Die Gewährung von Leistungen, die jedem einzelnen Fall angepasst sind und sowohl den Zielen der Sozialhilfe im Allgemeinen als auch den Bedürfnissen der betroffenen Person im Besonderen entsprechen, muss auf einer systematischen Abklärung der wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Situation der hilfesuchenden Person beruhen. Die Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität setzt eine strenge Kontrolle durch die im Sozialhilfesystem tätigen Fachpersonen voraus, damit namentlich der Grundsatz der Individualisierung der Sozialhilfe eingehalten und allfällige Missbräuche oder Betrüge verhindert oder erkannt werden können.
Gemäss Artikel 22 Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes vom 14. November 1991 (SHG) erstellt die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) ein Konzept für das Dispositiv zur Vorbeugung und Kontrolle von Sozialhilfemissbräuchen, das den Rahmen für die Umsetzung der Revisions- und Inspektionsarbeiten festlegt, soll heissen: die Verfahren und Prozesse im Zusammenhang mit den im Gesetz festgelegten Kontrollmitteln.
Das Konzept strebt folgende Ziele an:
- die Grundsätze des Dispositivs festzulegen (Missbrauchskategorien, Datenerhebung und -verarbeitung, Präventions- und Kontrollstrategie);
- die wichtigsten einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen festzulegen (Kommentar zu Präventions- und Kontrollverfahren);
- praktische Empfehlungen im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung des Rechts im Kanton zu erlassen (namentlich in Sachen Fallführung, Verfahren bei erwiesenem Missbrauch).
Dieses Konzept beinhaltet einerseits einen Kommentar zu den wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und andererseits praktische Empfehlungen im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung der Gesetzgebung im Kanton. Die dazugehörigen Formulare sollen das Vorgehen erleichtern und die Informationsübermittlung systematisieren.