Schutzmassnahmen...
... können auf Verlangen der Eltern, des Kindes oder auf eine Gefährdungsmeldung oder Strafanzeige hin angeordnet werden.
Die Friedensgerichte sowie die Scheidungsrichter können Sozialabklärungen und zivilrechtliche Schutzmassnahmen anordnen und das JA mit deren Durchführung betrauen.
Das Jugendstrafgericht oder dessen Präsident/in können strafrechtliche Massnahmen für Kinder ab 10 Jahren anordnen und das JA mit deren Durchführung beauftragen.