Die zuständige Stelle für alle Anfragen
Kantonalen Ausgleichskasse für Familienzulagen (026 426 75 00) oder direkt bei der Familienausgleichskasse Ihres/-r Arbeitgebenden.
Die Zulagen werden nur nach Einreichen eines entsprechenden Antrages mittels des hierfür vorgesehenen Formulars gewährt.
Die Liste mit den Ausgleichskassen finden Sie auf die Internetseiten der Direktion für Gesundheit und Soziales.
Ausgleichskasse für die FamilienzulagenKinderzulage
Die Kinderzulage wird monatlich und vom Beginn des Geburtsmonats eines Kindes bis zum Ablauf des Monats ausgerichtet, in dem es das 16. Altersjahr vollendet. Ist das Kind nicht tätig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (art. 7 LPGA), so wird die Zulage bis zum Ablauf des Monats ausgerichtet, in dem es das 20. Altersjahr vollendet.
- CHF 265.- pro Monat für jedes der ersten beiden Kinder
- CHF 285.- pro Monat für jedes weitere Kind
Ausbildungszulage
Die Ausbildungszulage wird ab dem Beginn des Monats ausgerichtet, in dem das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, jedoch frühestens ab dem Beginn des Monats, in dem es das 15. Altersjahr vollendet. Besucht das Kind nach Vollendung des 16. Altersjahrs noch die obligatorische Schule, so wird die Ausbildungszulage ab dem Beginn des darauffolgenden Monats ausgerichtet. Die Ausbildungszulage wird bis zum Abschluss der Ausbildung des Kindes gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet.
- CHF 325.- pro Monat für jedes der ersten beiden Kinder
- CHF 345.- pro Monat für jedes weitere Kind
Für Kinder, die im Ausland wohnen , werden die Kinderzulage und die Ausbildungszulage der Kaufkraft des Wohnstaates angepasst.
Geburts- oder Adoptionszulage
Die Geburts- oder Adoptionszulage ist eine einmalige Leistung in Höhe von 1500 Franken. Anspruch besteht im ersten Fall, wenn der/die Gesuchsteller/in zum Zeitpunkt der Geburt im Sinne der freiburgischen Familienzulagenordnung versichert war für jedes in der Schweiz nach einer Schwangerschaft von mindestens 23 Wochen geborene Kind, im zweiten Fall für jedes minderjährige, im Hinblick auf eine Adoption im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches aufgenommene Kind.
Die Adoption eines Kindes des Ehepartners eröffnet keinen Anspruch auf die Zulage.