr ansteigen, falls die Pläne des Bundesrats, die gesamte Hilfe für Härtefälle auf über 2,5 Milliarden anzuheben, vom Bundesparlament an der Frühjahrssession genehmigt werden. Der Betrag zulasten des Kantons wird vom Verteilschlüssel abhängen, den das Bundesparlament festlegen wird.
Alle Informationen zu den Änderungen werden am Freitag, 12. Februar 2021, auf der Website der Wirtschaftsförderung unter der Adresse https://www.promfr.ch/de/covid-19/ aufgeschaltet.