Strafrechtliche Mandate...
Artikel | Erläuterung |
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Sozialabklärung nach Art. 9 JStG |
Das Jugendstrafgericht ordnet eine Abklärung über die persönliche Situation der minderjährigen Person an, namentlich über ihr familiäres, erzieherisches, schulisches und berufliches Umfeld, sofern eine solche Abklärung erforderlich ist, um über die zu erlassende Schutzmassnahme oder Strafe zu befinden. Das JA kann mit der Durchführung dieser Abklärung betraut werden. |
Aufsicht nach Art. 12 JStG |
Das JA wird vom Jugendstrafgericht beauftragt, die von der Mutter oder vom Vater bzw. von beiden Elternteilen der minderjährigen Person, die eine Straftat begangen hat, getroffenen Massnahmen zu unterstützen oder zu überwachen, ohne dass dabei die elterliche Sorge beeinträchtigt wird. Im Rahmen der Aufsicht kann das Jugendstrafgericht den Eltern auch Anweisungen geben. |
Persönliche Betreuung nach Art. 13 JStG |
Persönliche Betreuung wird als umfassende erzieherische Unterstützung der jugendlichen Person definiert (Erziehung, Bildung, Verwaltung des Lohnes, Behandlung usw.). Folglich umfasst sie mehr als die Aufsicht nach Art. 12 JStG, denn sie dient im Bedarfsfall der Unterstützung der Eltern bei ihren Erziehungsaufgaben (wenn nötig, wird die elterliche Sorge entsprechend eingeschränkt) und der persönlichen Unterstützung der minderjährigen Person. |
Ambulante Behandlung nach Art. 14 JStG |
Eine ambulante Behandlung kann angeordnet werden bei psychischen Störungen, Beeinträchtigung der Persönlichkeitsentwicklung, Abhängigkeit von Suchtstoffen oder anderer Abhängigkeit der jugendlichen Person, die eine Straftat begangen hat. |
Unterbringung nach Art. 15 JStG |
Das Jugendstrafgericht ordnet eine Unterbringung der minderjährigen Person an, wenn ihre Erziehung oder die aufgrund ihres Zustands erforderliche Behandlung nicht anderes bewerkstelligt werden können. Diese Unterbringung erfolgt bei Privatpersonen oder in einer Erziehungs- oder Behandlungsanstalt, die in der Lage sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Betreuung zu erteilen. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt muss durch einen ernsthaften Schutz- oder Behandlungsbedarf der jugendlichen Person oder aber zum Schutz der Gesellschaft begründet werden. |