Wer finanziert die Familienzulagen mit?
Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen und der Verwaltungskosten selber. Sie entscheiden auch, ob bei der gleichen Familienausgleichskasse der gleiche Beitragssatz gilt für die AHV-pflichtigen Einkommen der Arbeitnehmenden wie für das Einkommen der selbstständig erwerbstätigen Personen.
Die Arbeitgebenden
Sie finanzieren die Familienzulagen, indem sie auf den von ihnen ausgerichteten AHV-pflichtigen Löhnen Beiträge an die Familienausgleichskasse entrichten. Der Beitragssatz ist je nach Kanton und Familienausgleichskasse unterschiedlich.
Sie müssen sich für jeden Kanton, in dem sie ihren Geschäftssitz haben oder eine Zweigniederlassung betreiben und Arbeitnehmende beschäftigen, einer dort tätigen Familienausgleichskasse anschliessen. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn Sie nur Personal ohne Kinder beschäftigen.
Zweigniederlassungen sind dem Kanton unterstellt, in dem Sie sich befinden, und nicht dem Kanton des Hauptsitzes. Die Kantone können aber untereinander von diesem Grundsatz abweichende Vereinbarungen treffen.
Es gibt in jedem Kanton eine Familienausgleichskasse, die von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse geführt wird. Die übrigen AHV-Ausgleichskassen können in allen Kantonen Familienausgleichskassen für die ihnen angeschlossenen Arbeitgeber führen, müssen es aber nicht. Es gibt auch weitere von den Kantonen anerkannte berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen.
Die Selbsttständigerwerbenden
Sie finanzieren die Familienzulagen, indem sie auf ihrem AHV-pflichtigen Einkommen Beiträge an die Familienausgleichskasse entrichten. Die Beiträge werden nur auf dem Teil des Einkommens erhoben, der 126 000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Der Beitragssatz ist je nach Kanton und Familienausgleichskasse unterschiedlich.
Sie unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie für die AHV erfasst sind und müssen sich dort einer Familienausgleichskasse anschliessen, auch wenn sie keine Kinder haben oder keine Familienzulagen beziehen.
Die Arbeitnehmenden
Ist ihr/-e Arbeitgeber/-in nicht beitragspflichtig, zahlen die Arbeitnehmenden die Beiträge auf ihrem AHV-pflichtigen Lohn selber. Dies ist der Fall für Personen, die in der Schweiz für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland oder für eine Auslandsvertretung erwerbstätig sind oder für Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, ihre Tätigkeit aber in einem Staat ausüben, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Der Beitragssatz entspricht grundsätzlich demjenigen für die Arbeitgeber.
Sie unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem sie für die AHV erfasst sind und müssen sich dort einer Familienausgleichskasse anschliessen, auch wenn sie keine Familienzulagen beziehen.
Die Nichterwerbstätigen
Für Nichterwerbstätige sieht das Familienzulagengesetz keine Beitragspflicht vor. Die Kantone können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Beitragspflicht einführen; dies ist in den Kantonen Aargau, Solothurn, Thurgau und Tessin der Fall. Diese Personen werden in der Regel von der kantonalen AHV-Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzkantons erfasst.